580. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 324/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 107/1979 (Artikel VI des Arbeiter-
Abfertigungsgesetzes) wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten:"
§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld
haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer
und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger
von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte)
für die nach Abs. 2 gesicherten
Ansprüche, wenn über das Vermögen des
Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland
der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung
stehen gleich
1. die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,
2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
3. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung
eines Konkurses mangels hinreichenden
Vermögens.
Hat ein ausländisches Gericht eine derartige
Entscheidung getroffen, die auf Grund von
völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt
wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.
(2) Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und
nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus
dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet,
verpfändet oder übertragen worden sind, und
zwar
1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes
Entgelt und aus der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses,
2. Schadenersatzansprüche,
3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber
und
4. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten. Dies sind insbesondere
a) Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur
Durchsetzung der Ansprüche nach Abs. 2
Z 1 bis 3 rechtskräftig zugesprochen oder
im Fall eines Konkurses gemäß § 109 der
Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/
1914, festgestellt oder im Fall eines Ausgleichsverfahrens
in das Anmeldungsverzeichnis
eingetragen und weder vom
Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter
gemäß § 53 a der Ausgleichsordnung
(AO), RGBl. Nr. 337/1914, bestritten
wurden;
b) rechtskräftig zugesprochene Kosten der
gemäß § 110 KO geführten Prüfungsprozesse
sowie der zur Durchsetzung
einer bestrittenen Ausgleichsforderung
geführten Rechtsstreitigkeiten;
c) rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten
zur Hereinbringimg der Ansprüche
des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber;
d) Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur
Durchsetzung seiner Ansprüche nach
Abs. 2 Z 1 bis 3 mit rechtskräftigem gerichtlichen
Vergleich zugesprochen wurden
sowie Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer
in einem derartigen Gerichtsverfahren
entstanden sind, das gemäß § 7
Abs. 1 KO unterbrochen wurde;
e) Barauslagen, die dem Arbeitnehmer aus
der Stellung des Antrages auf Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen des
Arbeitgebers sowie aus der Teilnahme
am Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
erwachsen sind.
(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener
Anspruch)
1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine
anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;
2. für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung
beruhen, die
a) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder
b) nach dem Antrag auf Eröffnung des
Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens
oder
c) in den letzten 90 Tagen vor der Eröffnung
eines Verfahrens nach Abs. 1 bzw. vor
der Kenntnis von der Abweisung des Antrages
nach Abs. 1 Z 3
abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche
über den durch Gesetz, Kollektivvertrag
oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) BGBl.
Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch hinausgehen;
3. für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung,
sofern dieser Anspruch das Entgelt
für den Zeitraum von 3 Monaten übersteigt,
hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer
infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung
erspart oder durch anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben
absichtlich versäumt hat;
4. für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche,
insoweit der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte
Nettobetrag (§ 3 Abs. 3) im Zeitpunkt
der Fälligkeit im Tag den zweifachen,
in der Woche den vierzehnfachen und im
Monat den sechzigfachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 Abs. 1 lit. b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, es sei denn,
daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
(§ 97 Abs. 1 ArbVG)
ein höherer Nettobetrag gebührt.
(4) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund
der insolvenz-rechtlichen Vorschriften im eröffneten
Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet
werden kann, besteht der Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte
Anspruch als Forderung in einem solchen
Insolvenzverfahren angemeldet wurde.
(5) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld
haben
1. Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis
zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer
Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder
zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder
nach den allgemein anerkannten Regeln des
Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen
Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes
über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977, Immunität
genießt, aus diesem Dienstverhältnis
2. die Mitglieder des Organes einer juristischen
Person, das zur gesetzlichen Vertretung der
juristischen Person berufen ist;
3. Gesellschafter, die einen beherrschenden
Einfluß auf die Gesellschaft haben."
2. a) Nach § 3 Abs. 1 ist ein neuer Abs. 2 mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„(2) Unbeschadet Abs. 1 gebührt Insolvenz-
Ausfallgeld
1. für gesicherte Ansprüche — mit Ausnahme
der Ansprüche für laufendes Entgelt —, die
nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden
sind, sofern das Arbeitsverhältnis innerhalb
der Frist nach Abs. 1 gekündigt oder einvernehmlich
gelöst wurde;
2. für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3
gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit
dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist
nach § 6 Abs. 1;
3. für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4, die nach
Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden
sind bzw. festgestellt wurden.
b) Durch diese Einfügung erhalten die bisherigen
Abs. 2 und 3 die Bezeichnung Abs. 3 und 4.
c) Weiters ist dadurch im Abs. 3 der Ausdruck
„Abs. 3" durch den Ausdruck „Abs. 4" und im
Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 2" durch den Ausdruck
„Abs. 3" sowie der Ausdruck „Ansprüche
nach Abs. 1" durch den Ausdruck „Ansprüche
nach Abs. 1 und 2" zu ersetzen.
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat
das Arbeitsamt dem Anspruchsberechtigten einen
Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren,
wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld
glaubhaft gemacht worden ist. Bei der
Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf
die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes
Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung
des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer
Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das
Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein
Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten
darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7
Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung."
4. a) § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem
Bundesgesetz ist das Arbeitsamt zuständig, in
dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes
befindet, das einen Beschluß nach § 1 Abs. 1
gefaßt hat. Bestehen am Sitze des Gerichtes
mehrere Arbeitsämter, so ist das nach der beruflichen
Tätigkeit oder nach bestimmten personenbezogenen
Merkmalen des Arbeitnehmers (ehemaligen
Arbeitnehmers) fachlich in Betracht
kommende Arbeitsamt zuständig, jedoch im
Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt Versicherungsdienste"
dieses Arbeitsamt. Für Hinterbliebene
richtet sich die Zuständigkeit nach der
des ehemaligen Arbeitnehmers."
b) § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld
kann bei jedem Arbeitsamt eingebracht werden.
Sofern es sich nicht um ein Arbeitsamt nach
Abs. 1 oder 2 handelt, hat das Arbeitsamt den
Antrag dem zur Entscheidung zuständigen
Arbeitsamt unverzüglich zu übersenden."
c) Dem § 5 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(4) Das gemäß Abs. t oder 2 zuständige
Arbeitsamt, das diesem Arbeitsamt übergeordnete
Landesarbeitsamt und der Insolvenz-Ausfallgeld-
Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens
nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/
1978, zum Zweck des automationsunterstützten
Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten."
5. a) § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld
ist bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten
ab Eröffnung eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1
bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von der
Abweisung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 Z 3
zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen,
wenn
a) der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
b) das Ausgleichsverfahren nach § 56 Abs. 6
der Ausgleichsordnung eingestellt wird;
c) der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der
Frist nach dem ersten Satz stirbt;
d) Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten
Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich
des Antrages auf diese Kosten.
In allen vorstehenden Fällen ist § 71 AVG 1950,
BGBl. Nr. 172, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Frist zur Antragstellung zwei Wochen
beträgt."
b) Im § 6 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„(2) Der Antrag ist vom Anspruchsberechtigten
oder seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu
stellen."
c) § 6 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig,
so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger
Zustellung einer Aufforderung des
Arbeitsamtes zu jeder Forderung eine bestimmte
Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach
Maßgabe des § 3 Abs. 3 erster Satz abzugeben;
Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist
hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge
und in ihre Beilagen zu gewähren."
6. a) Dem § 7 Abs. 2 ist ein Satz mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge
auf volle Schillingbeträge zu runden, derart, daß
Beträge unter 50 Groschen vernachlässigt und
Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen
vollen Schilling ergänzt werden."
b) § 7 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten,
sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen
Vertreter, auf postalischem Weg zu
leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten
sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen
bevollmächtigten Vertreter im Antrag
angegebenes Scheckkonto der Österreichischen
Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer
anderen inländischen Kreditunternehmung zu
überweisen."
c) § 7 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Im Fall der Pfändung, Verpfändung oder
Übertragung der gesicherten Ansprüche oder des
Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld (§ 8) sind
die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-
Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses hierauf dem
Berechtigten zu zahlen."
7. Im § 8 hat der erste Satz zu lauten
„§ 8. Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld
ist in gleicher Weise wie der gesicherte Anspruch
(§ 1 Abs. 2) pfändbar, verpfändbar und übertragbar."
8. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Landesarbeitsamt entscheidet nach
Anhörung des Verwaltungsausschusses [§ 76 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609]."
9. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden
gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(gegen die Konkursmasse) gehen auf
den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Zustellung
des Bescheides (§ 7 Abs. 4) oder der Mitteilung
über die Vorschußgewährung (§ 4) in der
Höhe über, in welcher dem Antragsteller Insolvenz-
Ausfallgeld oder ein Vorschuß darauf zuerkannt
wurde. Mit dem Übergang ist keine Änderung
des Rechtsgrundes, des Ranges oder der
Bevorrechtung der Forderung verbunden."
10. a) Im § 12 hat Abs. 1 Z 5 zu lauten
„5. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4
zufließenden Mittel für die ausgeglichene
Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
auf Grund des letzten Rechnungsabschlusses
erforderlichen, mit Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung
jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem
vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages im
Sinne des § 61 AlVG. Dieser Zuschlag ist
vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber
von Personen im Sinne des § 1 Abs. 5
haben für diese Personen keinen Zuschlag
zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
zu entrichten."
b) § 12 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„(2) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages
gemäß Abs. 1 Z 5 gelten die §§ 62 und 63
AlVG sinngemäß."
11. § 13 Abs. 8 Z 3 hat zu lauten
„3. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien
grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich
der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 4."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Dieses Bundesgesetz ist auf Insolvenzfälle im
Sinne des § 1 Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, nicht anzuwenden.
Artikel III
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Artikel I Z 7 (§ 8) der Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.