57. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 75/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 20 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen
gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.“
2. Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 20 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2003 tritt wie
folgt in Kraft bzw. außer Kraft.
1. § 20 tritt mit 1. September 2003 in Kraft,
2. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO
1994) ist als erfüllt anzusehen durch
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem
mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit
der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der
fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten
ausgeübt hat.
Österreichische Botschaft
Bogotà, D.C.
GZ 422/29/03
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Beziehungen der
Republik Ecuador ihre Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung
in Anbetracht der am 2. April 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Rates (EG) Nr. 453/2003 zur
Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beschlossen hat, das
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ecuador
über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1968
vom 7. Februar 1968 gemäß dessen Artikel 7 zu kündigen.
Das Abkommen tritt somit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, am 1. Juni 2003 um
0.00 Uhr außer Kraft.
Die Botschaft der Republik Österreich benützt diesen Anlass, dem Ministerium für auswärtige Beziehungen
der Republik Ecuador die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bogotà, am 28. April 2003
L. S.
An das
Außenministerium der
Republik Ecuador
Quito