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581_1980 AT

581. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Entgeltfortzahlungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Entgeltfortzahlungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/

1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 775/1974, 621/1977 und 664/1978 wird wie

folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 664/1978 bleibt in Geltung.

2. § 8 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben dem Arbeitgeber den Pauschalbetrag

gemäß Albs. 1 lit. b nur dann zu erstatten,

wenn die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen

im Sinne des § 44 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes der bei ihm beschäftigten

Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge

den Betrag von S 122400,— in dem dem Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, für

den die Leistung des Erstattungsbetrages beantragt

wird, zweitvorangegangenen Kalendermonat

nicht übersteigt. Weicht der Beitragszeitraum

vom Kalendermonat ab, so tritt an die Stelle

des Betrages von S 122400,— der dem abweichenden

Beitragszeitraum entsprechende Betrag."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1981

außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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