581. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Personen- und Reisegepäckverkehr
werden mit Zustimmung des Nationalrates
(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über
die Mitwirkung der Nationalversammlung an der
Regelung von Eisenbahntarifen usw.) mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1984 wie folgt festgesetzt
I. Gewöhnliche Fahrpreise
1. Fahrpreise für die 2. Klasse Regionalzug
Die Fahrpreise für die 2. Klasse Regionalzug
betragen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1984
2. Fahrpreis für die 1. Klasse Regionalzug
Der Fahrpreis für die 1. Klasse Regionalzug
beträgt das 1,5fache des Fahrpreises für die
2. Klasse Regionalzug.
3. Fahrpreise für Schnellzüge
Für Schnellzüge werden als Fahrpreise für die
2. Klasse und 1. Klasse die jeweils um einen einheitlichen
Betrag von 30 S erhöhten Fahrpreise
2. Klasse bzw. 1. Klasse für Regionalzüge berechnet.
4. Rundung der Fahrpreise
Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden für
Entfernungen von 1—400 km auf durch zwei ohne
Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen
über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare
Schillingbeträge aufgerundet.
II. Tarifgrundlage für die Wiener Schnellbahn
Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Fahrpreis
auf der Wiener Schnellbahn beträgt 10 S.
III. Fracht für Reisegepäck
Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück
ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich
40 S.
IV. Beförderungspreise für Hunde
Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden
Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die
2. Klasse Regionalzug berechnet.
V. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Beförderungspreisen und Frachten
ist die Umsatzsteuer enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr
vom 1. Dezember 1980, BGBl. Nr. 533, über
die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen für den Personen- und
Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des
31. Dezember 1983 außer Kraft gesetzt.