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580_1975 AT

580. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der Au

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 580. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der Au

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenteil der B 122 Voralpen Straße

von km 15,050 bis km 16,550, welcher durch die

Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom 24. Juli

1974, BGBl. Nr. 516, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

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