580_1975
AT
580. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der Au
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 580. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der Au
1975_580_0 580. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der Au
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenteil der B 122 Voralpen Straße
von km 15,050 bis km 16,550, welcher durch die
Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr
übergebenen, mit Verordnung vom 24. Juli
1974, BGBl. Nr. 516, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.