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580. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 580. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 324/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 107/1979 (Artikel VI des Arbeiter-

Abfertigungsgesetzes) wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten:"

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld

haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer

und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger

von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte)

für die nach Abs. 2 gesicherten

Ansprüche, wenn über das Vermögen des

Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland

der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung

stehen gleich

1. die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,

2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

3. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung

eines Konkurses mangels hinreichenden

Vermögens.

Hat ein ausländisches Gericht eine derartige

Entscheidung getroffen, die auf Grund von

völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt

wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.

(2) Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und

nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus

dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet,

verpfändet oder übertragen worden sind, und

zwar

1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes

Entgelt und aus der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses,

2. Schadenersatzansprüche,

3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber

und

4. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendigen Kosten. Dies sind insbesondere

a) Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur

Durchsetzung der Ansprüche nach Abs. 2

Z 1 bis 3 rechtskräftig zugesprochen oder

im Fall eines Konkurses gemäß § 109 der

Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/

1914, festgestellt oder im Fall eines Ausgleichsverfahrens

in das Anmeldungsverzeichnis

eingetragen und weder vom

Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter

gemäß § 53 a der Ausgleichsordnung

(AO), RGBl. Nr. 337/1914, bestritten

wurden;

b) rechtskräftig zugesprochene Kosten der

gemäß § 110 KO geführten Prüfungsprozesse

sowie der zur Durchsetzung

einer bestrittenen Ausgleichsforderung

geführten Rechtsstreitigkeiten;

c) rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten

zur Hereinbringimg der Ansprüche

des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber;

d) Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur

Durchsetzung seiner Ansprüche nach

Abs. 2 Z 1 bis 3 mit rechtskräftigem gerichtlichen

Vergleich zugesprochen wurden

sowie Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer

in einem derartigen Gerichtsverfahren

entstanden sind, das gemäß § 7

Abs. 1 KO unterbrochen wurde;

e) Barauslagen, die dem Arbeitnehmer aus

der Stellung des Antrages auf Eröffnung

des Konkurses über das Vermögen des

Arbeitgebers sowie aus der Teilnahme

am Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

erwachsen sind.

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener

Anspruch)

1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine

anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;

2. für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung

beruhen, die

a) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

oder

b) nach dem Antrag auf Eröffnung des

Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens

oder

c) in den letzten 90 Tagen vor der Eröffnung

eines Verfahrens nach Abs. 1 bzw. vor

der Kenntnis von der Abweisung des Antrages

nach Abs. 1 Z 3

abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche

über den durch Gesetz, Kollektivvertrag

oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des

Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) BGBl.

Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch hinausgehen;

3. für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung,

sofern dieser Anspruch das Entgelt

für den Zeitraum von 3 Monaten übersteigt,

hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer

infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung

erspart oder durch anderweitige

Verwendung erworben oder zu erwerben

absichtlich versäumt hat;

4. für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche,

insoweit der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte

Nettobetrag (§ 3 Abs. 3) im Zeitpunkt

der Fälligkeit im Tag den zweifachen,

in der Woche den vierzehnfachen und im

Monat den sechzigfachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 Abs. 1 lit. b

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, es sei denn,

daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung

(§ 97 Abs. 1 ArbVG)

ein höherer Nettobetrag gebührt.

(4) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund

der insolvenz-rechtlichen Vorschriften im eröffneten

Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet

werden kann, besteht der Anspruch auf

Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte

Anspruch als Forderung in einem solchen

Insolvenzverfahren angemeldet wurde.

(5) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld

haben

1. Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis

zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer

Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder

zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder

nach den allgemein anerkannten Regeln des

Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen

Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677/1977, Immunität

genießt, aus diesem Dienstverhältnis

2. die Mitglieder des Organes einer juristischen

Person, das zur gesetzlichen Vertretung der

juristischen Person berufen ist;

3. Gesellschafter, die einen beherrschenden

Einfluß auf die Gesellschaft haben."

2. a) Nach § 3 Abs. 1 ist ein neuer Abs. 2 mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„(2) Unbeschadet Abs. 1 gebührt Insolvenz-

Ausfallgeld

1. für gesicherte Ansprüche — mit Ausnahme

der Ansprüche für laufendes Entgelt —, die

nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden

sind, sofern das Arbeitsverhältnis innerhalb

der Frist nach Abs. 1 gekündigt oder einvernehmlich

gelöst wurde;

2. für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3

gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit

dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist

nach § 6 Abs. 1;

3. für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4, die nach

Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden

sind bzw. festgestellt wurden.

b) Durch diese Einfügung erhalten die bisherigen

Abs. 2 und 3 die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

c) Weiters ist dadurch im Abs. 3 der Ausdruck

„Abs. 3" durch den Ausdruck „Abs. 4" und im

Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 2" durch den Ausdruck

„Abs. 3" sowie der Ausdruck „Ansprüche

nach Abs. 1" durch den Ausdruck „Ansprüche

nach Abs. 1 und 2" zu ersetzen.

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat

das Arbeitsamt dem Anspruchsberechtigten einen

Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren,

wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld

glaubhaft gemacht worden ist. Bei der

Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf

die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes

Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung

des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer

Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das

Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein

Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten

darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7

Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung."

4. a) § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem

Bundesgesetz ist das Arbeitsamt zuständig, in

dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes

befindet, das einen Beschluß nach § 1 Abs. 1

gefaßt hat. Bestehen am Sitze des Gerichtes

mehrere Arbeitsämter, so ist das nach der beruflichen

Tätigkeit oder nach bestimmten personenbezogenen

Merkmalen des Arbeitnehmers (ehemaligen

Arbeitnehmers) fachlich in Betracht

kommende Arbeitsamt zuständig, jedoch im

Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt Versicherungsdienste"

dieses Arbeitsamt. Für Hinterbliebene

richtet sich die Zuständigkeit nach der

des ehemaligen Arbeitnehmers."

b) § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld

kann bei jedem Arbeitsamt eingebracht werden.

Sofern es sich nicht um ein Arbeitsamt nach

Abs. 1 oder 2 handelt, hat das Arbeitsamt den

Antrag dem zur Entscheidung zuständigen

Arbeitsamt unverzüglich zu übersenden."

c) Dem § 5 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(4) Das gemäß Abs. t oder 2 zuständige

Arbeitsamt, das diesem Arbeitsamt übergeordnete

Landesarbeitsamt und der Insolvenz-Ausfallgeld-

Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens

nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im

Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/

1978, zum Zweck des automationsunterstützten

Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten."

5. a) § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld

ist bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten

ab Eröffnung eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1

bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von der

Abweisung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 Z 3

zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen,

wenn

a) der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

b) das Ausgleichsverfahren nach § 56 Abs. 6

der Ausgleichsordnung eingestellt wird;

c) der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der

Frist nach dem ersten Satz stirbt;

d) Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten

Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich

des Antrages auf diese Kosten.

In allen vorstehenden Fällen ist § 71 AVG 1950,

BGBl. Nr. 172, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Frist zur Antragstellung zwei Wochen

beträgt."

b) Im § 6 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„(2) Der Antrag ist vom Anspruchsberechtigten

oder seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu

stellen."

c) § 6 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig,

so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger

Zustellung einer Aufforderung des

Arbeitsamtes zu jeder Forderung eine bestimmte

Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach

Maßgabe des § 3 Abs. 3 erster Satz abzugeben;

Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist

hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge

und in ihre Beilagen zu gewähren."

6. a) Dem § 7 Abs. 2 ist ein Satz mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge

auf volle Schillingbeträge zu runden, derart, daß

Beträge unter 50 Groschen vernachlässigt und

Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen

vollen Schilling ergänzt werden."

b) § 7 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten,

sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen

Vertreter, auf postalischem Weg zu

leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten

sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen

bevollmächtigten Vertreter im Antrag

angegebenes Scheckkonto der Österreichischen

Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer

anderen inländischen Kreditunternehmung zu

überweisen."

c) § 7 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Im Fall der Pfändung, Verpfändung oder

Übertragung der gesicherten Ansprüche oder des

Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld (§ 8) sind

die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-

Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses hierauf dem

Berechtigten zu zahlen."

7. Im § 8 hat der erste Satz zu lauten

„§ 8. Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld

ist in gleicher Weise wie der gesicherte Anspruch

(§ 1 Abs. 2) pfändbar, verpfändbar und übertragbar."

8. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Landesarbeitsamt entscheidet nach

Anhörung des Verwaltungsausschusses [§ 76 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),

BGBl. Nr. 609]."

9. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden

gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber

(gegen die Konkursmasse) gehen auf

den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Zustellung

des Bescheides (§ 7 Abs. 4) oder der Mitteilung

über die Vorschußgewährung (§ 4) in der

Höhe über, in welcher dem Antragsteller Insolvenz-

Ausfallgeld oder ein Vorschuß darauf zuerkannt

wurde. Mit dem Übergang ist keine Änderung

des Rechtsgrundes, des Ranges oder der

Bevorrechtung der Forderung verbunden."

10. a) Im § 12 hat Abs. 1 Z 5 zu lauten

„5. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4

zufließenden Mittel für die ausgeglichene

Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

auf Grund des letzten Rechnungsabschlusses

erforderlichen, mit Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung

jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem

vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des

Arbeitslosenversicherungsbeitrages im

Sinne des § 61 AlVG. Dieser Zuschlag ist

vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber

von Personen im Sinne des § 1 Abs. 5

haben für diese Personen keinen Zuschlag

zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung

zu entrichten."

b) § 12 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„(2) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages

gemäß Abs. 1 Z 5 gelten die §§ 62 und 63

AlVG sinngemäß."

11. § 13 Abs. 8 Z 3 hat zu lauten

„3. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien

grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich

der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1

Abs. 2 Z 4."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Dieses Bundesgesetz ist auf Insolvenzfälle im

Sinne des § 1 Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, nicht anzuwenden.

Artikel III

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Artikel I Z 7 (§ 8) der Bundesminister

für Justiz;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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