580. Verordnung: Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und
des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt
geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und durch die Kundmachung BGBl.
Nr. 422/1994, wird verordnet
Zweck
§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. Nr. 568/1994.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 95/12/EG vom
23. Mai 1995, ABl. Nr. L 136/1 vom 21. Juni 1995, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen mit Ausnahme
von
1. Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können,
2. Geräten ohne Schleudervorrichtung,
3. Geräten mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (zB Doppelbehältermaschinen),
4. kombinierten Wasch-/Trockenautomaten.
Meßverfahren
§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur
Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 60456: 1994-11 und ÖVE EN 60456/A11
1995-06, (Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind
diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl.
Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln.
(2) Die Klassen für Energieeffizienz, Waschwirkung und Schleuderwirkung eines Geräts sind gemäß
Anhang IV zu bestimmen.
Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.
Technische Dokumentation
§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat
ferner zu enthalten
1. Name und Anschrift des Lieferanten,
2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des
Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
4. Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,
5. gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.
Etikett
§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des
Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.
Datenblatt
§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
haben dem Anhang II zu entsprechen.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen
Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung
oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben
enthalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979
über die Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß,
BGBl. Nr. 176/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1983 tritt mit Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.