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581_1976 AT

581. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von öS 18,5 Millionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von öS 18,5 Millionen

(Übersetzung)

Im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem

Bundeskanzler der Republik Österreich und der

Regierung von Malaysia über die Erstellung einer

Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und

Stahlwerk in Malaysia sind der Bundeskanzler

der Republik Österreich und die Regierung von

Malaysia wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Der Bundeskanzler der Republik Österreich

gewährt der Regierung von Malaysia ein Darlehen

in der Höhe von öS 18,5 Millionen für

die Bezahlung der von österreichischen Firmen

an die Regierung von Malaysia erbrachten Dienstleistungen.

ARTIKEL 2

(1) Die Regierung von Malaysia wird für jeden

in Anspruch genommenen und geschuldeten

Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens

gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz

von drei (3) Prozent zahlen.

(2) Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen

gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages

berechnet und sind am 31. Dezember

eines jeden Jahres zahlbar.

ARTIKEL 3

(1) Das der Regierung von Malaysia nach dem

vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist

in zwanzig (20) gleichen halbjährlichen Raten

zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzig

(24) Monate nach der Eröffnung des Kontos

zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß

Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens fällig wird.

(2) Danach werden Rückzahlungen halbjährlich

jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden

Jahres geleistet.

ARTIKEL 4

Bei Fälligkeit gemäß Art. 2 und 3 haben

Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der

Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen

Nationalbank zugunsten der Republik Österreich

in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen.

Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung

als in österreichischen Schilling, so führt die

Oesterreichische Nationalbank die Umwechslung

in österreichische Schilling zum jeweiligen auf

dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs)

durch.

ARTIKEL 5

(1) Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach

Inkrafttreten dieses Abkommens wird bei der

Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der

Regierung von Malaysia ein unverzinsliches

Konto in der Höhe von öS 18,5 Millionen

unter der Bezeichnung „Regierung von Malaysia"

eröffnet.

(2) Das Büro für Wirtschaftsplanung im Amt

des Premierministers als Beauftragter der Regierung

von Malaysia wird auf diplomatischem Wege

der Oesterreichischen Nationalbank jene österreichischen

Firmen nennen, deren Zahlungsforderungen

gemäß dem vorliegenden Abkommen

eingelöst werden müssen. Aufgrund dieser

Angaben wird die Oesterreichische Nationalbank

an die betroffenen Firmen entsprechend den

österreichischen bankgeschäftlichen Gewohnheiten

die nötigen Zahlungen leisten.

(3) Zahlungen können nur im Einklang mit

dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung

von Malaysia und der jeweiligen österreichischen

Firma enthaltenen Zahlungsplan geleistet werden.

Die österreichische Firma wird diesen Plan bei der

Oesterreichischen Nationalbank zum Zwecke der

Zahlungsdurchführung einreichen. Zahlungen, die

zu einem Zeitpunkt vor der Zurverfügungstellung

des Darlehens angesetzt waren, können umgehend

erfolgen.

ARTIKEL 6

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf

diplomatischem Wege beizulegen.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage

nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Kuala Lumpur am 25. August

1976 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundeskanzler

der Republik Österreich

Dr. Klaus Rudolf Ziegler

Für die Regierung

von Malaysia

Tan Sri Dato' Abdullah Bin Ayub

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 24. Oktober 1976 in Kraft.

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