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580_2003 AT

580. Verordnung: 7. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 580. Verordnung: 7. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 489/2003, wird wie folgt geändert

1. § 9 samt Überschrift lautet

„Mutterkuhprämie für Kalbinnen

§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an

Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden.

(2) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes

von acht bis 20 Monaten zu gewähren.

(3) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt

werden.

(4) Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der

Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall

des Drittlandesexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.

(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist Antragstellern zu gewähren,

1. die Kalbinnen auf einem österreichischen Zuchtbetrieb halten oder

2. die die Mutterkuhprämie für Kühe beantragen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-

Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die

Höchstgrenze nach Abs. 9 nicht überschritten wird.

(6) Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen

Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zuchtbetrieb

hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des

Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen

Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.

(7) Für Zuchtbetriebe gemäß Abs. 6 kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Abs. 5 Z 1

gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Abs. 5 Z 2 vorrangig zu

bedienen.

(8) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 6 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen

Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich

auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und

Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.

(9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist gemäß Abs. 5 Z 2 für höchstens 20% der Anzahl an im

selben Jahr beantragten Mutterkühen zu gewähren, wobei alle Beantragungen für einen Betrieb als Einheit

berücksichtigt werden. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruch-

zahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige

Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.“

2. In § 14a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Anschaffungen von Ultraschallgeräten“ durch die Wortfolge

„Anschaffungen von Ultraschallgeräten und Durchführung von Ultraschalluntersuchungen“ ersetzt.

3. § 19 samt Überschrift lautet

„Nutzung von Prämienansprüchen

§ 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie gemäß Art. 11

der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 wird jeweils mit 90% festgelegt.“

4. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Erzeugern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie

beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten,

eingeräumt werden, wenn

1. deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes

der Antragsteller verfügen und

2. ihnen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für

männliche Rinder gewährt wurde. Erzeugern, denen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt

für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche

dann eingeräumt werden, wenn im Jahr der Antragstellung ein Rinderbestand von zumindest

50% der Anzahl an männlichen Rindern, für die im Durchschnitt in den Jahren 2000 bis

2002 die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, zu Mastzwecken gehalten wird.

Dieser zu haltende Rinderbestand umfasst alle Rinder, ausgenommen Milch- und Mutterkühe.

Die Berechnung dieses Rinderbestandes erfolgt an fünf Stichtagen im Jahr der Antragstellung.

Bei der Berechnung des Durchschnittes werden nur die vier Stichtage mit den höchsten Rinderbeständen

berücksichtigt.“

5. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens

zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“

6. Nach § 29 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) § 9, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 sind auf Anträge

für die Prämienjahre ab einschließlich 2004 anzuwenden.

(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 ist auf Anträge für die Prämienjahre

ab einschließlich 2005 anzuwenden.“

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