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581_1983 AT

581. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Personen- und Reisegepäckverkehr

werden mit Zustimmung des Nationalrates

(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über

die Mitwirkung der Nationalversammlung an der

Regelung von Eisenbahntarifen usw.) mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner 1984 wie folgt festgesetzt

I. Gewöhnliche Fahrpreise

1. Fahrpreise für die 2. Klasse Regionalzug

Die Fahrpreise für die 2. Klasse Regionalzug

betragen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1984

2. Fahrpreis für die 1. Klasse Regionalzug

Der Fahrpreis für die 1. Klasse Regionalzug

beträgt das 1,5fache des Fahrpreises für die

2. Klasse Regionalzug.

3. Fahrpreise für Schnellzüge

Für Schnellzüge werden als Fahrpreise für die

2. Klasse und 1. Klasse die jeweils um einen einheitlichen

Betrag von 30 S erhöhten Fahrpreise

2. Klasse bzw. 1. Klasse für Regionalzüge berechnet.

4. Rundung der Fahrpreise

Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden für

Entfernungen von 1—400 km auf durch zwei ohne

Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen

über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare

Schillingbeträge aufgerundet.

II. Tarifgrundlage für die Wiener Schnellbahn

Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Fahrpreis

auf der Wiener Schnellbahn beträgt 10 S.

III. Fracht für Reisegepäck

Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück

ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich

40 S.

IV. Beförderungspreise für Hunde

Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden

Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die

2. Klasse Regionalzug berechnet.

V. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Beförderungspreisen und Frachten

ist die Umsatzsteuer enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr

vom 1. Dezember 1980, BGBl. Nr. 533, über

die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen für den Personen- und

Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des

31. Dezember 1983 außer Kraft gesetzt.

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