581. Abkommen Österreich-EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Ab 1. Jänner 1978 werden einige bisher im
gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendete
Vordrucke durch neue Vordrucke ersetzt. Es erscheint
daher angezeigt, die Anlage II des Abkommens
zu ändern —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Anlage II des Abkommens wird wie folgt
geändert
a) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Vordrucke für die Anmeldung zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren müssen, mit
Ausnahme der einzelstaatlichen Zwecken vorbehaltenen
Felder sowie der Größe der durch
punktierte Linien ganz oder teilweise begrenzten
Felder, den Mustern in den Anhängen I und II
entsprechen. Die Anmeldungen werden entsprechend
der Verordnung (EWG) Nr. 222/77
sowie den nachstehenden Artikeln 3 und 4 verwendet."
b) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„[(3) Der Vordruck für die besondere Ausfertigung
des gemeinschaftlichen Versandpapiers,
nachstehend Kontrollexemplar T Nr. 5 genannt,
das als Nachweis dafür zu verwenden ist, daß
die betreffenden Waren der vorgesehenen Verwendung
oder Bestimmung zugeführt worden
sind, muß, mit Ausnahme der Größe der durch
punktierte Linien ganz oder teilweise begrenzten
Felder, dem Muster im Anhang VI entsprechen.
Das Kontrollexemplar T Nr. 5 wird entsprechend
den Artikeln 10 bis 13 ausgestellt und verwendet.]"
c) Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung
„(5) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung,
mit der nachgewiesen wird, daß ein gemeinschaftliches
Versandpapier und/oder ein
Kontrollexemplar T Nr. 5 bei der Bestimmungszollstelle
vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete
Warensendung gestellt worden ist, muß
dem Muster im Anhang VIII entsprechen. Bei
Versandscheinen kann jedoch das unten im Exemplar
für statistische Zwecke enthaltene Muster
verwendet werden. Die Eingangsbescheinigung
wird entsprechend Artikel 15 ausgestellt und
verwendet."
d) Artikel 1 Absatz 8 erhält folgende Fassung
„(8) Der Vordruck für das interne gemeinschaftliche
Versandpapier T 2 L, das als Nachweis
für den Gemeinschaftscharakter der Waren dient,
die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert werden, muß, mit Ausnahme der
Größe der durch punktierte Linien ganz oder
teilweise begrenzten Felder, dem Muster im Anhang
XI entsprechen. Dieses Versandpapier wird
entsprechend den Bestimmungen des Titels V
ausgestellt und verwendet."
e) Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung
„(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende
Papier ist weiß, mit Ausnahme des
Papiers für die Ladelisten, bei denen die Wahl
der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen
bleibt."
f) Artikel 3 erhält folgende Fassung
„Artikel 3
(1) Die Vordrucke der Anmeldungen zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren bestehen mindestens
aus folgenden Exemplaren, die der Abgangszollstelle
zusammen in nachstehender Reihenfolge
vorzulegen sind
1. Exemplar für die Abgangszollstelle,
2. Exemplar für die Bestimmungszollstelle,
3. Rückschein,
4. Exemplar für statistische Zwecke.
(2) Der Rückschein ist auf der rechten Seite
mit einem schwarzen, etwa 4 mm breiten Rand
versehen.
(3) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die
Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
mit einem Vordruck T 1, gegebenenfalls
ergänzt durch einen oder mehrere Vordrucke T 1
bis, oder mit einem Vordruck T 2, gegebenenfalls
ergänzt durch einen oder mehrere Vordrucke T 2
bis erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken in
den freien Raum hinter der Kurzbezeichnung T
in Druckschrift oder mit der Schreibmaschine
eine der folgenden Angaben einträgt: „1 —
EINS", wenn es sich um Waren handelt, die
im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert werden sollen, „2 — ZWEI", wenn es
sich um Waren handelt, die im internen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden
sollen.
(4) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren nach
Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 222/77 enthalten, können
Ergänzungsblätter T 1 bis und Ergänzungsblätter
T 2 bis demselben Vordruck T beigefügt
werden. In diesem Fall ist auf dem Vordruck T
der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung T
durchzustreichen und sind die laufenden Nummern
der Ergänzungsblätter T 1 bis und T 2 bis
in dem ersten Feld 41 des Vordrucks T zu vermerken;
das zweite Feld 41 sowie die Felder 42,
43 und 49 sind durchzustreichen.
(5) Ist keine der im Absatz 3 vorgesehenen
Angaben in den freien Raum hinter der Kurzbezeichnung
T eingetragen worden oder sind bei
Sendungen, die gleichzeitig Waren nach Artikel 1
Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 222/77 enthalten, vorstehender Absatz
4 und Artikel 5 Absatz 7 nicht beachtet
worden, so gelten die mit derartigen Papieren
beförderten Waren als im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert."
g) Artikel 4 erhält folgende Fassung
„[Artikel 4
Werden entsprechend den Artikeln 15 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 die Ausfuhranmeldung
oder die Wiederausfuhranmeldung
und die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
zusammengefaßt und in einem
Vordruck abgegeben, so werden die in Artikel 3
genannten Exemplare gleichzeitig mit dem oder
den Exemplaren vorgelegt, das bzw. die von dem
Abgangsmitgliedstaat für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr
verlangt wird bzw. werden.]"
h) Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz erhält
folgende Fassung
„Ist eine Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren für eine Sendung abzugeben,
die mehr als zwei Warenarten enthält, so können
die Angaben über die Waren auf einer oder
mehreren Ladelisten gemacht werden, anstatt sie
in die Felder 22, 41, 42, 43 und 49 des Vordrucks
T 1 oder T 2 einzutragen, dem jeweils
ein oder mehrere Ergänzungsblätter T 1 bis oder
T 2 bis beigefügt sind."
i) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung
„(5) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen
Vordruck T 1 oder T 2 beigefügt, so sind
sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern
zu versehen. Die Zahl der beigefügten
Listen ist im Feld 2 des Vordruck* T 1 oder T 2
zu vermerken."
j) An Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt
„(7) Bei Sendungen, die gleichzeitig Waren
nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3
der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 enthalten,
sind getrennte Ladelisten zu verwenden; diese
können einem einzelnen Vordruck T beigefügt
werden.
In diesem Fall wird der freie Raum hinter
der Kurzbezeichnung T durchgestrichen; in dem
ersten Feld 41 des Vordrucks T werden die laufenden
Nummern der jeweiligen Ladelisten vermerkt,
die sich auf die beiden Warenarten beziehen;
das zweite Feld 41 sowie die Felder 22,
42, 43 und 49 werden durchgestrichen."
k) Artikel 6 Buchstaben b und c erhalten folgende
Fassung
„b) ein 70 X 55 mm großes Feld, das in einen
oberen Teil von 70 X 15 mm zur Aufnahme
der Kurzbezeichnung T sowie einer
der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen
Angaben und in einen unteren Teil von
70 X 40 mm zur Aufnahme der in Artikel
5 Absatz 4 genannten Angaben aufgeteilt
ist.
c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit
folgenden Überschriften
— laufende Nummer,
— Zeichen, Nummern; Anzahl und Art
der Packstücke, Warenbezeichnung,
— Versendungsland,
— Rohgewicht (kg),
— Raum für zollamtliche Eintragungen."
1) An Artikel 11 werden folgende Absätze 3
und 4 angefügt
„[(3) Werden die Waren nicht zu einem gemeinschaftlichen
Versandverfahren abgefertigt,
so muß das Kontrollexemplar T Nr. 5 einen Hinweis
auf das in dem betreffenden Verfahren
verwendete Papier enthalten.
(4) Der Versandschein oder das in dem betreffenden
Verfahren verwendete Papier muß
einen Hinweis auf das oder die ausgestellten
Kontrollexemplare T Nr. 5 enthalten.]"
m) Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der
Waren vervollständigt der zugelassene Versender
die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung
T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite
der Exemplare 1, 2 und 3 im Feld ,Prüfung
durch die Abgangszollstelle' die Frist, innerhalb
der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt
werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen sowie die Bezeichnung,
Vereinfachtes Verfahren' vermerkt."
n) Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats
bei Abgang einer Sendung eine
Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld,
Prüfung durch die Abgangszollstelle auf der
Vorderseite der Exemplare 1, 2 und 3 der Versandanmeldung
T 1 oder T 2."
o) Die Anhänge I bis IV werden durch die
Anhänge I und II und die Anhänge V und XI
durch die Anhänge III und IV dieses Beschlusses
ersetzt.
Artikel 2
Die Vordrucke nach den diesem Beschluß beigefügten
Mustern werden ab 1. Jänner 1978 verwendet.
Die Vordrucke nach den Mustern in den Anhängen
I bis IV und XI der Anlage II des
Abkommens, die vor dem 1. Jänner 1978 gültig
waren, können jedoch bis einschließlich 30. Juni
1978 unter den vor dem 1. Jänner 1978 geltenden
Bedingungen weiterverwendet werden.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1978 in
Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 1977
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
Paul Steiger