580. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 424/
1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969,
BGBl. Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.
Nr. 224/1972 und BGBl. Nr. 455/1972) zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1974 einen Zuschuß zu gewähren,
dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,
um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds
in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7
Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1967 gewährten
Zuschüsse die Summe der im gleichen
Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds gemäß
§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes
1967 entrichteten Preisausgleichsbeiträge und
Transportausgleichsbeiträge übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 458 Millionen Schilling nicht übersteigen.
Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/62124, „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds", zu verausgaben
und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.