580_1994
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580. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 580. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
1994_580_0 580. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
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Auf Grund des § -20 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
§ 2 Z 3 lautet
„3. für Beamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 des Gendarmeriedienstes und des Sicherheitswachdienstes, die die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen... 175 S"
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.