581. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Entgeltfortzahlungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/
1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 775/1974, 621/1977 und 664/1978 wird wie
folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 664/1978 bleibt in Geltung.
2. § 8 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben dem Arbeitgeber den Pauschalbetrag
gemäß Albs. 1 lit. b nur dann zu erstatten,
wenn die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen
im Sinne des § 44 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes der bei ihm beschäftigten
Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge
den Betrag von S 122400,— in dem dem Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, für
den die Leistung des Erstattungsbetrages beantragt
wird, zweitvorangegangenen Kalendermonat
nicht übersteigt. Weicht der Beitragszeitraum
vom Kalendermonat ab, so tritt an die Stelle
des Betrages von S 122400,— der dem abweichenden
Beitragszeitraum entsprechende Betrag."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1981
außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.