580. Abkommen Österreich-EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe
Mit Ablauf des 31. Dezember 1977 fallen die
im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen
Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft geschaffenen
internen gemeinschaftlichen Versandpapiere T 3
und T 3 L weg. Das durch Beschluß Nr. 1/74 Kundgemacht in BGBl. Nr. 2/1974
in das Abkommen eingefügte Zusatzprotokoll
verliert deshalb mit Ablauf dieser Frist seine
Bedeutung —
BESCHLIESST
Einziger Artikel
(1) Das durch den Beschluß Nr. 1/74 vom
1. Jänner 1974 in das Abkommen eingefügte
Zusatzprotokoll wird mit Wirkung vom 1. Jänner
1978 aufgehoben.
(2) Vor diesem Zeitpunkt ausgestellte interne
gemeinschaftliche Versandpapiere T 3- und T 3 L
sowie als Versandpapiere T 3 geltende internationale
Frachtbriefe und internationale Expreßgutscheine
werden ab 1. Jänner 1978 wie interne
gemeinschaftliche Versandpapiere T 2 und T 2 L
behandelt.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 1977
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
Paul Steiger