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57_2003 AT

57. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 75/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 20 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen

gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.“

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 20 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2003 tritt wie

folgt in Kraft bzw. außer Kraft.

1. § 20 tritt mit 1. September 2003 in Kraft,

2. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

BGBlPdf 57. Verordnung: Hörgeräteakustik-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO

1994) ist als erfüllt anzusehen durch

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit

der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der

fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten

ausgeübt hat.

BGBlPdf 57. Kündigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ecuador über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges

Österreichische Botschaft

Bogotà, D.C.

GZ 422/29/03

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Beziehungen der

Republik Ecuador ihre Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung

in Anbetracht der am 2. April 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Rates (EG) Nr. 453/2003 zur

Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren

Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der

Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beschlossen hat, das

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ecuador

über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1968

vom 7. Februar 1968 gemäß dessen Artikel 7 zu kündigen.

Das Abkommen tritt somit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, am 1. Juni 2003 um

0.00 Uhr außer Kraft.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diesen Anlass, dem Ministerium für auswärtige Beziehungen

der Republik Ecuador die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bogotà, am 28. April 2003

L. S.

An das

Außenministerium der

Republik Ecuador

Quito

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