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580_1983 AT

580. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 580. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen

und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des

§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche

festgesetzten Bundesreserven ergeben sich aus der

Anlage.

(2) Die Verteilung dieser Bundesreserven erfolgt

nach Bedarf.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß

bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1984, sofern in der Anlage bezüglich einzelner

Kontingente nicht anderes bestimmt ist.

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