581. Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt sowie Erklärung nach Artikel 13
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages sowie die Erklärung nach Artikel 13 wird
genehmigt.
(Übersetzung)
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DEM
WUNSCH, gemeinsame Bestimmungen
über die behördliche
Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht und die Anerkennung
von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Annahme
an Kindesstatt aufzustellen,
HABEN BESCHLOSSEN, zu
diesem Zweck ein Übereinkommen
zu schließen, und die folgenden
Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist
auf Annahmen an Kindesstatt
anzuwenden zwischen
einer Person, die die Staatsangehörigkeit
eines der Vertragsstaaten
und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem
dieser Staaten hat, oder Ehegatten,
von denen jeder die
Staatsangehörigkeit eines der
Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem
dieser Staaten hat, einerseits
und
einem Kind andererseits, das
am Tag des die Annahme an
Kindesstatt betreffenden Antrags
das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet, sich noch
nicht verheiratet, die Staatsangehörigkeit
eines der Vertragsstaaten
und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem dieser
Staaten hat.
Artikel 2
Dieses Übereinkommen ist
nicht anzuwenden, wenn
a) die Annehmenden weder
dieselbe Staatsangehörigkeit
noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im selben
Vertragsstaat haben,
b) der oder die Annehmenden
und das Kind dieselbe
Staatsangehörigkeit und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in dem Staat haben,
dem sie angehören,
c) über die Annahme an
Kindesstatt nicht von
einer nach Artikel 3 zuständigen
Behörde entschieden
worden ist.
Artikel 3
Für die Entscheidung über
die Annahme an Kindesstatt
sind zuständig
a) die Behörden des Staates,
in dem der Annehmende
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, oder, wenn es
sich um eine Annahme
durch Ehegatten handelt,
die Behörden des Staates,
in dem beide ihren gewöhnlichen
Aufenthalt
haben;
b) die Behörden des Staates,
dem der Annehmende angehört,
oder, wenn es sich
um eine Annahme durch
Ehegatten handelt, die
Behörden des Staates, dem
beide angehören.
Die Voraussetzungen des gewöhnlichen
Aufenthalts und
der Staatsangehörigkeit müssen
sowohl in dem Zeitpunkt gegeben
sein, in dem die in diesem
Artikel bezeichneten Behörden
angerufen werden, als auch in
dem Zeitpunkt, in dem sie entscheiden.
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten
Behörden haben,
vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz
1, auf die Voraussetzungen
für die Annahme an Kindesstatt
ihr innerstaatliches Recht anzuwenden.
Die auf Grund des gewöhnlichen
Aufenthalts zuständigen
Behörden haben jedoch alle
Verbote der Annahme an Kindesstatt
zu beachten, die das
Heimatrecht des Annehmenden
oder, wenn es sich um eine Annahme
durch Ehegatten handelt,
ihr gemeinsames Heimatrecht
enthält, sofern diese Verbote
Gegenstand einer in Artikel
13 bezeichneten Erklärung
sind.
Artikel 5
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten
Behörden halben, soweit
es sich nicht um den Annehmenden,
seine Familie oder
seinen Ehegatten handelt, auf
die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte
das Heimatrecht
des Kindes anzuwenden.
Hat nach dem Heimatrecht
des Kindes dieses oder ein Mitglied
seiner Familie persönlich
vor der Behörde zu erscheinen,
die über die Annahme an Kindesstatt
entscheidet, und hat die
betreffende Person ihren gewöhnlichen
Autenthalt nicht im
Staat dieser Behörde, so soll,
falls es angezeigt ist, im Weg
der Rechtshilfe verfahren werden.
Artikel 6
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten
Behörden dürfen die
Annahme an Kindesstatt nur
bewilligen, wenn sie dem Wohl
des Kindes dient. Sie haben zuvor
mit Hilfe der hierzu berufenen
örtlichen Behörden eine
gründliche Ermittlung über den
oder die Annehmenden, das
Kind und seine Familie anzustellen.
Soweit als möglich ist
die Ermittlung unter Mitwirkung
öffentlicher oder privater
Organisationen durchzuführen,
die auf dem Gebiet internationaler
Annahmen an Kindesstatt
ausgewiesen sind, und unter
Heranziehung von Fürsorgern,
die eine besondere Ausbildung
erhalten haben oder eine besondere
Erfahrung in Fragen der
Annahme an Kindesstatt haben.
Die Behörden aller Vertragsstaaten
haben unverzüglich jede
erbetene Hilfe im Hinblick auf
eine Annahme an Kindesstatt
zu leisten, auf die dieses Übereinkommen
anzuwenden ist; zu
diesem Zweck können die Behörden
unmittelbar miteinander
verkehren.
Jeder Vertragsstaat kann eine
oder mehrere Behörden bezeichnen,
die mit dem in Absatz 2
vorgesehenen Verkehr betraut
sind.
Artikel 7
Für die Nichtigerklärung
oder die Aufhebung einer Annahme
an Kindesstatt, auf die
dieses Übereinkommen anzuwenden
ist, sind zuständig
a) die Behörden des Vertragsstaates,
in dem das
angenommene Kind am
Tag des Antrags auf Nichtigerklärung
oder Aufhebung
seinen gewöhnlichen
Aufenthalt bat;
b) die Behörden des Vertragsstaates,
in dem der
Annehmende am Tag des
Antrags auf Nichtigerklärung
oder Aufhebung
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat oder, wenn
es sich um eine Annahme
durch Ehegatten handelt,
diese ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben;
c) die Behörden des Staates,
in dem über die Annahme
an Kindesstatt entschieden
worden ist.
Eine Annahme an Kindesstatt
kann für nichtig erklärt werden
a) nach dem innerstaatlichen
Recht der Behörde, die
über die Annahme an
Kindesstatt entschieden
hat, oder
b) nach dem Heimatrecht
des Annehmenden oder
der Ehegatten in dem
Zeitpunkt, in dem über
die Annahme an Kindesstatt
entschieden worden
ist, sofern die Nichtigkeit
auf der Verletzung eines
der in Artikel 4 Absatz 2
bezeichneten Verbote beruht,
oder
c) nach dem Heimatrecht
des angenommenen Kindes,
sofern die Nichtigkeit
auf dem Fehlen oder der
Mangelhaftigkeit einer
der von diesem Recht geforderten
Zustimmungen
beruht.
Eine Annahme an Kindesstatt
kann aufgehoben werden nach
dem innerstaatlichen Recht der
angerufenen Behörde.
Artikel 8
Jede Annahme an Kindesstatt,
auf die dieses Übereinkommen
anzuwenden ist und
über die eine nach Artikel 3
Absatz 1 zuständige Behörde
entschieden hat, wird ohne weiteres
in allen Vertragsstaaten
anerkannt.
Jede Nichtigerklärung und
jede Aufhebung, die von einer
nach Artikel 7 Absatz 1 zuständigen
Behörde ausgesprochen
worden sind, werden ohne weiteres
in allen Vertragsstaaten
anerkannt.
Erheben sich in einem Vertragsstaat
Einwände gegen die
Anerkennung einer solchen Annahme
an Kindesstatt oder
einer der in Absatz 2 genannten
Entscheidungen, so sind die
Behörden dieses Staates bei der
Beurteilung der Zuständigkeit
der Behörde, die entschieden
hat, an die tatsächlichen Feststellungen
gebunden, auf die
diese Behörde ihre Zuständigkeit
gestützt hat.
Artikel 9
Sobald eine nach Artikel 3
Absatz 1 zuständige Behörde
über eine Annahme an Kindesstatt
entschieden hat, hat sie davon
gegebenenfalls den anderen
Staat zu benachrichtigen, dessen
Behörden hierfür gleichfalls zuständig
gewesen sind, sowie den
Staat, dem das Kind angehört,
und den Vertragsstaat, in dem
das Kind geboren ist.
Sobald eine nach Artikel 7
Absatz 1 zuständige Behörde
eine Annahme an Kindesstatt
für nichtig erklärt oder aufgehoben
hat, hat sie davon den
Staat zu benachrichtigen, dessen
Behörde über die Annahme an
Kindesstatt entschieden hat, sowie
den Staat, dem das Kind
angehört, und den Vertragsstaat,
in dem das Kind geboren
ist.
Artikel 10
Im Sinn dieses Übereinkommens
gelten ein Annehmender
ebenso wie ein Kind, die staatenlos
oder unbekannter Staatsangehörigkeit
sind, als Angehörige
des Staates, in dem sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Artikel 11
Gelten in dem Staat, dem der
Annehmende oder das Kind angehört,
mehrere rechtliche Ordnungen,
so sind im Sinn dieses
Übereinkommens mit den Verweisungen
auf das innerstaatliche
Recht und auf die Behörden
des Staates, dem eine Person
angehört, das Recht und die
Behörden gemeint, die durch
die in diesem Staat geltenden
Vorschriften bestimmt werden;
fehlen solche Vorschriften, so
sind das Recht und die Behörden
derjenigen rechtlichen Ordnung
gemeint, mit der der Betroffene
die engste Verbindung
hat.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen berührt
nicht Bestimmungen anderer
Übereinkommen auf dem
Gebiet der Annahme an Kindesstatt,
an die Vertragsstaaten
im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
gebunden sind.
Artikel 13
Jeder Staat kann zur Anwendung
des Artikels 4 Absatz 2
bei der Unterzeichnung, der
Ratifizierung oder dem Beitritt
eine Erklärung abgeben, mit
der ein oder mehrere Verbote
der Annahme an Kindesstatt
bezeichnet werden, die sein
innerstaatliches Recht enthält
und die sich beziehen auf
a) das Vorhandensein von
Nachkommen des oder
der Annehmenden,
b) den Umstand, daß die
Annahme an Kindesstatt
von einer Person allein
beantragt wird,
c) die Blutsverwandtschaft
zwischen einem Annehmenden
und dem Kind,
d) das Bestehen einer früheren
Annahme des Kindes
durch andere Personen,
e) das Erfordernis eines
Altersunterschiedes zwischen
dem oder den Annehmenden
und dem
Kind,
f) die Voraussetzungen hinsichtlich
des Alters des
oder der Annehmenden
und des Kindes,
g) den Umstand, daß das
Kind nicht bei dem oder
den Annehmenden lebt.
Eine solche Erklärung kann
jederzeit zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme ist dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande
anzuzeigen.
Die Wirkung einer zurückgenommenen
Erklärung erlischt
am sechzigsten Tag nach der in
Absatz 2 gemachten Anzeige.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat kann eine
Erklärung abgeben, mit der die
Personen bezeichnet werden,
die als seine Staatsangehörigen
im Sinn dieses Übereinkommens
anzusehen sind.
Eine solche Erklärung sowie
ihre Änderung oder ihre Zurücknahme
sind dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande anzuzeigen.
Die Erklärung, ihre Änderung
oder ihre Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag nach
der in Absatz 2 genannten Anzeige
wirksam.
Artikel 15
Von den Bestimmungen dieses
Übereinkommens darf in
den Vertragsstaaten nur abgewichen
werden, wenn ihre
Anwendung mit der öffentlichen
Ordnung offensichtlich
unvereinbar ist.
Artikel 16
Jeder Vertragsstaat hat die
Behörden zu bezeichnen, die
zuständig sind für
a) die Entscheidung über die
Annahme an Kindesstatt
im Sinn des Artikels 3
Absatz 1,
b) den in Artikel 6 Absatz 2
vorgesehenen Verkehr,
wenn er von der in Artikel
6 Absatz 3 eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch
macht,
c) die Nichtigerklärung oder
die Aufhebung einer Annahme
an Kindesstatt
nach Artikel 7,
d) die Entgegennahme der
Benachrichtigungen nach
Artikel 9.
Er hat das Verzeichnis der
zuständigen Behörde und jede
spätere Änderung dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande anzuzeigen.
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat hat, zur
Anwendung des Artikels 5, dem
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande
die Bestimmungen seines
innerstaatlichen Rechtes über
die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte
mitzuteilen.
Jeder Staat, der eine Erklärung
im Sinn des Artikels 13
abgibt, hat dem genannten
Ministerium die Bestimmungen
seines innerstaatlichen Rechtes
über die in seiner Erklärung
bezeichneten Verbote mitzuteilen.
Jeder Vertragsstaat hat dem
genannten Ministerium die späteren
Änderungen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuteilen,
auf die in den Absätzen 1
und 2 Bezug genommen wird.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen liegt
für die bei der Zehnten Tagung
der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen
Staaten zur Unterzeichnung
auf.
Es bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden sind
beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande
zu hinterlegen.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen tritt
am sechzigsten Tag mach der in
Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen
Hinterlegung der dritten
Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für
jeden Unterzeichnerstaat, der es
später ratifiziert, am sechzigsten
Tag nach der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Artikel 20
Jeder bei der Zehnten Tagung
der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht nicht
vertretene Staat kann diesem
Übereinkommen beitreten, nachdem
es nach Artikel 19 Absatz 1
in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde
ist beim Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande zu
hinterlegen.
Das Übereinkommen tritt für
einen solchen Staat nur in Kraft,
sofern nicht ein Staat, der das
Übereinkommen vor dieser
Hinterlegung ratifiziert hat,
innerhalb von sechs Monaten,
nachdem das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande ihm den Beitritt
angezeigt hat, durch eine an
dieses Ministerium gerichtete
Anzeige Widerspruch erhebt.
Wird kein Widerspruch erhoben,
so tritt das Übereinkommen
für den beitretenden Staat
am ersten Tag des Monats in
Kraft, der dem Ende der zuletzt
ablaufenden Frist des Absatzes 2
folgt.
Artikel 21
Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, der Ratifizierung
oder dem Beitritt erklären,
daß dieses Übereinkommen
auf alle oder einzelne Gebiete
ausgedehnt wird, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Eine solche Erklärung
wird wirksam, sobald das Übereinkommen
für den Staat, der
sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
Später kann das Übereinkommen
auf solche Gebiete durch
eine an das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande gerichtete Anzeige
ausgedehnt werden.
Das Übereinkommen tritt für
die Gebiete, auf die sich die
Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten
Tag nach der in Absatz
2 genannten Anzeige in
Kraft.
Artikel 22
Jeder Staat kann sich spätestens
bei der Ratifizierung oder
dem Beitritt das Recht vorbehalten,
die Annahmen an Kindesstatt
nicht anzuerkennen, über
die die nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b zuständigen Behörden
entschieden haben, wenn
das Kind am Tag des die Annahme
betreffenden Antrags
den gewöhnlichen Aufenthalt in
seinem Gebiet hatte und nicht
dem Staat angehörte, dessen Behörden
über die Annahme entschieden
haben. Andere Vorbehalte
sind nicht zulässig.
Ebenso kann jeder Vertragsstaat,
wenn er eine Ausdehnung
des Übereinkommens nach Artikel
21 anzeigt, gleichzeitig diesen
Vorbehalt für alle oder einzelne
Gebiete erklären, auf die
sich die Ausdehnung erstreckt.
Jeder Vertragsstaat kann
einen Vorbehalt, den er erklärt
hat, jederzeit zurücknehmen.
Die Zurücknahme ist dem
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande
anzuzeigen.
Die Wirkung des Vorbehalts
erlischt am sechzigsten Tag nach
der in Absatz 3 genannten Anzeige.
Artikel 23
Dieses Übereinkommen gilt
für die Dauer von fünf Jahren,
gerechnet von seinem Inkrafttreten
nach Artikel 19 Absatz 1,
und zwar auch für die Staaten,
die es später ratifiziert haben
oder ihm beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens
verlängert sich,
außer im Fall der Kündigung,
stillschweigend jeweils um fünf
Jahre.
Die Kündigung ist spätestens
sechs Monate, bevor die jeweilige
Zeit von fünf Jahren endet,
dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande
anzuzeigen.
Sie kann sich auf bestimmte
Gebiete, auf die das Übereinkommen
anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für
den Staat, der sie angezeigt hat.
Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in
Kraft.
Artikel 24
Das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande
zeigt den in Artikel 18
bezeichneten Staaten und den
Staaten, die nach Artikel 20 beigetreten
sind, an
a) die Erklärungen und die
Zurücknahmen von Erklärungen
nach Artikel 13,
b) die Erklärungen, die Änderungen
und die Zurücknahmen
von Erklärungen
nach Artikel 14,
c) die Bezeichnungen von
Behörden nach Artikel 16,
d) die gesetzlichen Bestimmungen
und ihre Änderungen
nach Artikel 17,
e) die Unterzeichnungen und
die Ratifikationen nach
Artikel 18,
f) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen nach Artikel
19 Absatz 1 in Kraft
tritt,
g) die Beitritte nach Artikel
20 und den Tag, an
dem sie wirksam werden,
h) die Ausdehnungen nach
Artikel 21 und den Tag,
an dem sie wirksam werden,
i) die Vorbehalte und die
Zurücknahmen von Vorbehalten
nach Artikel 22,
j) die Kündigungen nach
Artikel 23 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die
gehörig bevollmächtigten Unterzeichner
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, am
15. November 1965 in englischer
und französischer Sprache,
wobei die beiden Wortlaute
in gleicher Weise maßgebend
sind, in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung
der Niederlande hinterlegt und
von der jedem bei der Zehnten
Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
vertretenen Staat eine beglaubigte
Abschrift auf diplomatischem
Weg übermittelt wird.
Der Bundespräsident der Republik Österreich gibt hiemit die in Artikel 13 des Übereinkommens
über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von
Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vorgesehene Erklärung hinsichtlich
der in lit. d, e und f dieses Artikels angeführten Verbote der Annahme an Kindesstatt ab.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 8. Oktober 1968 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem
Artikel 19 erster Absatz am 23. Oktober 1978 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Niederlande wurde das Übereinkommen auch von der
Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ratifiziert. Diese beiden
Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen
oder Mitteilungen abgegeben
Schweiz
I. Vorbehalt und Erklärung
1. Vorbehalt
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens behält
sich die Schweiz das Recht vor, die Annahme
an Kindesstatt nicht anzuerkennen, über
welche die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
zuständigen Behörden entschieden haben, wenn
das Kind am Tage des die Annahme betreffenden
Antrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Schweiz hatte und nicht dem Staat angehörte,
dessen Behörden über die Annahme entschieden
haben.
2. Erklärung
Die Schweiz gibt, gestützt auf die Artikel 4
Absatz 2, 13 Absatz 1 Buchstabe e, f und g und
17 Absatz 2 des Übereinkommens, die Erklärung
ab, daß die Adoptionsverbote gemäß den Artikeln
264, 264 a und 265 des schweizerischen
Zivilgesetzbuches vorbehalten bleiben. Der Wortlaut
dieser Bestimmungen wird hier beigelegt.
II. Mitteilung gemäß Artikel 16 des Übereinkommens
a) Um eine Adoption gemäß Artikel 3 Absatz
1 auszusprechen, sind die Behörden
jenes Kantons zuständig, in dem die Adoptiveltern
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Im Falle von Schweizern, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der
Schweiz haben, sind die Behörden des Heimatkantons
zuständig.
In den einzelnen Kantonen wurden die
folgenden Behörden als zuständig bezeichnet
Zürich: Bezirksrat
Bern: Justizdirektion
Luzern: Regierungsstatthalter
Uri : Justizdirektion
Schwyz: Departement des Innern
Obwalden: Regierungsrat
Nidwaiden: Kantonsgerichtspräsident
Glarus: Regierungsrat
Zug: Direktion des Innern
Freiburg: Justizdepartement
Solothurn: Justizdepartement
Basel-Stadt: Justizdepartement
Basel-Land: Justizdirektion
Schaffhausen: Gemeindedirektion
Appenzell A. Rh.: Regierungsrat
Appenzell I. Rh. : Standeskommission
St. Gallen: Bezirksamman
Graubünden: Bezirksgerichtsausschuß
Aargau: Departement des Innern
Thurgau: Regierungsrat
Tessin: Staatsrat (Consiglio di
Stato)
Waadt: Département de Justice
et de Police
Wallis: Staatsrat
Neuenburg: Tribunal cantonal
Genf: Cour de justice civile
b) Amtshilfeersuchen im Sinne von Artikel 6
Absatz 2 des Übereinkommens sind unmittelbar
an die oben genannten kantonalen
Behörden zu richten. Diese Behörden
sind auch zuständig, um Amtshilfeersuchen
zu stellen.
c) Die Klage auf Anfechtung (Nichtigerklärung)
einer Adoption gemäß Artikel 7 des
Übereinkommens ist beim zuständigen Zivilrichter
anzubringen. Gemäß schweizerischem
Recht ist es Sache jedes Kantons,
den zuständigen Richter zu bezeichnen
(Art. 64 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung;
Art. 269 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches). Der zuständige
kantonale Richter ist der Zivilprozeßordnung
oder dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
des betreffenden Kantons
zu entnehmen; in der Regel handelt
es sich in erster Instanz um das Bezirksgericht.
d) Mitteilungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens
sind an die Justizabteilung
des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements
in Bern zu richten.
III. Mitteilung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens
Nach schweizerischem Recht sind für eine
Adoption die folgenden Zustimmungserklärungen
erforderlich
1. die Zustimmung des Kindes, sofern es urteilsfähig
ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB);
2. die Zustimmung der vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde, sofern das Kind bevormundet
ist (Art. 265 Abs. 3 ZGB);
3. die Zustimmung des Vaters und der Mutter
des Kindes. Diese Zustimmung ist bei der
Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder
Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes
mündlich oder schriftlich zu erklären und
im Protokoll vorzumerken. Sie ist gültig,
selbst wenn die künftigen Adoptiveltern
nicht genannt oder noch nicht bestimmt
sind (Art. 265 a ZGB).
Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von
sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt
werden. Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer
Entgegennahme widerrufen werden. Wird sie
nach dem Widerruf erneuert, ist sie endgültig
(Art. 265 b ZGB).
Von der Zustimmung eines Elternteiles kann
abgesehen werden,
a) wenn er unbekannt, mit unbekanntem
Aufenthalt länger abwesend oder dauernd
urteilsunfähig ist,
b) er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert
hat (Art. 265 c ZGB).
Vereinigtes Königreich
Artikel 13
1. Gemäß den Artikeln 13 und 17 Absatz 2
des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich
in Anwendung des Artikels 4, daß die
eine Annahme an Kindesstatt verbietenden Bestimmungen
seines innerstaatlichen Rechtes die
folgenden sind.
a) In England, Wales und Schottland
Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe b des
Übereinkommens
Nach dem Artikel 11 Absatz 1 des Kindergesetzes
1975 („Children Act 1975") kann eine
Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt
auf Antrag einer Person nur getroffen werden,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
ist
a) diese Person ist nicht verheiratet oder
b) diese Person ist verheiratet und das Gericht
ist davon überzeugt, daß
i) sein Ehegatte nicht aufgefunden werden
kann oder
ii) die Ehegatten getrennt sind und getrennt
leben und die Trennung als
dauernde angesehen wird oder
iii) sein Ehegatte aus Gründen körperlicher
oder geistiger Krankheit unfähig
ist, einen Antrag auf eine Entscheidung
über die Annahme an Kindesstatt
zu stellen.
Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe b und c
des Übereinkommens
Nach dem Artikel 13 Absatz 3 des Kindergesetzes
1975 („Children Act 1975") kann eine
Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt
auf Antrag bloß der Mutter oder des Vaters des
Kindes nur gestellt werden, wenn das Gericht
davon überzeugt ist, daß
a) der andere natürliche Elternteil gestorben
ist oder nicht aufgefunden werden kann
oder
b) ein anderer Grund vorliegt, der die Ausschließung
des anderen natürlichen Elternteils
rechtfertigt.
Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe f des
Übereinkommens
Nach den Artikeln 10 Absatz 1, 11 Absatz 1
und 107 Absatz 1 des Kindergesetzes 1975
(„Children Act 1975")
a) der Annehmende oder jeder der beiden
Annehmenden muß das 21. Lebensjahr
vollendet haben;
b) das anzunehmende Kind muß weniger als
18 Jahre alt sein.
Mit Beziehung auf den Artikel 13 Buchstabe g
des Übereinkommens
Nach dem Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
von 1958 über die Annahme an Kindesstatt darf
eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt
jedenfalls nur getroffen werden, wenn sich
das Kind in dauernder und tatsächlicher Pflege
und Erziehung des Antragstellers während mindestens
dreier aufeinanderfolgender Monate unmittelbar
vor dem Tag der Entscheidung befunden
hat; dabei ist eine Zeit vor dem Tag nicht
zu berücksichtigen, der nach Ansicht des Gerichtes
der Tag ist, an dem das Kind das Alter von
sechs Wochen erreicht hat.
b) In Nordirland
Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe b des
Übereinkommens
a) Nach den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz
1 Buchstabe b des Gesetzes von 1967
über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland)
(„Adoption Act [Nordirland] 1967")
darf eine Entscheidung über die Annahme
an Kindesstatt auf Antrag einer Person
nur getroffen werden, wenn
i) diese Person nicht verheiratet ist,
oder
ii) diese Person verheiratet ist und entweder
sein Ehegatte seine Zustimmung
zur Entscheidung gegeben hat oder
das Gericht aus einem der in Buchstabe
b unten genannten Gründe von
der Zustimmung des Ehegatten befreit.
b) Das Gericht kann von der Zustimmung
des Ehegatten einer Person, die eine Entscheidung
über die Annahme an Kindesstatt
beantragt, befreien, wenn es davon
überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung
Gegenstand einer Befreiung ist,
nicht aufgefunden werden kann oder unfähig
ist, seine Zustimmung zu geben, oder
daß die Ehegatten getrennt sind und getrennt
leben und die Trennung als
dauernde angesehen wird,
c) Nach dem Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes
von 1967 über die Annahme an Kindesstatt
(Nordirland) darf eine Entscheidung
über die Annahme an Kindesstatt bezüglich
eines Kindes weiblichen Geschlechtes
zugunsten eines einzigen Antragstellers
männlichen Geschlechtes nur getroffen werden,
wenn das Gericht davon überzeugt
ist, daß besondere Gründe vorliegen, die
die Entscheidung über die Annahme an
Kindesstatt als außergewöhnliche Maßnahme
rechtfertigen.
Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe f des
Übereinkommens
Nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 2 und 46
Absatz 1 des Gesetzes von 1967 über die Annahme
an Kindesstatt (Nordirland)
a) Im Fall eines einzigen Antragstellers, der
nicht ein Elternteil des Kindes ist
i) wenn er mit dem Kind verwandt ist,
muß er das 21. Lebensjahr vollendet
haben;
ii) andernfalls muß der Antragsteller das
25. Lebensjahr vollendet haben.
b) Im Fall eines gemeinsamen Antrags, wenn
weder der eine noch der andere Ehegatte
ein Elternteil des Kindes ist
i) wenn einer der Antragsteller mit dem
Kind verwandt ist, ist der Buchstabe a (i)
anzuwenden und der Ehegatte muß
gleichfalls das 21. Lebensjahr vollendet
haben;
ii) andernfalls muß der eine der Antragsteller
den Erfordernissen des Buchstaben
a (ii) entsprechen und der Ehegatte
muß das 21. Lebensjahr vollendet
haben.
c) Das anzunehmende Kind muß weniger als
18 Jahre alt sein. „Verwandt sein" mit dem
Kind bedeutet, ein Großelternteil, ein Bruder,
eine Schwester, ein Onkel oder eine
Tante sein, sei es durch vollbürtige oder
halbbürtige Abstammung oder durch
Schwägerschaft, und schließt ein
a) wenn eine die Annahme an Kindesstatt
bewilligende Entscheidung bezüglich
des Kindes oder jeder anderen
Person nach dem Gesetz von 1967
über die Annahme an Kindesstatt
(Nordirland) oder dem Gesetz von
1950 über die Annahme von Kindern
an Kindesstatt (Nordirland) („Adoption
of Children Act [Nordirland]
1950") getroffen worden ist, oder nach
jeder durch dieses Gesetz aufgehobenen
Vorschrift, oder an einem anderen
Ort getroffen worden ist, sei es in
Großbritannien, auf der Insel Man
oder auf den Kanalinseln, jede Person,
die mit diesem Kind im Sinn der vorstehenden
Begriffsbestimmung verwandt
ist, wenn das angenommene
Kind das in der Ehe geborene Kind
des Annehmenden war;
b) wenn das Kind unehelich ist, der Vater
des Kindes und jede andere Person,
die mit dem Kind im Sinn der vorstehenden
Begriffsbestimmung verwandt
wäre, wenn das Kind das eheliche
Kind seiner Mutter und seines
Vaters wäre.
Mit Beziehung auf Artikel 13 Buchstabe g des
Übereinkommens
Nach dem Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
von 1967 über die Annahme an Kindesstatt
(Nordirland) darf eine Entscheidung über die
Annahme an Kindesstatt bezüglich eines Kindes
jedenfalls nur getroffen werden, wenn sich das
Kind in dauernder Pflege und Erziehung des Antragstellers
in Nordirland während mindestens
dreier aufeinanderfolgender Monate unmittelbar
vor dem Tag der Entscheidung befunden hat;
dabei ist eine Zeit vor dem Tag nicht zu berücksichtigen,
der nach Ansicht des Gerichtes der Tag
ist, an dem das Kind das Alter von sechs Wochen
erreicht hat.
Artikel 14
2. Gemäß dem Artikel 14 des Übereinkommens
erklärt das Vereinigte Königreich, daß im
Sinn des Übereinkommens „ein Angehöriger des
Vereinigten Königreichs" ein Bürger des Vereinigten
Königreichs und der Kolonien ist, der
das Recht hat, sich im Vereinigten Königreich
nach dem Artikel 2 des Gesetzes von 1971 über
die Einwanderung („Immigration Act") niederzulassen.
Artikel 16
3. Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe a des
Übereinkommens bezeichnet das Vereinigte Königreich
als zuständige Behörden zur Entscheidung
über die Annahme an Kindesstatt im Sinn
des Artikels 3 Absatz 1
a) In England und Wales: den High Court of
Justice;
b) In Schottland: den Court of Session;
c) In Nordirland: den High Court of Justice.
4. Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe b des
Übereinkommens bezeichnet das Vereinigte Königreich
als zuständige Behörden für den Austausch
der im Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen
Mitteilungen
a) In England und Wales: den „council of
a county" (das ist etwas anderes als ein
„metropolitan county"), einen „metropolitan
district", einen „London borough"
oder den „Common Council of the City
of London";
b) In Schottland: „a regional or islands council"
(ein Rat für eine Region oder eine
Insel);
c) In Nordirland: einen „Health and Social
Services Board" (Gesundheits- und Sozialdienste).
5. Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe c des
Übereinkommens bezeichnet das Vereinigte Königreich
als zuständige Behörden zur Nichtigerklärung
oder zum Widerruf einer Annahme an
Kindesstatt nach dem Artikel 7 dieselben Behörden
wie diejenigen, die nach dem Artikel 16
Buchstabe a für England und Wales, Schottland
und Nordirland bezeichnet worden sind.
6. Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe d des
Übereinkommens bezeichnet das Vereinigte Königreich
als zuständige Behörden zum Empfang
der in Anwendung des Artikels 9 an es gerichteten
Mitteilungen für das gesamte Königreich
The Registrar General for England and Wales,
General Register Office,
St Catherines House,
10 Kingsway
London WC 2
Artikel 17
7. Gemäß dem Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens
erklärt das Vereinigte Königreich,
daß im Sinn des Artikels 5 die Bestimmungen
seines die Zustimmungen und Anhörungen betreffenden
innerstaatlichen Rechtes die folgenden
sind.
a) In England, Wales und Schottland
(1) Nach dem Artikel 12 des Kindergesetzes
1975 („Children Act")
i) Eine Entscheidung über die Annahme an
Kindesstatt darf nur getroffen werden, wenn
bezüglich jedes Elternteils oder Vormundes des
Kindes das Gericht davon überzeugt ist, daß
a) der Elternteil oder der Vormund frei und
in vollem Bewußtsein der Sache seine bedingungslose
Zustimmung zur Entscheidung
über die Annahme an Kindesstatt
gegeben hat (daß er die Wesenheit der
Antragsteller kennt oder nicht kennt),
oder
b) daß die Zustimmung des Elternteils oder
des Vormundes zur Entscheidung über die
Annahme an Kindesstau Gegenstand einer
Befreiung aus einem der unten unter
Punkt ii genannten Gründe sein sollte.
ii) Die im Punkt 1.i.b. oben genannten
Gründe sind, daß der Elternteil oder der Vormund
a) nicht aufgefunden werden kann oder unfähig
ist, seine Zustimmung zu geben;
b) sich unvernünftigerweise weigert, seine Zustimmung
zu geben;
c) es beharrlich und ohne gültigen Grund
unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil
gegenüber dem Kind zu erfüllen;
d) das Kind im Stich gelassen oder vernachlässigt
hat;
e) dem Kind regelmäßig eine schlechte Behandlung
hat zuteil werden lassen;
f) das Kind schwer mißhandelt hat und (als
Folge dieser schlechten Behandlung oder
aus anderen Gründen) die Rückkehr des
Kindes in den Haushalt des Elternteils oder
des Vormundes unwahrscheinlich ist.
iii) Die Zustimmung nach Punkt 1.i.a. oben
ist ungültig, wenn sie durch die Mutter früher
als sechs Wochen nach der Geburt des Kindes gegeben
worden ist.
„Vormund" bedeutet
a) eine Person, die gemäß den Gesetzen von
1886 und 1925 über die Vormundschaft
über Kinder („Guardianship of Infants
Acts") oder dem Gesetz von 1971 über
die Vormundschaft über Minderjährige
(„Guardianship of Minors Act") urkundlich
oder letztwillig oder durch ein zuständiges
Gericht zum Vormund ernannt worden ist,
und
b) schließt, was die Annahme eines unehelichen
Kindes betrifft, den Vater ein, wenn
er die Pflege und Erziehung des Kindes
gemäß einer Entscheidung nach dem Artikel
9 des Gesetzes von 1971 über die Vormundschaft
von Minderjährigen oder nach
dem Artikel 2 des Gesetzes von 1930 über
die unehelichen Kinder (Schottland) hat.
(2) Nach dem Artikel 3 des Kindergesetzes
von 1975
Das Gericht hat möglichst die Wünsche und
Gefühle des Kindes bezüglich der Annahme an
Kindesstatt zu erforschen und sie unter Berücksichtigung
seines Alters und seiner Verstandeskraft
angemessen zu beachten.
b) Darüber hinaus, aber allein in Schottland
Nach dem Artikel 8 Absatz 6 des Kindergesetzes
1975
Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt
darf bezüglich eines minderjährigen Kindes
nur mit der Zustimmung des Minderjährigen
gegeben werden; in dem Fall der Überzeugung
des Gerichtes davon, daß der Minderjährige unfähig
ist, der Entscheidung seine Zustimmung
zu geben, kann es die Befreiung von dieser Zustimmung
erteilen.
(Fin minderjähriges Kind ist in Schottland
ein Junge im Alter von 14 Jahren oder
mehr, der aber noch nicht das 18. Lebensjahr
zurückgelegt hat, oder ein Mädchen im Alter
von 12 Jahren oder mehr, die noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet hat.)
c) In Nordirland
(.1) Nach dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
des Gesetzes von 1967 über die Annahme an
Kindesstatt (Nordirland) darf eine Entscheidung
über die Annahme an Kindesstatt nur getroffen
werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist,
daß alle Personen, deren Zustimmung erforderlich
und nicht Gegenstand einer Befreiung geworden
ist, zugestimmt haben und das Wesen
und die Wirkungen der Entscheidung über die
Annahme an Kindesstatt, bezüglich deren ein
Antrag gestellt worden ist, verstehen, besonders
daß jeder Elternteil versteht, die Wirkung der
Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt
werde dauernd sein und ihn seiner Rechte als
Elternteil berauben.
(2) Nach dem Artikel 4 des Gesetzes von 1967
über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland)
i) Eine Entscheidung über die Annahme an
Kindesstatt darf nur mit der Zustimmung jeder
Person getroffen werden, die ein Elternteil oder
ein Vormund des Kindes ist;
ii) Die im Punkt i genannte Zustimmung kann
entweder vor oder nach der Einbringung des Antrags
auf Entscheidung gegeben werden, und
zwar
a) sei es in allgemeiner Weise, was die Annahme
an Kindesstatt des Kindes betrifft,
oder ausschließlich bezüglich der Annahme
des Kindes durch eine bestimmte Person;
und
b) sei es in unbedingter Weise oder unter Bedingungen,
die die religiösen Überzeugungen
betreffen, in denen das Kind aufgezogen
werden soll.
iii) Die Zustimmung der Mutter eines Kindes,
wie im Punkt i vorgesehen, ist nichtig, wenn sie
früher als sechs Wochen nach der Geburt des
Kindes gegeben worden ist.
(3) Nach dem Artikel 5 des Gesetzes von 1967
über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland)
i) Das Gericht kann von jeder im Punkt 2
vorgesehenen Zustimmung befreien, wenn es davon
überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung
Gegenstand einer Befreiung sein soll
a) das Kind im Stich gelassen, vernachlässigt
oder ihm fortgesetzt eine schlechte Behandlung
hat zuteil werden lassen oder
b) nicht aufgefunden werden kann oder unfähig
ist, ihre Zustimmung zu geben oder
c) es beharrlich und ohne gültigen Grund
unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil
oder Vormund gegenüber dem Kind
zu erfüllen, oder
d) sich unvernünftigerweise weigert, ihre Zustimmung
zu geben, oder
e) in jedem anderen Fall, wenn es sich um
eine Person handelt, deren Zustimmung
nach Ansicht des Gerichtes Gegenstand
einer Befreiung sein sollte;
und bei der Prüfung, ob die Zustimmung
einer Person auf Grund dieser Bestimmung;
Gegenstand einer Befreiung sein sollte, muß
das Wohl des Kindes das Hauptziel sein.
ii) Zieht eine Person, die ihre Zustimmung
zur Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt
gegeben hat, ohne die Wesenheit des Antragstellers
zu kennen, später ihre Zustimmung
aus dem alleinigen Grund zurück, daß sie die
Wesenheit des Antragstellers nicht kennt, so wird
ihre Zustimmung als unvernünftigerweise verweigert
angesehen.
„Vormund" bedeutet eine Person, die auf
Grund des Gesetzes von 1886 über die Vormundschaft
über Minderjährige urkundlich oder
letztwillig oder durch ein zuständiges Gericht
zum Vormund ernannt worden ist.
(4) Nach dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
des Gesetzes von 1967 über die Annahme an
Kindesstatt (Nordirland)
Bevor es eine Entscheidung über die Annahme
an Kindesstatt trifft, muß das Gericht davon
überzeugt sein, daß die Entscheidung, wenn sie
getroffen ist, dem Wohl des Kindes dienen wird,
wobei es seine angemessene Aufmerksamkeit den
Wünschen des Kindes zu widmen hat; dabei sind
das Alter und die Verstandeskraft des Kindes
zu berücksichtigen.
Für die in Artikel 6 zweiter Absatz des Übereinkommens
vorgesehenen Mitteilungen sind im
Vereinigten Königreich folgende Behörden zuständig