580. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen einschließlich Diplomaten (BGBl.
Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 171/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Ägypten 25. Juni 1986
Bahamas 22. Juli 1986
China 5. August 1987
Japan 8. Juni 1987
Demokratischer Jemen 9. Feber 1987
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
erklärt
CHINA
„In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 erklärt
China einen Vorbehalt in bezug auf Art. 13 Abs. 1
des Übereinkommens und erachtet sich durch die
Bestimmungen des genannten Absatzes als nicht
gebunden."
DEMOKRATISCHER JEMEN
„Durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen
erachtet sich der Demokratische Jemen durch
Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens als nicht
gebunden, demzufolge Streitigkeiten zwischen
Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens auf Verlangen einer
jeden der Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet werden können. Er
erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche
Zustimmung aller Streitparteien für die Zuständigkeit
des Internationalen Gerichtshofes in bezug
auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens erforderlich ist."