580. Verordnung: 7. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 489/2003, wird wie folgt geändert
1. § 9 samt Überschrift lautet
„Mutterkuhprämie für Kalbinnen
§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an
Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden.
(2) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes
von acht bis 20 Monaten zu gewähren.
(3) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt
werden.
(4) Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der
Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall
des Drittlandesexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist Antragstellern zu gewähren,
1. die Kalbinnen auf einem österreichischen Zuchtbetrieb halten oder
2. die die Mutterkuhprämie für Kühe beantragen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-
Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die
Höchstgrenze nach Abs. 9 nicht überschritten wird.
(6) Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen
Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zuchtbetrieb
hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des
Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen
Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.
(7) Für Zuchtbetriebe gemäß Abs. 6 kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Abs. 5 Z 1
gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Abs. 5 Z 2 vorrangig zu
bedienen.
(8) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 6 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen
Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich
auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und
Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist gemäß Abs. 5 Z 2 für höchstens 20% der Anzahl an im
selben Jahr beantragten Mutterkühen zu gewähren, wobei alle Beantragungen für einen Betrieb als Einheit
berücksichtigt werden. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruch-
zahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige
Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.“
2. In § 14a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Anschaffungen von Ultraschallgeräten“ durch die Wortfolge
„Anschaffungen von Ultraschallgeräten und Durchführung von Ultraschalluntersuchungen“ ersetzt.
3. § 19 samt Überschrift lautet
„Nutzung von Prämienansprüchen
§ 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie gemäß Art. 11
der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 wird jeweils mit 90% festgelegt.“
4. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Erzeugern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie
beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten,
eingeräumt werden, wenn
1. deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes
der Antragsteller verfügen und
2. ihnen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für
männliche Rinder gewährt wurde. Erzeugern, denen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt
für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche
dann eingeräumt werden, wenn im Jahr der Antragstellung ein Rinderbestand von zumindest
50% der Anzahl an männlichen Rindern, für die im Durchschnitt in den Jahren 2000 bis
2002 die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, zu Mastzwecken gehalten wird.
Dieser zu haltende Rinderbestand umfasst alle Rinder, ausgenommen Milch- und Mutterkühe.
Die Berechnung dieses Rinderbestandes erfolgt an fünf Stichtagen im Jahr der Antragstellung.
Bei der Berechnung des Durchschnittes werden nur die vier Stichtage mit den höchsten Rinderbeständen
berücksichtigt.“
5. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens
zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“
6. Nach § 29 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) § 9, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 sind auf Anträge
für die Prämienjahre ab einschließlich 2004 anzuwenden.
(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 ist auf Anträge für die Prämienjahre
ab einschließlich 2005 anzuwenden.“