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580_1987 AT

580. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 580. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung

von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte

Personen einschließlich Diplomaten (BGBl.

Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 171/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Ägypten 25. Juni 1986

Bahamas 22. Juli 1986

China 5. August 1987

Japan 8. Juni 1987

Demokratischer Jemen 9. Feber 1987

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte

erklärt

CHINA

„In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 erklärt

China einen Vorbehalt in bezug auf Art. 13 Abs. 1

des Übereinkommens und erachtet sich durch die

Bestimmungen des genannten Absatzes als nicht

gebunden."

DEMOKRATISCHER JEMEN

„Durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen

erachtet sich der Demokratische Jemen durch

Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens als nicht

gebunden, demzufolge Streitigkeiten zwischen

Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens auf Verlangen einer

jeden der Streitparteien dem Internationalen

Gerichtshof unterbreitet werden können. Er

erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche

Zustimmung aller Streitparteien für die Zuständigkeit

des Internationalen Gerichtshofes in bezug

auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung

des Übereinkommens erforderlich ist."

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