581. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von öS 18,5 Millionen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem
Bundeskanzler der Republik Österreich und der
Regierung von Malaysia über die Erstellung einer
Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und
Stahlwerk in Malaysia sind der Bundeskanzler
der Republik Österreich und die Regierung von
Malaysia wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Der Bundeskanzler der Republik Österreich
gewährt der Regierung von Malaysia ein Darlehen
in der Höhe von öS 18,5 Millionen für
die Bezahlung der von österreichischen Firmen
an die Regierung von Malaysia erbrachten Dienstleistungen.
ARTIKEL 2
(1) Die Regierung von Malaysia wird für jeden
in Anspruch genommenen und geschuldeten
Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens
gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz
von drei (3) Prozent zahlen.
(2) Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen
gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages
berechnet und sind am 31. Dezember
eines jeden Jahres zahlbar.
ARTIKEL 3
(1) Das der Regierung von Malaysia nach dem
vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist
in zwanzig (20) gleichen halbjährlichen Raten
zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzig
(24) Monate nach der Eröffnung des Kontos
zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß
Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens fällig wird.
(2) Danach werden Rückzahlungen halbjährlich
jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden
Jahres geleistet.
ARTIKEL 4
Bei Fälligkeit gemäß Art. 2 und 3 haben
Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der
Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen
Nationalbank zugunsten der Republik Österreich
in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen.
Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung
als in österreichischen Schilling, so führt die
Oesterreichische Nationalbank die Umwechslung
in österreichische Schilling zum jeweiligen auf
dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs)
durch.
ARTIKEL 5
(1) Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird bei der
Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der
Regierung von Malaysia ein unverzinsliches
Konto in der Höhe von öS 18,5 Millionen
unter der Bezeichnung „Regierung von Malaysia"
eröffnet.
(2) Das Büro für Wirtschaftsplanung im Amt
des Premierministers als Beauftragter der Regierung
von Malaysia wird auf diplomatischem Wege
der Oesterreichischen Nationalbank jene österreichischen
Firmen nennen, deren Zahlungsforderungen
gemäß dem vorliegenden Abkommen
eingelöst werden müssen. Aufgrund dieser
Angaben wird die Oesterreichische Nationalbank
an die betroffenen Firmen entsprechend den
österreichischen bankgeschäftlichen Gewohnheiten
die nötigen Zahlungen leisten.
(3) Zahlungen können nur im Einklang mit
dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung
von Malaysia und der jeweiligen österreichischen
Firma enthaltenen Zahlungsplan geleistet werden.
Die österreichische Firma wird diesen Plan bei der
Oesterreichischen Nationalbank zum Zwecke der
Zahlungsdurchführung einreichen. Zahlungen, die
zu einem Zeitpunkt vor der Zurverfügungstellung
des Darlehens angesetzt waren, können umgehend
erfolgen.
ARTIKEL 6
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf
diplomatischem Wege beizulegen.
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage
nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Kuala Lumpur am 25. August
1976 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundeskanzler
der Republik Österreich
Dr. Klaus Rudolf Ziegler
Für die Regierung
von Malaysia
Tan Sri Dato' Abdullah Bin Ayub
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 24. Oktober 1976 in Kraft.