580. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Amstetten/Ost der A 1 West
Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde
Blindenmarkt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen
der Anschlußstelle Amstetten/Ost (unter teilweiser
Mitverwendung der bestehenden Halbanschlußstelle)
liegen zwischen km 108,215 und
km 108,805 der bestehenden A 1 West Autobahn
und stellen die Verbindung von und zur B 1 Wiener
Straße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Blindenmarkt
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/
6-88 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.