580. Verordnung: Abgrenzungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 5 und § 59 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 748/1988, wird verordnet
§ 1. Die in Anlage 1 genannten Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese
gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als
Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur
abgegeben werden
1. in Apotheken,
2. durch Drogisten (§ 223 der Gewerbeordnung
1973) oder
3. durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung
einer die Herstellung von Stoffen und
Präparaten gemäß § 220 Abs. 1 Z 1 der
Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession
berechtigt sind.
§ 2. Die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im
Sinne des § 1 müssen
1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 des
Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980,
oder, sofern sie darin nicht beschrieben sind,
2. der Beschreibung gemäß Anlage 2
entsprechen.
§ 3. Sofern es sich bei den in Anlage 1 genannten
Arzneimitteln um solche pflanzlicher Herkunft
handelt, dürfen diese durch die im § 1 Z 2 und 3
genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur
1. als Ganzdroge,
2. in grob geschnittenem Zustand oder
3. in einem in Anlage 1 beschriebenen Zustand
abgegeben werden.
§ 4. (1) Arzneimittel im Sinne des § 1 dürfen im
Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie
durch folgende Angaben gekennzeichnet sind
1. deutsche Bezeichnung gemäß Anlage 1,
2. Name oder Firma und Sitz der abgebenden
Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
3. Datum der Abgabe,
4. abgegebene Menge und
5. die in Anlage 1 für den jeweiligen Stoff oder
die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene
Kennzeichnung.
Sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, darf die
Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben
enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die
Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des
Arzneimittels beziehen.
(2) Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund
ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen,
die er nach dem Stand der pharmazeutischen
Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen
der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Ergänzungen
sind im jeweiligen Einzelfall in Gegenwart des
Verbrauchers individuell handschriftlich auf dem
Behältnis anzubringen und mit der Paraphe des
kennzeichnenden Apothekers zu versehen. Die
Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber
oder Vordrucke, ist verboten. Es sind Aufzeichnungen
über den Inhalt der Ergänzungen zu führen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für zugelassene
Arzneispezialitäten.
§ 5. Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im
Sinne des § 1 Z 2 oder 3 muß sofern dieser
Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und
apparativ so ausgestattet sein, daß die gemäß § 5
Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes vorgeschriebenen
Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können.
§ 6. (1) Die Abgrenzungsverordnung, BGBl.
Nr. 156/1987, tritt außer Kraft.
(2) Statt der Kennzeichnung gemäß § 4 darf bis
31. Dezember 1990 auch die Kennzeichnung gemäß
der Verordnung BGBl. Nr. 156/1987 verwendet
werden.