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580_1994 AT

580. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 580. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Auf Grund des § -20 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet

Artikel I

§ 2 Z 3 lautet

„3. für Beamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 des Gendarmeriedienstes und des Sicherheitswachdienstes, die die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen... 175 S"

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

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