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580_1979 AT

580. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Landesverteidigung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 580. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Landesverteidigung)

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers

vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,.

gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes über

einen pauschalierten Kostenersatz für. die Erteilung

von Auskünften sind für den Bereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung und

für die diesem Bundesministerium nachgeordneten

Dienststellen anzuwenden.

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