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581_1978 AT

581. Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt sowie Erklärung nach Artikel 13

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt sowie Erklärung nach Artikel 13

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages sowie die Erklärung nach Artikel 13 wird

genehmigt.

(Übersetzung)

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DEM

WUNSCH, gemeinsame Bestimmungen

über die behördliche

Zuständigkeit, das anzuwendende

Recht und die Anerkennung

von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Annahme

an Kindesstatt aufzustellen,

HABEN BESCHLOSSEN, zu

diesem Zweck ein Übereinkommen

zu schließen, und die folgenden

Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist

auf Annahmen an Kindesstatt

anzuwenden zwischen

einer Person, die die Staatsangehörigkeit

eines der Vertragsstaaten

und ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in einem

dieser Staaten hat, oder Ehegatten,

von denen jeder die

Staatsangehörigkeit eines der

Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in einem

dieser Staaten hat, einerseits

und

einem Kind andererseits, das

am Tag des die Annahme an

Kindesstatt betreffenden Antrags

das achtzehnte Lebensjahr

noch nicht vollendet, sich noch

nicht verheiratet, die Staatsangehörigkeit

eines der Vertragsstaaten

und seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in einem dieser

Staaten hat.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen ist

nicht anzuwenden, wenn

a) die Annehmenden weder

dieselbe Staatsangehörigkeit

noch ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im selben

Vertragsstaat haben,

b) der oder die Annehmenden

und das Kind dieselbe

Staatsangehörigkeit und

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in dem Staat haben,

dem sie angehören,

c) über die Annahme an

Kindesstatt nicht von

einer nach Artikel 3 zuständigen

Behörde entschieden

worden ist.

Artikel 3

Für die Entscheidung über

die Annahme an Kindesstatt

sind zuständig

a) die Behörden des Staates,

in dem der Annehmende

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, oder, wenn es

sich um eine Annahme

durch Ehegatten handelt,

die Behörden des Staates,

in dem beide ihren gewöhnlichen

Aufenthalt

haben;

b) die Behörden des Staates,

dem der Annehmende angehört,

oder, wenn es sich

um eine Annahme durch

Ehegatten handelt, die

Behörden des Staates, dem

beide angehören.

Die Voraussetzungen des gewöhnlichen

Aufenthalts und

der Staatsangehörigkeit müssen

sowohl in dem Zeitpunkt gegeben

sein, in dem die in diesem

Artikel bezeichneten Behörden

angerufen werden, als auch in

dem Zeitpunkt, in dem sie entscheiden.

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten

Behörden haben,

vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz

1, auf die Voraussetzungen

für die Annahme an Kindesstatt

ihr innerstaatliches Recht anzuwenden.

Die auf Grund des gewöhnlichen

Aufenthalts zuständigen

Behörden haben jedoch alle

Verbote der Annahme an Kindesstatt

zu beachten, die das

Heimatrecht des Annehmenden

oder, wenn es sich um eine Annahme

durch Ehegatten handelt,

ihr gemeinsames Heimatrecht

enthält, sofern diese Verbote

Gegenstand einer in Artikel

13 bezeichneten Erklärung

sind.

Artikel 5

Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten

Behörden halben, soweit

es sich nicht um den Annehmenden,

seine Familie oder

seinen Ehegatten handelt, auf

die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte

das Heimatrecht

des Kindes anzuwenden.

Hat nach dem Heimatrecht

des Kindes dieses oder ein Mitglied

seiner Familie persönlich

vor der Behörde zu erscheinen,

die über die Annahme an Kindesstatt

entscheidet, und hat die

betreffende Person ihren gewöhnlichen

Autenthalt nicht im

Staat dieser Behörde, so soll,

falls es angezeigt ist, im Weg

der Rechtshilfe verfahren werden.

Artikel 6

Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten

Behörden dürfen die

Annahme an Kindesstatt nur

bewilligen, wenn sie dem Wohl

des Kindes dient. Sie haben zuvor

mit Hilfe der hierzu berufenen

örtlichen Behörden eine

gründliche Ermittlung über den

oder die Annehmenden, das

Kind und seine Familie anzustellen.

Soweit als möglich ist

die Ermittlung unter Mitwirkung

öffentlicher oder privater

Organisationen durchzuführen,

die auf dem Gebiet internationaler

Annahmen an Kindesstatt

ausgewiesen sind, und unter

Heranziehung von Fürsorgern,

die eine besondere Ausbildung

erhalten haben oder eine besondere

Erfahrung in Fragen der

Annahme an Kindesstatt haben.

Die Behörden aller Vertragsstaaten

haben unverzüglich jede

erbetene Hilfe im Hinblick auf

eine Annahme an Kindesstatt

zu leisten, auf die dieses Übereinkommen

anzuwenden ist; zu

diesem Zweck können die Behörden

unmittelbar miteinander

verkehren.

Jeder Vertragsstaat kann eine

oder mehrere Behörden bezeichnen,

die mit dem in Absatz 2

vorgesehenen Verkehr betraut

sind.

Artikel 7

Für die Nichtigerklärung

oder die Aufhebung einer Annahme

an Kindesstatt, auf die

dieses Übereinkommen anzuwenden

ist, sind zuständig

a) die Behörden des Vertragsstaates,

in dem das

angenommene Kind am

Tag des Antrags auf Nichtigerklärung

oder Aufhebung

seinen gewöhnlichen

Aufenthalt bat;

b) die Behörden des Vertragsstaates,

in dem der

Annehmende am Tag des

Antrags auf Nichtigerklärung

oder Aufhebung

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat oder, wenn

es sich um eine Annahme

durch Ehegatten handelt,

diese ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben;

c) die Behörden des Staates,

in dem über die Annahme

an Kindesstatt entschieden

worden ist.

Eine Annahme an Kindesstatt

kann für nichtig erklärt werden

a) nach dem innerstaatlichen

Recht der Behörde, die

über die Annahme an

Kindesstatt entschieden

hat, oder

b) nach dem Heimatrecht

des Annehmenden oder

der Ehegatten in dem

Zeitpunkt, in dem über

die Annahme an Kindesstatt

entschieden worden

ist, sofern die Nichtigkeit

auf der Verletzung eines

der in Artikel 4 Absatz 2

bezeichneten Verbote beruht,

oder

c) nach dem Heimatrecht

des angenommenen Kindes,

sofern die Nichtigkeit

auf dem Fehlen oder der

Mangelhaftigkeit einer

der von diesem Recht geforderten

Zustimmungen

beruht.

Eine Annahme an Kindesstatt

kann aufgehoben werden nach

dem innerstaatlichen Recht der

angerufenen Behörde.

Artikel 8

Jede Annahme an Kindesstatt,

auf die dieses Übereinkommen

anzuwenden ist und

über die eine nach Artikel 3

Absatz 1 zuständige Behörde

entschieden hat, wird ohne weiteres

in allen Vertragsstaaten

anerkannt.

Jede Nichtigerklärung und

jede Aufhebung, die von einer

nach Artikel 7 Absatz 1 zuständigen

Behörde ausgesprochen

worden sind, werden ohne weiteres

in allen Vertragsstaaten

anerkannt.

Erheben sich in einem Vertragsstaat

Einwände gegen die

Anerkennung einer solchen Annahme

an Kindesstatt oder

einer der in Absatz 2 genannten

Entscheidungen, so sind die

Behörden dieses Staates bei der

Beurteilung der Zuständigkeit

der Behörde, die entschieden

hat, an die tatsächlichen Feststellungen

gebunden, auf die

diese Behörde ihre Zuständigkeit

gestützt hat.

Artikel 9

Sobald eine nach Artikel 3

Absatz 1 zuständige Behörde

über eine Annahme an Kindesstatt

entschieden hat, hat sie davon

gegebenenfalls den anderen

Staat zu benachrichtigen, dessen

Behörden hierfür gleichfalls zuständig

gewesen sind, sowie den

Staat, dem das Kind angehört,

und den Vertragsstaat, in dem

das Kind geboren ist.

Sobald eine nach Artikel 7

Absatz 1 zuständige Behörde

eine Annahme an Kindesstatt

für nichtig erklärt oder aufgehoben

hat, hat sie davon den

Staat zu benachrichtigen, dessen

Behörde über die Annahme an

Kindesstatt entschieden hat, sowie

den Staat, dem das Kind

angehört, und den Vertragsstaat,

in dem das Kind geboren

ist.

Artikel 10

Im Sinn dieses Übereinkommens

gelten ein Annehmender

ebenso wie ein Kind, die staatenlos

oder unbekannter Staatsangehörigkeit

sind, als Angehörige

des Staates, in dem sie

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben.

Artikel 11

Gelten in dem Staat, dem der

Annehmende oder das Kind angehört,

mehrere rechtliche Ordnungen,

so sind im Sinn dieses

Übereinkommens mit den Verweisungen

auf das innerstaatliche

Recht und auf die Behörden

des Staates, dem eine Person

angehört, das Recht und die

Behörden gemeint, die durch

die in diesem Staat geltenden

Vorschriften bestimmt werden;

fehlen solche Vorschriften, so

sind das Recht und die Behörden

derjenigen rechtlichen Ordnung

gemeint, mit der der Betroffene

die engste Verbindung

hat.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen berührt

nicht Bestimmungen anderer

Übereinkommen auf dem

Gebiet der Annahme an Kindesstatt,

an die Vertragsstaaten

im Zeitpunkt seines Inkrafttretens

gebunden sind.

Artikel 13

Jeder Staat kann zur Anwendung

des Artikels 4 Absatz 2

bei der Unterzeichnung, der

Ratifizierung oder dem Beitritt

eine Erklärung abgeben, mit

der ein oder mehrere Verbote

der Annahme an Kindesstatt

bezeichnet werden, die sein

innerstaatliches Recht enthält

und die sich beziehen auf

a) das Vorhandensein von

Nachkommen des oder

der Annehmenden,

b) den Umstand, daß die

Annahme an Kindesstatt

von einer Person allein

beantragt wird,

c) die Blutsverwandtschaft

zwischen einem Annehmenden

und dem Kind,

d) das Bestehen einer früheren

Annahme des Kindes

durch andere Personen,

e) das Erfordernis eines

Altersunterschiedes zwischen

dem oder den Annehmenden

und dem

Kind,

f) die Voraussetzungen hinsichtlich

des Alters des

oder der Annehmenden

und des Kindes,

g) den Umstand, daß das

Kind nicht bei dem oder

den Annehmenden lebt.

Eine solche Erklärung kann

jederzeit zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme ist dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande

anzuzeigen.

Die Wirkung einer zurückgenommenen

Erklärung erlischt

am sechzigsten Tag nach der in

Absatz 2 gemachten Anzeige.

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat kann eine

Erklärung abgeben, mit der die

Personen bezeichnet werden,

die als seine Staatsangehörigen

im Sinn dieses Übereinkommens

anzusehen sind.

Eine solche Erklärung sowie

ihre Änderung oder ihre Zurücknahme

sind dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande anzuzeigen.

Die Erklärung, ihre Änderung

oder ihre Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag nach

der in Absatz 2 genannten Anzeige

wirksam.

Artikel 15

Von den Bestimmungen dieses

Übereinkommens darf in

den Vertragsstaaten nur abgewichen

werden, wenn ihre

Anwendung mit der öffentlichen

Ordnung offensichtlich

unvereinbar ist.

Artikel 16

Jeder Vertragsstaat hat die

Behörden zu bezeichnen, die

zuständig sind für

a) die Entscheidung über die

Annahme an Kindesstatt

im Sinn des Artikels 3

Absatz 1,

b) den in Artikel 6 Absatz 2

vorgesehenen Verkehr,

wenn er von der in Artikel

6 Absatz 3 eingeräumten

Möglichkeit Gebrauch

macht,

c) die Nichtigerklärung oder

die Aufhebung einer Annahme

an Kindesstatt

nach Artikel 7,

d) die Entgegennahme der

Benachrichtigungen nach

Artikel 9.

Er hat das Verzeichnis der

zuständigen Behörde und jede

spätere Änderung dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande anzuzeigen.

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat hat, zur

Anwendung des Artikels 5, dem

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande

die Bestimmungen seines

innerstaatlichen Rechtes über

die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte

mitzuteilen.

Jeder Staat, der eine Erklärung

im Sinn des Artikels 13

abgibt, hat dem genannten

Ministerium die Bestimmungen

seines innerstaatlichen Rechtes

über die in seiner Erklärung

bezeichneten Verbote mitzuteilen.

Jeder Vertragsstaat hat dem

genannten Ministerium die späteren

Änderungen der gesetzlichen

Bestimmungen mitzuteilen,

auf die in den Absätzen 1

und 2 Bezug genommen wird.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen liegt

für die bei der Zehnten Tagung

der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht vertretenen

Staaten zur Unterzeichnung

auf.

Es bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden sind

beim Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande

zu hinterlegen.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen tritt

am sechzigsten Tag mach der in

Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen

Hinterlegung der dritten

Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für

jeden Unterzeichnerstaat, der es

später ratifiziert, am sechzigsten

Tag nach der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde in

Kraft.

Artikel 20

Jeder bei der Zehnten Tagung

der Haager Konferenz für

Internationales Privatrecht nicht

vertretene Staat kann diesem

Übereinkommen beitreten, nachdem

es nach Artikel 19 Absatz 1

in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde

ist beim Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande zu

hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für

einen solchen Staat nur in Kraft,

sofern nicht ein Staat, der das

Übereinkommen vor dieser

Hinterlegung ratifiziert hat,

innerhalb von sechs Monaten,

nachdem das Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der

Niederlande ihm den Beitritt

angezeigt hat, durch eine an

dieses Ministerium gerichtete

Anzeige Widerspruch erhebt.

Wird kein Widerspruch erhoben,

so tritt das Übereinkommen

für den beitretenden Staat

am ersten Tag des Monats in

Kraft, der dem Ende der zuletzt

ablaufenden Frist des Absatzes 2

folgt.

Artikel 21

Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, der Ratifizierung

oder dem Beitritt erklären,

daß dieses Übereinkommen

auf alle oder einzelne Gebiete

ausgedehnt wird, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Eine solche Erklärung

wird wirksam, sobald das Übereinkommen

für den Staat, der

sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann das Übereinkommen

auf solche Gebiete durch

eine an das Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der

Niederlande gerichtete Anzeige

ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen tritt für

die Gebiete, auf die sich die

Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten

Tag nach der in Absatz

2 genannten Anzeige in

Kraft.

Artikel 22

Jeder Staat kann sich spätestens

bei der Ratifizierung oder

dem Beitritt das Recht vorbehalten,

die Annahmen an Kindesstatt

nicht anzuerkennen, über

die die nach Artikel 3 Absatz 1

Buchstabe b zuständigen Behörden

entschieden haben, wenn

das Kind am Tag des die Annahme

betreffenden Antrags

den gewöhnlichen Aufenthalt in

seinem Gebiet hatte und nicht

dem Staat angehörte, dessen Behörden

über die Annahme entschieden

haben. Andere Vorbehalte

sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat,

wenn er eine Ausdehnung

des Übereinkommens nach Artikel

21 anzeigt, gleichzeitig diesen

Vorbehalt für alle oder einzelne

Gebiete erklären, auf die

sich die Ausdehnung erstreckt.

Jeder Vertragsstaat kann

einen Vorbehalt, den er erklärt

hat, jederzeit zurücknehmen.

Die Zurücknahme ist dem

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande

anzuzeigen.

Die Wirkung des Vorbehalts

erlischt am sechzigsten Tag nach

der in Absatz 3 genannten Anzeige.

Artikel 23

Dieses Übereinkommen gilt

für die Dauer von fünf Jahren,

gerechnet von seinem Inkrafttreten

nach Artikel 19 Absatz 1,

und zwar auch für die Staaten,

die es später ratifiziert haben

oder ihm beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens

verlängert sich,

außer im Fall der Kündigung,

stillschweigend jeweils um fünf

Jahre.

Die Kündigung ist spätestens

sechs Monate, bevor die jeweilige

Zeit von fünf Jahren endet,

dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande

anzuzeigen.

Sie kann sich auf bestimmte

Gebiete, auf die das Übereinkommen

anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für

den Staat, der sie angezeigt hat.

Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in

Kraft.

Artikel 24

Das Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande

zeigt den in Artikel 18

bezeichneten Staaten und den

Staaten, die nach Artikel 20 beigetreten

sind, an

a) die Erklärungen und die

Zurücknahmen von Erklärungen

nach Artikel 13,

b) die Erklärungen, die Änderungen

und die Zurücknahmen

von Erklärungen

nach Artikel 14,

c) die Bezeichnungen von

Behörden nach Artikel 16,

d) die gesetzlichen Bestimmungen

und ihre Änderungen

nach Artikel 17,

e) die Unterzeichnungen und

die Ratifikationen nach

Artikel 18,

f) den Tag, an dem dieses

Übereinkommen nach Artikel

19 Absatz 1 in Kraft

tritt,

g) die Beitritte nach Artikel

20 und den Tag, an

dem sie wirksam werden,

h) die Ausdehnungen nach

Artikel 21 und den Tag,

an dem sie wirksam werden,

i) die Vorbehalte und die

Zurücknahmen von Vorbehalten

nach Artikel 22,

j) die Kündigungen nach

Artikel 23 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die

gehörig bevollmächtigten Unterzeichner

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen in Den Haag, am

15. November 1965 in englischer

und französischer Sprache,

wobei die beiden Wortlaute

in gleicher Weise maßgebend

sind, in einer Urschrift,

die im Archiv der Regierung

der Niederlande hinterlegt und

von der jedem bei der Zehnten

Tagung der Haager Konferenz

für Internationales Privatrecht

vertretenen Staat eine beglaubigte

Abschrift auf diplomatischem

Weg übermittelt wird.

Der Bundespräsident der Republik Österreich gibt hiemit die in Artikel 13 des Übereinkommens

über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von

Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vorgesehene Erklärung hinsichtlich

der in lit. d, e und f dieses Artikels angeführten Verbote der Annahme an Kindesstatt ab.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister

für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. Oktober 1968 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem

Artikel 19 erster Absatz am 23. Oktober 1978 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Niederlande wurde das Übereinkommen auch von der

Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ratifiziert. Diese beiden

Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen

oder Mitteilungen abgegeben

Schweiz

I. Vorbehalt und Erklärung

1. Vorbehalt

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens behält

sich die Schweiz das Recht vor, die Annahme

an Kindesstatt nicht anzuerkennen, über

welche die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

zuständigen Behörden entschieden haben, wenn

das Kind am Tage des die Annahme betreffenden

Antrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt

in der Schweiz hatte und nicht dem Staat angehörte,

dessen Behörden über die Annahme entschieden

haben.

2. Erklärung

Die Schweiz gibt, gestützt auf die Artikel 4

Absatz 2, 13 Absatz 1 Buchstabe e, f und g und

17 Absatz 2 des Übereinkommens, die Erklärung

ab, daß die Adoptionsverbote gemäß den Artikeln

264, 264 a und 265 des schweizerischen

Zivilgesetzbuches vorbehalten bleiben. Der Wortlaut

dieser Bestimmungen wird hier beigelegt.

II. Mitteilung gemäß Artikel 16 des Übereinkommens

a) Um eine Adoption gemäß Artikel 3 Absatz

1 auszusprechen, sind die Behörden

jenes Kantons zuständig, in dem die Adoptiveltern

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben. Im Falle von Schweizern, die ihren

gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der

Schweiz haben, sind die Behörden des Heimatkantons

zuständig.

In den einzelnen Kantonen wurden die

folgenden Behörden als zuständig bezeichnet

Zürich: Bezirksrat

Bern: Justizdirektion

Luzern: Regierungsstatthalter

Uri : Justizdirektion

Schwyz: Departement des Innern

Obwalden: Regierungsrat

Nidwaiden: Kantonsgerichtspräsident

Glarus: Regierungsrat

Zug: Direktion des Innern

Freiburg: Justizdepartement

Solothurn: Justizdepartement

Basel-Stadt: Justizdepartement

Basel-Land: Justizdirektion

Schaffhausen: Gemeindedirektion

Appenzell A. Rh.: Regierungsrat

Appenzell I. Rh. : Standeskommission

St. Gallen: Bezirksamman

Graubünden: Bezirksgerichtsausschuß

Aargau: Departement des Innern

Thurgau: Regierungsrat

Tessin: Staatsrat (Consiglio di

Stato)

Waadt: Département de Justice

et de Police

Wallis: Staatsrat

Neuenburg: Tribunal cantonal

Genf: Cour de justice civile

b) Amtshilfeersuchen im Sinne von Artikel 6

Absatz 2 des Übereinkommens sind unmittelbar

an die oben genannten kantonalen

Behörden zu richten. Diese Behörden

sind auch zuständig, um Amtshilfeersuchen

zu stellen.

c) Die Klage auf Anfechtung (Nichtigerklärung)

einer Adoption gemäß Artikel 7 des

Übereinkommens ist beim zuständigen Zivilrichter

anzubringen. Gemäß schweizerischem

Recht ist es Sache jedes Kantons,

den zuständigen Richter zu bezeichnen

(Art. 64 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung;

Art. 269 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches). Der zuständige

kantonale Richter ist der Zivilprozeßordnung

oder dem Gesetz über die Gerichtsorganisation

des betreffenden Kantons

zu entnehmen; in der Regel handelt

es sich in erster Instanz um das Bezirksgericht.

d) Mitteilungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens

sind an die Justizabteilung

des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements

in Bern zu richten.

III. Mitteilung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens

Nach schweizerischem Recht sind für eine

Adoption die folgenden Zustimmungserklärungen

erforderlich

1. die Zustimmung des Kindes, sofern es urteilsfähig

ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB);

2. die Zustimmung der vormundschaftlichen

Aufsichtsbehörde, sofern das Kind bevormundet

ist (Art. 265 Abs. 3 ZGB);

3. die Zustimmung des Vaters und der Mutter

des Kindes. Diese Zustimmung ist bei der

Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder

Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes

mündlich oder schriftlich zu erklären und

im Protokoll vorzumerken. Sie ist gültig,

selbst wenn die künftigen Adoptiveltern

nicht genannt oder noch nicht bestimmt

sind (Art. 265 a ZGB).

Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von

sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt

werden. Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer

Entgegennahme widerrufen werden. Wird sie

nach dem Widerruf erneuert, ist sie endgültig

(Art. 265 b ZGB).

Von der Zustimmung eines Elternteiles kann

abgesehen werden,

a) wenn er unbekannt, mit unbekanntem

Aufenthalt länger abwesend oder dauernd

urteilsunfähig ist,

b) er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert

hat (Art. 265 c ZGB).

Vereinigtes Königreich

Artikel 13

1. Gemäß den Artikeln 13 und 17 Absatz 2

des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich

in Anwendung des Artikels 4, daß die

eine Annahme an Kindesstatt verbietenden Bestimmungen

seines innerstaatlichen Rechtes die

folgenden sind.

a) In England, Wales und Schottland

Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe b des

Übereinkommens

Nach dem Artikel 11 Absatz 1 des Kindergesetzes

1975 („Children Act 1975") kann eine

Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt

auf Antrag einer Person nur getroffen werden,

wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt

ist

a) diese Person ist nicht verheiratet oder

b) diese Person ist verheiratet und das Gericht

ist davon überzeugt, daß

i) sein Ehegatte nicht aufgefunden werden

kann oder

ii) die Ehegatten getrennt sind und getrennt

leben und die Trennung als

dauernde angesehen wird oder

iii) sein Ehegatte aus Gründen körperlicher

oder geistiger Krankheit unfähig

ist, einen Antrag auf eine Entscheidung

über die Annahme an Kindesstatt

zu stellen.

Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe b und c

des Übereinkommens

Nach dem Artikel 13 Absatz 3 des Kindergesetzes

1975 („Children Act 1975") kann eine

Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt

auf Antrag bloß der Mutter oder des Vaters des

Kindes nur gestellt werden, wenn das Gericht

davon überzeugt ist, daß

a) der andere natürliche Elternteil gestorben

ist oder nicht aufgefunden werden kann

oder

b) ein anderer Grund vorliegt, der die Ausschließung

des anderen natürlichen Elternteils

rechtfertigt.

Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe f des

Übereinkommens

Nach den Artikeln 10 Absatz 1, 11 Absatz 1

und 107 Absatz 1 des Kindergesetzes 1975

(„Children Act 1975")

a) der Annehmende oder jeder der beiden

Annehmenden muß das 21. Lebensjahr

vollendet haben;

b) das anzunehmende Kind muß weniger als

18 Jahre alt sein.

Mit Beziehung auf den Artikel 13 Buchstabe g

des Übereinkommens

Nach dem Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes

von 1958 über die Annahme an Kindesstatt darf

eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt

jedenfalls nur getroffen werden, wenn sich

das Kind in dauernder und tatsächlicher Pflege

und Erziehung des Antragstellers während mindestens

dreier aufeinanderfolgender Monate unmittelbar

vor dem Tag der Entscheidung befunden

hat; dabei ist eine Zeit vor dem Tag nicht

zu berücksichtigen, der nach Ansicht des Gerichtes

der Tag ist, an dem das Kind das Alter von

sechs Wochen erreicht hat.

b) In Nordirland

Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe b des

Übereinkommens

a) Nach den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz

1 Buchstabe b des Gesetzes von 1967

über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland)

(„Adoption Act [Nordirland] 1967")

darf eine Entscheidung über die Annahme

an Kindesstatt auf Antrag einer Person

nur getroffen werden, wenn

i) diese Person nicht verheiratet ist,

oder

ii) diese Person verheiratet ist und entweder

sein Ehegatte seine Zustimmung

zur Entscheidung gegeben hat oder

das Gericht aus einem der in Buchstabe

b unten genannten Gründe von

der Zustimmung des Ehegatten befreit.

b) Das Gericht kann von der Zustimmung

des Ehegatten einer Person, die eine Entscheidung

über die Annahme an Kindesstatt

beantragt, befreien, wenn es davon

überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung

Gegenstand einer Befreiung ist,

nicht aufgefunden werden kann oder unfähig

ist, seine Zustimmung zu geben, oder

daß die Ehegatten getrennt sind und getrennt

leben und die Trennung als

dauernde angesehen wird,

c) Nach dem Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes

von 1967 über die Annahme an Kindesstatt

(Nordirland) darf eine Entscheidung

über die Annahme an Kindesstatt bezüglich

eines Kindes weiblichen Geschlechtes

zugunsten eines einzigen Antragstellers

männlichen Geschlechtes nur getroffen werden,

wenn das Gericht davon überzeugt

ist, daß besondere Gründe vorliegen, die

die Entscheidung über die Annahme an

Kindesstatt als außergewöhnliche Maßnahme

rechtfertigen.

Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe f des

Übereinkommens

Nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 2 und 46

Absatz 1 des Gesetzes von 1967 über die Annahme

an Kindesstatt (Nordirland)

a) Im Fall eines einzigen Antragstellers, der

nicht ein Elternteil des Kindes ist

i) wenn er mit dem Kind verwandt ist,

muß er das 21. Lebensjahr vollendet

haben;

ii) andernfalls muß der Antragsteller das

25. Lebensjahr vollendet haben.

b) Im Fall eines gemeinsamen Antrags, wenn

weder der eine noch der andere Ehegatte

ein Elternteil des Kindes ist

i) wenn einer der Antragsteller mit dem

Kind verwandt ist, ist der Buchstabe a (i)

anzuwenden und der Ehegatte muß

gleichfalls das 21. Lebensjahr vollendet

haben;

ii) andernfalls muß der eine der Antragsteller

den Erfordernissen des Buchstaben

a (ii) entsprechen und der Ehegatte

muß das 21. Lebensjahr vollendet

haben.

c) Das anzunehmende Kind muß weniger als

18 Jahre alt sein. „Verwandt sein" mit dem

Kind bedeutet, ein Großelternteil, ein Bruder,

eine Schwester, ein Onkel oder eine

Tante sein, sei es durch vollbürtige oder

halbbürtige Abstammung oder durch

Schwägerschaft, und schließt ein

a) wenn eine die Annahme an Kindesstatt

bewilligende Entscheidung bezüglich

des Kindes oder jeder anderen

Person nach dem Gesetz von 1967

über die Annahme an Kindesstatt

(Nordirland) oder dem Gesetz von

1950 über die Annahme von Kindern

an Kindesstatt (Nordirland) („Adoption

of Children Act [Nordirland]

1950") getroffen worden ist, oder nach

jeder durch dieses Gesetz aufgehobenen

Vorschrift, oder an einem anderen

Ort getroffen worden ist, sei es in

Großbritannien, auf der Insel Man

oder auf den Kanalinseln, jede Person,

die mit diesem Kind im Sinn der vorstehenden

Begriffsbestimmung verwandt

ist, wenn das angenommene

Kind das in der Ehe geborene Kind

des Annehmenden war;

b) wenn das Kind unehelich ist, der Vater

des Kindes und jede andere Person,

die mit dem Kind im Sinn der vorstehenden

Begriffsbestimmung verwandt

wäre, wenn das Kind das eheliche

Kind seiner Mutter und seines

Vaters wäre.

Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe g des

Übereinkommens

Nach dem Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes

von 1967 über die Annahme an Kindesstatt

(Nordirland) darf eine Entscheidung über die

Annahme an Kindesstatt bezüglich eines Kindes

jedenfalls nur getroffen werden, wenn sich das

Kind in dauernder Pflege und Erziehung des Antragstellers

in Nordirland während mindestens

dreier aufeinanderfolgender Monate unmittelbar

vor dem Tag der Entscheidung befunden hat;

dabei ist eine Zeit vor dem Tag nicht zu berücksichtigen,

der nach Ansicht des Gerichtes der Tag

ist, an dem das Kind das Alter von sechs Wochen

erreicht hat.

Artikel 14

2. Gemäß dem Artikel 14 des Übereinkommens

erklärt das Vereinigte Königreich, daß im

Sinn des Übereinkommens „ein Angehöriger des

Vereinigten Königreichs" ein Bürger des Vereinigten

Königreichs und der Kolonien ist, der

das Recht hat, sich im Vereinigten Königreich

nach dem Artikel 2 des Gesetzes von 1971 über

die Einwanderung („Immigration Act") niederzulassen.

Artikel 16

3. Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe a des

Übereinkommens bezeichnet das Vereinigte Königreich

als zuständige Behörden zur Entscheidung

über die Annahme an Kindesstatt im Sinn

des Artikels 3 Absatz 1

a) In England und Wales: den High Court of

Justice;

b) In Schottland: den Court of Session;

c) In Nordirland: den High Court of Justice.

4. Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe b des

Übereinkommens bezeichnet das Vereinigte Königreich

als zuständige Behörden für den Austausch

der im Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen

Mitteilungen

a) In England und Wales: den „council of

a county" (das ist etwas anderes als ein

„metropolitan county"), einen „metropolitan

district", einen „London borough"

oder den „Common Council of the City

of London";

b) In Schottland: „a regional or islands council"

(ein Rat für eine Region oder eine

Insel);

c) In Nordirland: einen „Health and Social

Services Board" (Gesundheits- und Sozialdienste).

5. Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe c des

Übereinkommens bezeichnet das Vereinigte Königreich

als zuständige Behörden zur Nichtigerklärung

oder zum Widerruf einer Annahme an

Kindesstatt nach dem Artikel 7 dieselben Behörden

wie diejenigen, die nach dem Artikel 16

Buchstabe a für England und Wales, Schottland

und Nordirland bezeichnet worden sind.

6. Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe d des

Übereinkommens bezeichnet das Vereinigte Königreich

als zuständige Behörden zum Empfang

der in Anwendung des Artikels 9 an es gerichteten

Mitteilungen für das gesamte Königreich

The Registrar General for England and Wales,

General Register Office,

St Catherines House,

10 Kingsway

London WC 2

Artikel 17

7. Gemäß dem Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens

erklärt das Vereinigte Königreich,

daß im Sinn des Artikels 5 die Bestimmungen

seines die Zustimmungen und Anhörungen betreffenden

innerstaatlichen Rechtes die folgenden

sind.

a) In England, Wales und Schottland

(1) Nach dem Artikel 12 des Kindergesetzes

1975 („Children Act")

i) Eine Entscheidung über die Annahme an

Kindesstatt darf nur getroffen werden, wenn

bezüglich jedes Elternteils oder Vormundes des

Kindes das Gericht davon überzeugt ist, daß

a) der Elternteil oder der Vormund frei und

in vollem Bewußtsein der Sache seine bedingungslose

Zustimmung zur Entscheidung

über die Annahme an Kindesstatt

gegeben hat (daß er die Wesenheit der

Antragsteller kennt oder nicht kennt),

oder

b) daß die Zustimmung des Elternteils oder

des Vormundes zur Entscheidung über die

Annahme an Kindesstau Gegenstand einer

Befreiung aus einem der unten unter

Punkt ii genannten Gründe sein sollte.

ii) Die im Punkt 1.i.b. oben genannten

Gründe sind, daß der Elternteil oder der Vormund

a) nicht aufgefunden werden kann oder unfähig

ist, seine Zustimmung zu geben;

b) sich unvernünftigerweise weigert, seine Zustimmung

zu geben;

c) es beharrlich und ohne gültigen Grund

unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil

gegenüber dem Kind zu erfüllen;

d) das Kind im Stich gelassen oder vernachlässigt

hat;

e) dem Kind regelmäßig eine schlechte Behandlung

hat zuteil werden lassen;

f) das Kind schwer mißhandelt hat und (als

Folge dieser schlechten Behandlung oder

aus anderen Gründen) die Rückkehr des

Kindes in den Haushalt des Elternteils oder

des Vormundes unwahrscheinlich ist.

iii) Die Zustimmung nach Punkt 1.i.a. oben

ist ungültig, wenn sie durch die Mutter früher

als sechs Wochen nach der Geburt des Kindes gegeben

worden ist.

„Vormund" bedeutet

a) eine Person, die gemäß den Gesetzen von

1886 und 1925 über die Vormundschaft

über Kinder („Guardianship of Infants

Acts") oder dem Gesetz von 1971 über

die Vormundschaft über Minderjährige

(„Guardianship of Minors Act") urkundlich

oder letztwillig oder durch ein zuständiges

Gericht zum Vormund ernannt worden ist,

und

b) schließt, was die Annahme eines unehelichen

Kindes betrifft, den Vater ein, wenn

er die Pflege und Erziehung des Kindes

gemäß einer Entscheidung nach dem Artikel

9 des Gesetzes von 1971 über die Vormundschaft

von Minderjährigen oder nach

dem Artikel 2 des Gesetzes von 1930 über

die unehelichen Kinder (Schottland) hat.

(2) Nach dem Artikel 3 des Kindergesetzes

von 1975

Das Gericht hat möglichst die Wünsche und

Gefühle des Kindes bezüglich der Annahme an

Kindesstatt zu erforschen und sie unter Berücksichtigung

seines Alters und seiner Verstandeskraft

angemessen zu beachten.

b) Darüber hinaus, aber allein in Schottland

Nach dem Artikel 8 Absatz 6 des Kindergesetzes

1975

Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt

darf bezüglich eines minderjährigen Kindes

nur mit der Zustimmung des Minderjährigen

gegeben werden; in dem Fall der Überzeugung

des Gerichtes davon, daß der Minderjährige unfähig

ist, der Entscheidung seine Zustimmung

zu geben, kann es die Befreiung von dieser Zustimmung

erteilen.

(Fin minderjähriges Kind ist in Schottland

ein Junge im Alter von 14 Jahren oder

mehr, der aber noch nicht das 18. Lebensjahr

zurückgelegt hat, oder ein Mädchen im Alter

von 12 Jahren oder mehr, die noch nicht

das 18. Lebensjahr vollendet hat.)

c) In Nordirland

(.1) Nach dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

des Gesetzes von 1967 über die Annahme an

Kindesstatt (Nordirland) darf eine Entscheidung

über die Annahme an Kindesstatt nur getroffen

werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist,

daß alle Personen, deren Zustimmung erforderlich

und nicht Gegenstand einer Befreiung geworden

ist, zugestimmt haben und das Wesen

und die Wirkungen der Entscheidung über die

Annahme an Kindesstatt, bezüglich deren ein

Antrag gestellt worden ist, verstehen, besonders

daß jeder Elternteil versteht, die Wirkung der

Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt

werde dauernd sein und ihn seiner Rechte als

Elternteil berauben.

(2) Nach dem Artikel 4 des Gesetzes von 1967

über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland)

i) Eine Entscheidung über die Annahme an

Kindesstatt darf nur mit der Zustimmung jeder

Person getroffen werden, die ein Elternteil oder

ein Vormund des Kindes ist;

ii) Die im Punkt i genannte Zustimmung kann

entweder vor oder nach der Einbringung des Antrags

auf Entscheidung gegeben werden, und

zwar

a) sei es in allgemeiner Weise, was die Annahme

an Kindesstatt des Kindes betrifft,

oder ausschließlich bezüglich der Annahme

des Kindes durch eine bestimmte Person;

und

b) sei es in unbedingter Weise oder unter Bedingungen,

die die religiösen Überzeugungen

betreffen, in denen das Kind aufgezogen

werden soll.

iii) Die Zustimmung der Mutter eines Kindes,

wie im Punkt i vorgesehen, ist nichtig, wenn sie

früher als sechs Wochen nach der Geburt des

Kindes gegeben worden ist.

(3) Nach dem Artikel 5 des Gesetzes von 1967

über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland)

i) Das Gericht kann von jeder im Punkt 2

vorgesehenen Zustimmung befreien, wenn es davon

überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung

Gegenstand einer Befreiung sein soll

a) das Kind im Stich gelassen, vernachlässigt

oder ihm fortgesetzt eine schlechte Behandlung

hat zuteil werden lassen oder

b) nicht aufgefunden werden kann oder unfähig

ist, ihre Zustimmung zu geben oder

c) es beharrlich und ohne gültigen Grund

unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil

oder Vormund gegenüber dem Kind

zu erfüllen, oder

d) sich unvernünftigerweise weigert, ihre Zustimmung

zu geben, oder

e) in jedem anderen Fall, wenn es sich um

eine Person handelt, deren Zustimmung

nach Ansicht des Gerichtes Gegenstand

einer Befreiung sein sollte;

und bei der Prüfung, ob die Zustimmung

einer Person auf Grund dieser Bestimmung;

Gegenstand einer Befreiung sein sollte, muß

das Wohl des Kindes das Hauptziel sein.

ii) Zieht eine Person, die ihre Zustimmung

zur Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt

gegeben hat, ohne die Wesenheit des Antragstellers

zu kennen, später ihre Zustimmung

aus dem alleinigen Grund zurück, daß sie die

Wesenheit des Antragstellers nicht kennt, so wird

ihre Zustimmung als unvernünftigerweise verweigert

angesehen.

„Vormund" bedeutet eine Person, die auf

Grund des Gesetzes von 1886 über die Vormundschaft

über Minderjährige urkundlich oder

letztwillig oder durch ein zuständiges Gericht

zum Vormund ernannt worden ist.

(4) Nach dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

des Gesetzes von 1967 über die Annahme an

Kindesstatt (Nordirland)

Bevor es eine Entscheidung über die Annahme

an Kindesstatt trifft, muß das Gericht davon

überzeugt sein, daß die Entscheidung, wenn sie

getroffen ist, dem Wohl des Kindes dienen wird,

wobei es seine angemessene Aufmerksamkeit den

Wünschen des Kindes zu widmen hat; dabei sind

das Alter und die Verstandeskraft des Kindes

zu berücksichtigen.

Für die in Artikel 6 zweiter Absatz des Übereinkommens

vorgesehenen Mitteilungen sind im

Vereinigten Königreich folgende Behörden zuständig

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