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581_1973 AT

581. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, wird

wie folgt geändert

1. Dem § 57 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf

Antrag schriftliche Gutachten über den Stand der

Technik (Recherchen) bezüglich eines konkreten

technischen Problems, soweit sich dessen Lösungen

einem einheitlichen Lösungsprinzip unterordnen

lassen, zu erstatten."

2. Der Abs. 8 des § 59 hat zu lauten

„(8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dann

zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzelfall

kein ständiges Mitglied für das in Frage kommende

Fachgebiet zur Verfügung steht oder wenn

die Heranziehung mit Rücksicht auf die Besonderheit

des Falles, die Raschheit der Erledigung

oder die Belastung der in Betracht kommenden

ständigen Mitglieder geboten erscheint."

3. Der Abs. 5 des § 80 hat zu lauten

„(5) Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann

über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem

Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen

Patentschriften kostenlos überlassen werden,

wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

werden."

4. Der bisherige Abs. 5 des § 80 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

5. Der Abs. 2 des § 81 hat zu lauten

„(2) In Geschäftsstücke, die Recherchen (§ 57

Abs. 3) betreffen, ist die Einsichtnahme nur mit

Zustimmung des Antragstellers oder seines

Rechtsnachfolgers zu gestatten,"

6. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 81 erhalten

die Bezeichnung Abs. 3 bis 6.

7. Nach dem § 111 ist unter der Abschnittsbezeichnung

„B. Recherchen" als § 111 a mit folgender

Überschrift einzufügen

„Erfordernisse und Behandlung der Anträge

§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Durchführung einer

Recherche darf nur ein einziges konkretes technisches

Problem (§ 57 Abs. 3) zum Gegenstand

haben. Im Antrag kann auch begehrt werden,

daß die Recherche auf einen zurückliegenden Zeitpunkt

abgestellt wird.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

beim Patentamt schriftlich einzubringen. Jeder

Ausfertigung sind eine genaue und deutliche Beschreibung,

eine gedrängte Zusammenfassung des

konkreten technischen Problems und erforderlichenfalls

Zeichnungen beizuschließen. Die Beschreibung

und die Zusammenfassung können

auch in englischer oder französischer Sprache abgefaßt

sein, doch ist das Patentamt berechtigt,

eine deutsche Übersetzung zu verlangen.

(3) Zur Erledigung des Antrages ist das nach

der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische

Mitglied (§ 61) berufen. Eine Ausfertigung der

vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 2)

ist der Erledigung anzuschließen.

(4) Ist der Antrag, die Beschreibung, die Zusammenfassung

oder die Zeichnung mangelhaft,

so ist der Antragsteller aufzufordern, binnen

einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.

Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag

mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann

mit Beschwerde angefochten werden. Für die Beschwerde

sind die Bestimmungen der §§ 70 bis 73

sinngemäß anzuwenden."

8. Die bisherige Abschnittsbezeichnung „B. Anfechtung

von Patenten" hat zu lauten: „C. Anfechtung

von Patenten".

9. Im § 168 Abs. 1 ist in Z. 5 lit. d der Schlußpunkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

folgende Z. 6 anzufügen

„6. der Antrag auf Durchführung einer

Recherche (§ 111 a Abs. 1) 4000 S."

10. Dem Abs. 5 des § 168 ist folgender Satz

anzufügen

„Von der im Abs. 1 Z. 6 festgesetzten Gebühr

ist ein Betrag von 3800 S zurückzuerstatten,

wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor dem

Tag der Zustellung des Recherchenergebnisses zurückgezogen

wird."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut.

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