581. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, wird
wie folgt geändert
1. Dem § 57 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf
Antrag schriftliche Gutachten über den Stand der
Technik (Recherchen) bezüglich eines konkreten
technischen Problems, soweit sich dessen Lösungen
einem einheitlichen Lösungsprinzip unterordnen
lassen, zu erstatten."
2. Der Abs. 8 des § 59 hat zu lauten
„(8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dann
zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzelfall
kein ständiges Mitglied für das in Frage kommende
Fachgebiet zur Verfügung steht oder wenn
die Heranziehung mit Rücksicht auf die Besonderheit
des Falles, die Raschheit der Erledigung
oder die Belastung der in Betracht kommenden
ständigen Mitglieder geboten erscheint."
3. Der Abs. 5 des § 80 hat zu lauten
„(5) Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann
über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem
Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen
Patentschriften kostenlos überlassen werden,
wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden."
4. Der bisherige Abs. 5 des § 80 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
5. Der Abs. 2 des § 81 hat zu lauten
„(2) In Geschäftsstücke, die Recherchen (§ 57
Abs. 3) betreffen, ist die Einsichtnahme nur mit
Zustimmung des Antragstellers oder seines
Rechtsnachfolgers zu gestatten,"
6. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 81 erhalten
die Bezeichnung Abs. 3 bis 6.
7. Nach dem § 111 ist unter der Abschnittsbezeichnung
„B. Recherchen" als § 111 a mit folgender
Überschrift einzufügen
„Erfordernisse und Behandlung der Anträge
§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Durchführung einer
Recherche darf nur ein einziges konkretes technisches
Problem (§ 57 Abs. 3) zum Gegenstand
haben. Im Antrag kann auch begehrt werden,
daß die Recherche auf einen zurückliegenden Zeitpunkt
abgestellt wird.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
beim Patentamt schriftlich einzubringen. Jeder
Ausfertigung sind eine genaue und deutliche Beschreibung,
eine gedrängte Zusammenfassung des
konkreten technischen Problems und erforderlichenfalls
Zeichnungen beizuschließen. Die Beschreibung
und die Zusammenfassung können
auch in englischer oder französischer Sprache abgefaßt
sein, doch ist das Patentamt berechtigt,
eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
(3) Zur Erledigung des Antrages ist das nach
der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische
Mitglied (§ 61) berufen. Eine Ausfertigung der
vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 2)
ist der Erledigung anzuschließen.
(4) Ist der Antrag, die Beschreibung, die Zusammenfassung
oder die Zeichnung mangelhaft,
so ist der Antragsteller aufzufordern, binnen
einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag
mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann
mit Beschwerde angefochten werden. Für die Beschwerde
sind die Bestimmungen der §§ 70 bis 73
sinngemäß anzuwenden."
8. Die bisherige Abschnittsbezeichnung „B. Anfechtung
von Patenten" hat zu lauten: „C. Anfechtung
von Patenten".
9. Im § 168 Abs. 1 ist in Z. 5 lit. d der Schlußpunkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
folgende Z. 6 anzufügen
„6. der Antrag auf Durchführung einer
Recherche (§ 111 a Abs. 1) 4000 S."
10. Dem Abs. 5 des § 168 ist folgender Satz
anzufügen
„Von der im Abs. 1 Z. 6 festgesetzten Gebühr
ist ein Betrag von 3800 S zurückzuerstatten,
wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor dem
Tag der Zustellung des Recherchenergebnisses zurückgezogen
wird."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut.