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580_1973 AT

580. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 580. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 424/

1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969,

BGBl. Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.

Nr. 224/1972 und BGBl. Nr. 455/1972) zur

Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1974 einen Zuschuß zu gewähren,

dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,

um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds

in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7

Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1967 gewährten

Zuschüsse die Summe der im gleichen

Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds gemäß

§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes

1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge und

Transportausgleichsbeiträge übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 458 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124, „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds", zu verausgaben

und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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