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581_1977 AT

581. Abkommen Österreich-EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Abkommen Österreich-EWG — Gemeinschaftliches Versandverfahren: Beschluß Nr. 3/77 des Gemischten Ausschusses zur Änderung der Anlage II des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3

Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Ab 1. Jänner 1978 werden einige bisher im

gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendete

Vordrucke durch neue Vordrucke ersetzt. Es erscheint

daher angezeigt, die Anlage II des Abkommens

zu ändern —

BESCHLIESST

Artikel 1

Die Anlage II des Abkommens wird wie folgt

geändert

a) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Vordrucke für die Anmeldung zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren müssen, mit

Ausnahme der einzelstaatlichen Zwecken vorbehaltenen

Felder sowie der Größe der durch

punktierte Linien ganz oder teilweise begrenzten

Felder, den Mustern in den Anhängen I und II

entsprechen. Die Anmeldungen werden entsprechend

der Verordnung (EWG) Nr. 222/77

sowie den nachstehenden Artikeln 3 und 4 verwendet."

b) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„[(3) Der Vordruck für die besondere Ausfertigung

des gemeinschaftlichen Versandpapiers,

nachstehend Kontrollexemplar T Nr. 5 genannt,

das als Nachweis dafür zu verwenden ist, daß

die betreffenden Waren der vorgesehenen Verwendung

oder Bestimmung zugeführt worden

sind, muß, mit Ausnahme der Größe der durch

punktierte Linien ganz oder teilweise begrenzten

Felder, dem Muster im Anhang VI entsprechen.

Das Kontrollexemplar T Nr. 5 wird entsprechend

den Artikeln 10 bis 13 ausgestellt und verwendet.]"

c) Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung

„(5) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung,

mit der nachgewiesen wird, daß ein gemeinschaftliches

Versandpapier und/oder ein

Kontrollexemplar T Nr. 5 bei der Bestimmungszollstelle

vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete

Warensendung gestellt worden ist, muß

dem Muster im Anhang VIII entsprechen. Bei

Versandscheinen kann jedoch das unten im Exemplar

für statistische Zwecke enthaltene Muster

verwendet werden. Die Eingangsbescheinigung

wird entsprechend Artikel 15 ausgestellt und

verwendet."

d) Artikel 1 Absatz 8 erhält folgende Fassung

„(8) Der Vordruck für das interne gemeinschaftliche

Versandpapier T 2 L, das als Nachweis

für den Gemeinschaftscharakter der Waren dient,

die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren

befördert werden, muß, mit Ausnahme der

Größe der durch punktierte Linien ganz oder

teilweise begrenzten Felder, dem Muster im Anhang

XI entsprechen. Dieses Versandpapier wird

entsprechend den Bestimmungen des Titels V

ausgestellt und verwendet."

e) Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende

Papier ist weiß, mit Ausnahme des

Papiers für die Ladelisten, bei denen die Wahl

der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen

bleibt."

f) Artikel 3 erhält folgende Fassung

„Artikel 3

(1) Die Vordrucke der Anmeldungen zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren bestehen mindestens

aus folgenden Exemplaren, die der Abgangszollstelle

zusammen in nachstehender Reihenfolge

vorzulegen sind

1. Exemplar für die Abgangszollstelle,

2. Exemplar für die Bestimmungszollstelle,

3. Rückschein,

4. Exemplar für statistische Zwecke.

(2) Der Rückschein ist auf der rechten Seite

mit einem schwarzen, etwa 4 mm breiten Rand

versehen.

(3) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die

Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

mit einem Vordruck T 1, gegebenenfalls

ergänzt durch einen oder mehrere Vordrucke T 1

bis, oder mit einem Vordruck T 2, gegebenenfalls

ergänzt durch einen oder mehrere Vordrucke T 2

bis erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken in

den freien Raum hinter der Kurzbezeichnung T

in Druckschrift oder mit der Schreibmaschine

eine der folgenden Angaben einträgt: „1 —

EINS", wenn es sich um Waren handelt, die

im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

befördert werden sollen, „2 — ZWEI", wenn es

sich um Waren handelt, die im internen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden

sollen.

(4) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren nach

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der

Verordnung (EWG) Nr. 222/77 enthalten, können

Ergänzungsblätter T 1 bis und Ergänzungsblätter

T 2 bis demselben Vordruck T beigefügt

werden. In diesem Fall ist auf dem Vordruck T

der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung T

durchzustreichen und sind die laufenden Nummern

der Ergänzungsblätter T 1 bis und T 2 bis

in dem ersten Feld 41 des Vordrucks T zu vermerken;

das zweite Feld 41 sowie die Felder 42,

43 und 49 sind durchzustreichen.

(5) Ist keine der im Absatz 3 vorgesehenen

Angaben in den freien Raum hinter der Kurzbezeichnung

T eingetragen worden oder sind bei

Sendungen, die gleichzeitig Waren nach Artikel 1

Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung

(EWG) Nr. 222/77 enthalten, vorstehender Absatz

4 und Artikel 5 Absatz 7 nicht beachtet

worden, so gelten die mit derartigen Papieren

beförderten Waren als im externen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert."

g) Artikel 4 erhält folgende Fassung

„[Artikel 4

Werden entsprechend den Artikeln 15 und 39

der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 die Ausfuhranmeldung

oder die Wiederausfuhranmeldung

und die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

zusammengefaßt und in einem

Vordruck abgegeben, so werden die in Artikel 3

genannten Exemplare gleichzeitig mit dem oder

den Exemplaren vorgelegt, das bzw. die von dem

Abgangsmitgliedstaat für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr

verlangt wird bzw. werden.]"

h) Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz erhält

folgende Fassung

„Ist eine Anmeldung zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren für eine Sendung abzugeben,

die mehr als zwei Warenarten enthält, so können

die Angaben über die Waren auf einer oder

mehreren Ladelisten gemacht werden, anstatt sie

in die Felder 22, 41, 42, 43 und 49 des Vordrucks

T 1 oder T 2 einzutragen, dem jeweils

ein oder mehrere Ergänzungsblätter T 1 bis oder

T 2 bis beigefügt sind."

i) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung

„(5) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen

Vordruck T 1 oder T 2 beigefügt, so sind

sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern

zu versehen. Die Zahl der beigefügten

Listen ist im Feld 2 des Vordruck* T 1 oder T 2

zu vermerken."

j) An Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt

„(7) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren

nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3

der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 enthalten,

sind getrennte Ladelisten zu verwenden; diese

können einem einzelnen Vordruck T beigefügt

werden.

In diesem Fall wird der freie Raum hinter

der Kurzbezeichnung T durchgestrichen; in dem

ersten Feld 41 des Vordrucks T werden die laufenden

Nummern der jeweiligen Ladelisten vermerkt,

die sich auf die beiden Warenarten beziehen;

das zweite Feld 41 sowie die Felder 22,

42, 43 und 49 werden durchgestrichen."

k) Artikel 6 Buchstaben b und c erhalten folgende

Fassung

„b) ein 70 X 55 mm großes Feld, das in einen

oberen Teil von 70 X 15 mm zur Aufnahme

der Kurzbezeichnung T sowie einer

der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen

Angaben und in einen unteren Teil von

70 X 40 mm zur Aufnahme der in Artikel

5 Absatz 4 genannten Angaben aufgeteilt

ist.

c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit

folgenden Überschriften

— laufende Nummer,

— Zeichen, Nummern; Anzahl und Art

der Packstücke, Warenbezeichnung,

— Versendungsland,

— Rohgewicht (kg),

— Raum für zollamtliche Eintragungen."

1) An Artikel 11 werden folgende Absätze 3

und 4 angefügt

„[(3) Werden die Waren nicht zu einem gemeinschaftlichen

Versandverfahren abgefertigt,

so muß das Kontrollexemplar T Nr. 5 einen Hinweis

auf das in dem betreffenden Verfahren

verwendete Papier enthalten.

(4) Der Versandschein oder das in dem betreffenden

Verfahren verwendete Papier muß

einen Hinweis auf das oder die ausgestellten

Kontrollexemplare T Nr. 5 enthalten.]"

m) Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der

Waren vervollständigt der zugelassene Versender

die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung

T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite

der Exemplare 1, 2 und 3 im Feld ,Prüfung

durch die Abgangszollstelle' die Frist, innerhalb

der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt

werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung

getroffenen Maßnahmen sowie die Bezeichnung,

Vereinfachtes Verfahren' vermerkt."

n) Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats

bei Abgang einer Sendung eine

Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld,

Prüfung durch die Abgangszollstelle auf der

Vorderseite der Exemplare 1, 2 und 3 der Versandanmeldung

T 1 oder T 2."

o) Die Anhänge I bis IV werden durch die

Anhänge I und II und die Anhänge V und XI

durch die Anhänge III und IV dieses Beschlusses

ersetzt.

Artikel 2

Die Vordrucke nach den diesem Beschluß beigefügten

Mustern werden ab 1. Jänner 1978 verwendet.

Die Vordrucke nach den Mustern in den Anhängen

I bis IV und XI der Anlage II des

Abkommens, die vor dem 1. Jänner 1978 gültig

waren, können jedoch bis einschließlich 30. Juni

1978 unter den vor dem 1. Jänner 1978 geltenden

Bedingungen weiterverwendet werden.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1978 in

Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 1977

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Paul Steiger

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