57. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und des Waffengesetz 1996 sowie Erlassung eines Truppenaufenthaltsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30a/1991, wird wie folgt geändert
1. Kurztitel und Abkürzung des Gesetzes lauten
„Kriegsmaterialgesetz – KMG“
2. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchfuhr“ ersetzt durch „Ein-, Aus- und Durchfuhr
sowie die Vermittlung (Abs. 4)“ und folgender Abs. 4 wird angefügt
„(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder
Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union
befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder
veranlasst; dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes
der Europäischen Union.“
3. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des
Bundeskanzlers“ durch die Worte „nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt
und die Worte „unter besonderer Berücksichtigung der immer währenden Neutralität“ in Z 1 entfallen
ebenso wie die Worte „unter Bedachtnahme auf die immer währende Neutralität Österreichs“ in Z 4.
4. § 3 Abs. 1a lautet
„(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von
Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um
1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
2. einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union oder
3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) oder
4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen,
wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung
schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen
Organisation,
durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische
Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.“
5. Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a
eine Feststellung der Bundesregierung einholen.“
6. Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz
nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.
(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im
Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt.“
6a. § 3a Abs. 1 lautet
„(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige
Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten
und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.“
7. § 3a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach
Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten
Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungslandes
sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des
Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.
(4) Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer
Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen
Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen
Umstände mitteilen.
(5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen
gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur
Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat,
der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt
wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.“
8. § 4 entfällt.
9. § 5 lautet
„§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch
den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für
Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
1. Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher
Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen
von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
2. Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde,
zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial,
das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände
handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine
solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht
binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die
Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig
geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß § 3 Abs. 1.“
10. § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder durchführt“ „oder vermittelt“ eingefügt und Abs. 2 lautet
„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial entgegen unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.“
11. In § 7 Abs. 3 entfallen die Worte „oder entgegen einer Untersagung nach § 4“.
12. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Mit 1. Juli 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial
sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, BGBl. Nr. 545a/1990 in der Fassung
BGBl. Nr. 850/1995, in die Demokratische Republik Somalia, BGBl. Nr. 102/1992 in der Fassung BGBl.
Nr. 74/1993, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, BGBl. Nr. 233/1992, in die
Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, BGBl. Nr. 234/1992, in die Republik Liberia,
BGBl. Nr. 73/1993, in die Republik Ruanda, BGBl. Nr. 453/1994, sowie die Verordnung über die
Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik
Jugoslawien und in die Republik Kroatien, BGBl. Nr. 234/1996, außer Kraft.“
13. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3
und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
14. Der bisherige § 11 Abs. 2 wird dem § 10 als Abs. 3 angefügt und der Ausdruck „im § 10“ wird durch
die Worte „in diesem Paragraphen“ ersetzt.
15. § 11 lautet
„§ 11. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit
der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres,
für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem
Wirkungsbereich betraut.“
Artikel II
Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet
(Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG)
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-,
See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im
Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.
(2) Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und
das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.
Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen
§ 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen
der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu
gestatten, insbesondere
1. zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
2. zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische
Union,
3. zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (OSZE),
4. zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation
entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur
Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer
Menschenrechtsverletzungen,
5. zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,
6. zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,
7. zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,
8. zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1
bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für
zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von
Ersatzteilen.
(2) Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen,
dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist.
(3) Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung
zu tragen.
(4) Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu
bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art
des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.
(5) Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder
zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des
Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.
(6) Wird der Aufenthalt gemäß Abs. 1 gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung
hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt
von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen das
Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, das Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, das Meldegesetz
1991, BGBl. Nr. 9/1992, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, die Schieß- und
Sprengmittel-Monopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das
Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, samt den dazu ergangenen Verordnungen, das
Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, keine
Anwendung; kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche
Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur soweit anwendbar,
als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.
Stellung der Truppen
§ 4. Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen
an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses
Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in
anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von
Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen,
die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese
Übereinkommen können folgende Elemente enthalten
1. Es besteht die Pflicht, einen Lichtbildausweis, aus dem Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit
hervorgehen, mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen, sofern das militärische
Personal nicht in einer Sammelliste des Kommandanten der Einheit eingetragen ist und dieser mit
einem solchen Lichtbildausweis dessen Identität nachzuweisen vermag; ziviles Personal muss
einen gültigen Reisepass oder Passersatz mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.
2. Es besteht die Pflicht, bei der Einreise amtliche Gesundheitszeugnisse vorzuweisen, aus denen
hervorgeht, dass das Personal frei von ansteckenden Krankheiten ist.
3. Es besteht die Pflicht, Personal, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, auf
Verlangen unverzüglich aus dem Bundesgebiet durch die Truppe zu entfernen.
4. Es besteht die Pflicht zur An- und Abmeldung in Beherbergungsbetrieben nach Maßgabe des
Meldegesetzes 1991.
5. Das Waffengesetz 1996 und das Kriegsmaterialgesetz gelten für mitgeführte Waffen, Munition
oder Kriegsmaterial und das Außenhandelsgesetz für andere mitgeführte Güter.
6. Von der Ausübung innerstaatlicher Strafgerichtsbarkeit wird für nach österreichischem Recht
strafbarem Verhalten nur abgesehen, wenn dieses ausschließlich gegen das Vermögen oder die
Sicherheit des entsendenden Staates oder die Person oder das Vermögen eines anderen
Truppenangehörigen dieses Staates gerichtet ist oder sich aus einer Handlung oder Unterlassung
in Ausübung des Dienstes ergibt; die Übergabe eines Truppenangehörigen an den Entsendestaat
darf nur unter der Bedingung vorgesehen werden, dass die Todesstrafe durch den Entsendestaat
weder verhängt noch vollstreckt wird.
7. Die vom entsendenden Staat zu bestimmende Behörde und die Vorgesetzten der Truppenangehörigen
haben das Recht, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin gegenüber
Mitgliedern ihrer Truppen notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach dem
Recht dieses Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber Truppenangehörigen
anderer Staaten. Disziplinarmaßnahmen, die in unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
eines Menschen bestehen, dürfen auf österreichischem Hoheitsgebiet weder verhängt noch
vollstreckt werden.
8. Von jeder Festnahme Truppenangehöriger ist unverzüglich eine vom entsendenden Staat zu
bezeichnende Stelle unter Benennung des Gerichtes oder der Behörde, der der Betroffene
vorgeführt wird, in Kenntnis zu setzen.
9. Ist es zur Erreichung des Aufenthaltszweckes erforderlich, dürfen Telekommunikationseinrichtungen
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit Zustimmung der Fernmeldebehörde ohne
weitere Bewilligung errichtet und betrieben werden, soweit sichergestellt ist, dass dadurch
anderer Telekommunikationsverkehr nicht beeinträchtigt wird; falls erforderlich, wird ein so in
Betrieb genommener Telekommunikationsverkehr auf Verlangen der Fernmeldebehörde unverzüglich
eingestellt; für die vom Bundesminister für Landesverteidigung verwalteten Funkfrequenzen
ist die Zustimmung zur Nutzung von diesem einzuholen.
10. Steht der Truppe keine ausreichende eigene medizinische Versorgung zur Verfügung, kann diese
durch Sanitätsstellen des Bundesheeres im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 79
B-VG sichergestellt werden.
11. Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrengut werden Transportwege und
Transportmittel festgelegt; der Kontrolle der Einhaltung verkehrs- und kraftfahrrechtlicher
Vorschriften durch die zuständigen Organe kann Personal der Truppe beiwohnen.
12. Von den zuständigen Stellen des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine oder vergleichbare
Erlaubnisscheine werden von den österreichischen Behörden als Lenkberechtigungen anerkannt;
eine Übersetzung dieser Dokumente in deutscher Sprache ist mitzuführen und auf Verlangen der
zuständigen Behörde oder der Organe der Straßenaufsicht zusammen mit dem Originaldokument
auszuhändigen.
13. Für alle Dienstkraftfahrzeuge, militärische Luft- und Wasserfahrzeuge entfällt die Pflicht zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung, soweit der Entsendestaat die Risiken übernimmt.
14. Der Entsendestaat haftet für alle der Republik Österreich oder Dritten entstandenen Schäden, die
durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen durch Personal
oder durch andere Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden sind, die den Truppen
zuzurechnen sind; Schadenersatzansprüche sind auf Geldentschädigungen beschränkt und werden
Dritten vom Bund für den Entsendestaat abgegolten, der der Republik Österreich alle zur
Befriedigung des Anspruches erbrachten Zahlungen und Auslagen ersetzt.
15. Für militärische Übungen der Truppe gelten die Regelungen für Übungen des Bundesheeres.
16.Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften kann die Truppe von Gebühren und
Abgaben in Angelegenheiten, die die Truppe und die Durchführung ihrer Aufgaben betreffen,
befreit werden; ebenso kann das Personal der Truppe von Steuern auf Bezüge und Einkünfte, die
ihm in seiner Eigenschaft als Truppenpersonal vom Entsendestaat gezahlt werden, befreit werden.
17.Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften können der Truppe Befreiungen und
Vereinfachungen im Bereich des Zollrechts bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die
ausschließlich zur Verwendung durch die Truppe oder zum persönlichen Ge- und Verbrauch
durch das Personal der Truppe für die Dauer des Aufenthalts bestimmt sind, gewährt werden.
18. Die Auslegung dieser Vereinbarungen ist zunächst im Verhandlungswege zu klären; die
Zuständigkeit einer völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit kann vereinbart
werden.
Verfahren
§ 5. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Kontakte mit Vertretern von
Völkerrechtssubjekten erfolgen auf diplomatischem Weg.
Verweisungen
§ 6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die
jeweils geltende Fassung zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten betraut.
Artikel III
Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird geändert wie folgt
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial“ „§ 42a Vernichten von
Waffen oder Kriegsmaterial“ eingefügt.
1a. In § 2 Abs. 2 wird nach den Worten „Teile von Schusswaffen“ „– auch wenn sie Bestandteil eines
anderen Gegenstandes geworden sind –“ eingefügt.
2. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt
„Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige
Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse
der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.
(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund
übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger
Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen
oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt
Abs. 3.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres
sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder
Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu
vernichten.“
3. In § 61 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt
„3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;“
4. Dem § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) §§ 2 Abs. 2, 42a und 61 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit
1. Juli 2001 in Kraft.“
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2001; Neufassung mit Stichtag 1. März 2000
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind auf alle Ressortangehörigen
sowie auf Frauen im Ausbildungsdienst anzuwenden.
(2) Die Umsetzung des Frauenförderungsplanes zählt zu den Dienstpflichten der jeweils zuständigen
Organwalter.
§ 2. Bei der Gesamtplanung und bei der Personalplanung sind Frauenförderungsmaßnahmen
grundsätzlich zu berücksichtigen.
2. Auswahlkriterien
§ 3. (1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern sind Frauen wegen
bestehender oder früherer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Ausübung einer Teilbeschäftigung oder
einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht zu benachteiligen.
(2) Bei der Auswahl von Bewerberinnen gegenüber Bewerbern ist weder das Lebensalter noch der
Familienstand von Bewerberinnen, eigene Einkünfte oder die des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten
sowie eventuelle zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen
Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der
Wochendienstzeit Gebrauch zu machen, zu berücksichtigen.
3. Bekanntmachungen und Ausschreibungen freier Arbeitsplätze
§ 4. (1) Alle frei werdenden Arbeitsplätze, die nicht der Grundlaufbahn zugeordnet sind, sind ab der
Funktionsgruppe 1 durch die Dienststelle, in der der Arbeitsplatz zu besetzen ist, in geeigneter Weise im
Bereich der Dienststelle (zB durch Aushang oder nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Intranet)
bekannt zu machen.
(2) Vor einer ressortinternen oder -externen Ausschreibung ist zu prüfen, ob nicht innerhalb der
Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete
Bewerberinnen vorhanden sind. In diesem Fall hat die Ausschreibung zu unterbleiben, sofern nicht auf
Grund des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85, jedenfalls eine Ausschreibung
durchzuführen ist.
(3) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion)
verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen
betreffen.
(4) Bei Ausschreibungen, die unter den Anwendungsbereich des Bundes-Geichbehandlungsgesetzes
fallen, sind Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung einzuladen.
(5) Ressortinterne oder -externe Ausschreibungen eines zivilen Arbeitsplatzes sind der jeweils
zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen.
4. Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 5. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der
bestgeeignete Mitbewerber sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der
betreffenden Besoldungsgruppe oder im betreffenden Entlohnungsschema in den betreffenden Verwendungs-
bzw. Entlohnungsgruppen und in der betreffenden Funktions- oder Bewertungsgruppe im
Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörden gemäß den aus der Anlage ersichtlichen Vorgaben
erreicht ist.
5. Maßnahmen bei der Neuaufnahme und Antritt des Ausbildungsdienstes
§ 6. (1) Bei Neuaufnahme von weiblichen Bediensteten bzw. bei Antritt des Ausbildungsdienstes
sind bei der Ausfolgung des Dienstvertrages sowie bei Antritt des Ausbildungsdienstes auch alle im
Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung veröffentlichten Erlässe betreffend
die Angelegenheiten des Gleichbehandlungsgebotes und des Frauenförderungsplanes zu übergeben.
(2) Die jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist von dieser Neuaufnahme in Kenntnis zu
setzen.
6. Aus- und weiterbildende Maßnahmen
§ 7. (1) Weibliche Bedienstete sind sowohl bei der internen als auch bei der externen Aus- und
Weiterbildung besonders zu unterstützen und zu fördern. Frauen ist die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen
für alle Verwendungen, insbesondere für höhere Verwendungen, sowie die Teilnahme
an Führungskräftelehrgängen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen aufweisen, zu gewähren.
(2) Die Zulassung von Frauen zu den an der Verwaltungsakademie des Bundes durchgeführten
Seminaren ist besonders zu fördern, sofern sie zur entsprechenden Zielgruppe gehören. Zulassungsanträge
dürfen nur abgewiesen werden, wenn schwerwiegende dienstliche Interessen entgegenstehen; diese
Abweisungen sind zu begründen.
(3) Eine Zulassung einer weiblichen Bediensteten auch zu militärischen Ausbildungsgängen hat zu
erfolgen, wenn die Bedienstete auf einem üblicherweise einer Militärperson zugeordneten Arbeitsplatz
eingeteilt oder für eine Einteilung vorgesehen und das bei dieser Ausbildung Vermittelte für die
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unverzichtbar ist.
(4) Weibliche Bedienstete sind nach Möglichkeit zu militärischen Ausbildungsgängen zuzulassen,
sofern dies im dienstlichen Interesse gelegen und organisatorisch möglich ist und der erfolgreiche
Abschluss einer solchen Ausbildung zum Aufstieg in eine höhere Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe)
führen bzw. bei einer Bewerbung um einen entsprechenden Arbeitsplatz als Erfordernis verlangt
werden kann. Auf diese Zulassungsregelung für weibliche Bedienstete zu militärischen Ausbildungsgängen
ist im Ausbildungskalender (Abschnitt „Kursplanung“) sowie im Kurskatalog in geeigneter Form
hinzuweisen.
(5) Den Dienststellenleitern (Kommandanten) obliegt es, ihre Mitarbeiter über das Kursangebot der
Verwaltungsakademie des Bundes sowie andere in Betracht kommende ressortinterne Ausbildungen in
geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und sie zur Teilnahme zu ermutigen.
(6) Darüber hinaus ist den weiblichen Bediensteten der Besuch von Veranstaltungen ihrer jeweiligen
Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums
für Landesverteidigung zu ermöglichen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
7. Ausbildungsdienst von Frauen im Bundesheer
§ 8. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
gemäß § 46a Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305, einen Ausbildungsdienst
leisten.
(2) Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und
Bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der
Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
(3) Vor der Übernahme von Frauen im Ausbildungsdienst in ein Dienstverhältnis als Militärperson
auf Zeit ist in einem objektiven Auswahlverfahren deren Eignung festzustellen.
8. Maßnahmen im Bereich von Kommissionen
§ 9. (1) Bei den bestehenden und den künftig neu einzurichtenden Kommissionen, die zur Vorbereitung
von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind (zB Auf-
nahme-, Begutachtungs-, Prüfungs- oder Berufungskommission), ist möglichst eine Frau als Vertreterin
des Dienstgebers zu nominieren.
(2) Die hiefür erforderlichen Nominierungen haben im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes im
Wege der Nachnominierung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund des Zeitablaufes der
Funktionsperiode der jeweiligen Kommission bei deren Neunominierung zu erfolgen.
(3) Die Dienststellenleiter haben die Frauen hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kommissionen zu
fördern.
(4) Wird keine Frau als Mitglied einer solchen Kommission bestellt, so hat der jeweilige Vorsitzende
der Kommission jene Gleichbehandlungsbeauftragte, in deren Vertretungsbereich die Kommission
eingerichtet ist, zur Teilnahme an der Sitzung der Kommission einzuladen. Ist die Kommission für zwei
oder mehrere Vertretungsbereiche eingerichtet, so ist die Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Sitzung
einzuladen.
9. Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen
§ 10. (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen steht die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten
mitzuteilen.
§ 11. (1) Die Tätigkeit der Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten
und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche
Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Dienststellenleiter haben in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der freien Zeit zur
Ausübung der Tätigkeit als Kontaktfrau nur aus schwerwiegenden dienstlichen Interessen zu versagen.
§ 12. Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte
oder Kontaktfrau darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.
§ 13. Im Telefonverzeichnis der Zentralstelle sowie im Rufnummernplan der Kommanden ist die
jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte
bzw. Stellvertreterin für den Vertretungsbereich xx“ anzuführen.
Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben nachstehende Staaten die Konvention vom 5. Juli
1890 betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt
Abänderungsprotokoll (StGBl. Nr. 304/1920 bzw. BGBl. Nr. 218/1951, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 121/2000) gekündigt
Staaten: am mit Wirksamkeit vom
Iran 18. Dezember 2000 1. April 2003
Spanien 4. Dezember 2000 1. April 2003
Sri Lanka 23. April 1999 1. April 2003