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57_2001 AT

57. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und des Waffengesetz 1996 sowie Erlassung eines Truppenaufenthaltsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und des Waffengesetz 1996 sowie Erlassung eines Truppenaufenthaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30a/1991, wird wie folgt geändert

1. Kurztitel und Abkürzung des Gesetzes lauten

„Kriegsmaterialgesetz – KMG“

2. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchfuhr“ ersetzt durch „Ein-, Aus- und Durchfuhr

sowie die Vermittlung (Abs. 4)“ und folgender Abs. 4 wird angefügt

„(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder

Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union

befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder

veranlasst; dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes

der Europäischen Union.“

3. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des

Bundeskanzlers“ durch die Worte „nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt

und die Worte „unter besonderer Berücksichtigung der immer währenden Neutralität“ in Z 1 entfallen

ebenso wie die Worte „unter Bedachtnahme auf die immer währende Neutralität Österreichs“ in Z 4.

4. § 3 Abs. 1a lautet

„(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von

Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um

1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder

2. einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union oder

3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

(OSZE) oder

4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen,

wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung

schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen

Organisation,

durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische

Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.“

5. Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a

eine Feststellung der Bundesregierung einholen.“

6. Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz

nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.

(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im

Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils

geltenden Fassung bleibt unberührt.“

6a. § 3a Abs. 1 lautet

„(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige

Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten

und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.“

7. § 3a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt

„(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten

eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach

Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten

Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungslandes

sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen

Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des

Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.

(4) Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige

Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer

Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen

Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen

Umstände mitteilen.

(5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen

gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur

Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat,

der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt

wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.“

8. § 4 entfällt.

9. § 5 lautet

„§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch

den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für

Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.

(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister bedarf der

Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von

1. Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher

Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen

von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;

2. Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde,

zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial,

das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände

handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine

solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht

binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die

Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig

geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

gemäß § 3 Abs. 1.“

10. § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder durchführt“ „oder vermittelt“ eingefügt und Abs. 2 lautet

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial entgegen unmittelbar

anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.“

11. In § 7 Abs. 3 entfallen die Worte „oder entgegen einer Untersagung nach § 4“.

12. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Mit 1. Juli 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial

sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, BGBl. Nr. 545a/1990 in der Fassung

BGBl. Nr. 850/1995, in die Demokratische Republik Somalia, BGBl. Nr. 102/1992 in der Fassung BGBl.

Nr. 74/1993, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, BGBl. Nr. 233/1992, in die

Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, BGBl. Nr. 234/1992, in die Republik Liberia,

BGBl. Nr. 73/1993, in die Republik Ruanda, BGBl. Nr. 453/1994, sowie die Verordnung über die

Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik

Jugoslawien und in die Republik Kroatien, BGBl. Nr. 234/1996, außer Kraft.“

13. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3

und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

14. Der bisherige § 11 Abs. 2 wird dem § 10 als Abs. 3 angefügt und der Ausdruck „im § 10“ wird durch

die Worte „in diesem Paragraphen“ ersetzt.

15. § 11 lautet

„§ 11. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit

der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres,

für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem

Wirkungsbereich betraut.“

Artikel II

Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet

(Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG)

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-,

See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im

Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.

(2) Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und

das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.

Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen

§ 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen

der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu

gestatten, insbesondere

1. zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

2. zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische

Union,

3. zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa (OSZE),

4. zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation

entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur

Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer

Menschenrechtsverletzungen,

5. zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,

6. zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,

7. zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,

8. zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1

bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für

zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von

Ersatzteilen.

(2) Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen,

dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist.

(3) Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung

zu tragen.

(4) Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu

bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art

des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.

(5) Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder

zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des

Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.

(6) Wird der Aufenthalt gemäß Abs. 1 gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung

hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 3. Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt

von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen das

Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, das Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, das Meldegesetz

1991, BGBl. Nr. 9/1992, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, die Schieß- und

Sprengmittel-Monopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das

Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, samt den dazu ergangenen Verordnungen, das

Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, keine

Anwendung; kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche

Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur soweit anwendbar,

als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.

Stellung der Truppen

§ 4. Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen

an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

(BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses

Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in

anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von

Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen,

die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese

Übereinkommen können folgende Elemente enthalten

1. Es besteht die Pflicht, einen Lichtbildausweis, aus dem Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit

hervorgehen, mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen, sofern das militärische

Personal nicht in einer Sammelliste des Kommandanten der Einheit eingetragen ist und dieser mit

einem solchen Lichtbildausweis dessen Identität nachzuweisen vermag; ziviles Personal muss

einen gültigen Reisepass oder Passersatz mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.

2. Es besteht die Pflicht, bei der Einreise amtliche Gesundheitszeugnisse vorzuweisen, aus denen

hervorgeht, dass das Personal frei von ansteckenden Krankheiten ist.

3. Es besteht die Pflicht, Personal, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, auf

Verlangen unverzüglich aus dem Bundesgebiet durch die Truppe zu entfernen.

4. Es besteht die Pflicht zur An- und Abmeldung in Beherbergungsbetrieben nach Maßgabe des

Meldegesetzes 1991.

5. Das Waffengesetz 1996 und das Kriegsmaterialgesetz gelten für mitgeführte Waffen, Munition

oder Kriegsmaterial und das Außenhandelsgesetz für andere mitgeführte Güter.

6. Von der Ausübung innerstaatlicher Strafgerichtsbarkeit wird für nach österreichischem Recht

strafbarem Verhalten nur abgesehen, wenn dieses ausschließlich gegen das Vermögen oder die

Sicherheit des entsendenden Staates oder die Person oder das Vermögen eines anderen

Truppenangehörigen dieses Staates gerichtet ist oder sich aus einer Handlung oder Unterlassung

in Ausübung des Dienstes ergibt; die Übergabe eines Truppenangehörigen an den Entsendestaat

darf nur unter der Bedingung vorgesehen werden, dass die Todesstrafe durch den Entsendestaat

weder verhängt noch vollstreckt wird.

7. Die vom entsendenden Staat zu bestimmende Behörde und die Vorgesetzten der Truppenangehörigen

haben das Recht, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin gegenüber

Mitgliedern ihrer Truppen notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach dem

Recht dieses Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber Truppenangehörigen

anderer Staaten. Disziplinarmaßnahmen, die in unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

eines Menschen bestehen, dürfen auf österreichischem Hoheitsgebiet weder verhängt noch

vollstreckt werden.

8. Von jeder Festnahme Truppenangehöriger ist unverzüglich eine vom entsendenden Staat zu

bezeichnende Stelle unter Benennung des Gerichtes oder der Behörde, der der Betroffene

vorgeführt wird, in Kenntnis zu setzen.

9. Ist es zur Erreichung des Aufenthaltszweckes erforderlich, dürfen Telekommunikationseinrichtungen

innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit Zustimmung der Fernmeldebehörde ohne

weitere Bewilligung errichtet und betrieben werden, soweit sichergestellt ist, dass dadurch

anderer Telekommunikationsverkehr nicht beeinträchtigt wird; falls erforderlich, wird ein so in

Betrieb genommener Telekommunikationsverkehr auf Verlangen der Fernmeldebehörde unverzüglich

eingestellt; für die vom Bundesminister für Landesverteidigung verwalteten Funkfrequenzen

ist die Zustimmung zur Nutzung von diesem einzuholen.

10. Steht der Truppe keine ausreichende eigene medizinische Versorgung zur Verfügung, kann diese

durch Sanitätsstellen des Bundesheeres im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 79

B-VG sichergestellt werden.

11. Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrengut werden Transportwege und

Transportmittel festgelegt; der Kontrolle der Einhaltung verkehrs- und kraftfahrrechtlicher

Vorschriften durch die zuständigen Organe kann Personal der Truppe beiwohnen.

12. Von den zuständigen Stellen des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine oder vergleichbare

Erlaubnisscheine werden von den österreichischen Behörden als Lenkberechtigungen anerkannt;

eine Übersetzung dieser Dokumente in deutscher Sprache ist mitzuführen und auf Verlangen der

zuständigen Behörde oder der Organe der Straßenaufsicht zusammen mit dem Originaldokument

auszuhändigen.

13. Für alle Dienstkraftfahrzeuge, militärische Luft- und Wasserfahrzeuge entfällt die Pflicht zum

Abschluss einer Haftpflichtversicherung, soweit der Entsendestaat die Risiken übernimmt.

14. Der Entsendestaat haftet für alle der Republik Österreich oder Dritten entstandenen Schäden, die

durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen durch Personal

oder durch andere Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden sind, die den Truppen

zuzurechnen sind; Schadenersatzansprüche sind auf Geldentschädigungen beschränkt und werden

Dritten vom Bund für den Entsendestaat abgegolten, der der Republik Österreich alle zur

Befriedigung des Anspruches erbrachten Zahlungen und Auslagen ersetzt.

15. Für militärische Übungen der Truppe gelten die Regelungen für Übungen des Bundesheeres.

16.Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften kann die Truppe von Gebühren und

Abgaben in Angelegenheiten, die die Truppe und die Durchführung ihrer Aufgaben betreffen,

befreit werden; ebenso kann das Personal der Truppe von Steuern auf Bezüge und Einkünfte, die

ihm in seiner Eigenschaft als Truppenpersonal vom Entsendestaat gezahlt werden, befreit werden.

17.Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften können der Truppe Befreiungen und

Vereinfachungen im Bereich des Zollrechts bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die

ausschließlich zur Verwendung durch die Truppe oder zum persönlichen Ge- und Verbrauch

durch das Personal der Truppe für die Dauer des Aufenthalts bestimmt sind, gewährt werden.

18. Die Auslegung dieser Vereinbarungen ist zunächst im Verhandlungswege zu klären; die

Zuständigkeit einer völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit kann vereinbart

werden.

Verfahren

§ 5. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Kontakte mit Vertretern von

Völkerrechtssubjekten erfolgen auf diplomatischem Weg.

Verweisungen

§ 6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die

jeweils geltende Fassung zu verstehen.

In-Kraft-Treten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst

der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten betraut.

Artikel III

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird geändert wie folgt

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial“ „§ 42a Vernichten von

Waffen oder Kriegsmaterial“ eingefügt.

1a. In § 2 Abs. 2 wird nach den Worten „Teile von Schusswaffen“ „– auch wenn sie Bestandteil eines

anderen Gegenstandes geworden sind –“ eingefügt.

2. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt

„Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige

Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,

1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse

der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,

2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der

Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.

(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund

übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger

Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen

oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt

Abs. 3.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres

sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder

Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu

vernichten.“

3. In § 61 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt

„3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;“

4. Dem § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) §§ 2 Abs. 2, 42a und 61 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit

1. Juli 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 57. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verordnet

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom

1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2001; Neufassung mit Stichtag 1. März 2000

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind auf alle Ressortangehörigen

sowie auf Frauen im Ausbildungsdienst anzuwenden.

(2) Die Umsetzung des Frauenförderungsplanes zählt zu den Dienstpflichten der jeweils zuständigen

Organwalter.

§ 2. Bei der Gesamtplanung und bei der Personalplanung sind Frauenförderungsmaßnahmen

grundsätzlich zu berücksichtigen.

2. Auswahlkriterien

§ 3. (1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern sind Frauen wegen

bestehender oder früherer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Ausübung einer Teilbeschäftigung oder

einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht zu benachteiligen.

(2) Bei der Auswahl von Bewerberinnen gegenüber Bewerbern ist weder das Lebensalter noch der

Familienstand von Bewerberinnen, eigene Einkünfte oder die des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten

sowie eventuelle zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen

Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der

Wochendienstzeit Gebrauch zu machen, zu berücksichtigen.

3. Bekanntmachungen und Ausschreibungen freier Arbeitsplätze

§ 4. (1) Alle frei werdenden Arbeitsplätze, die nicht der Grundlaufbahn zugeordnet sind, sind ab der

Funktionsgruppe 1 durch die Dienststelle, in der der Arbeitsplatz zu besetzen ist, in geeigneter Weise im

Bereich der Dienststelle (zB durch Aushang oder nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Intranet)

bekannt zu machen.

(2) Vor einer ressortinternen oder -externen Ausschreibung ist zu prüfen, ob nicht innerhalb der

Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete

Bewerberinnen vorhanden sind. In diesem Fall hat die Ausschreibung zu unterbleiben, sofern nicht auf

Grund des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85, jedenfalls eine Ausschreibung

durchzuführen ist.

(3) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion)

verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen

betreffen.

(4) Bei Ausschreibungen, die unter den Anwendungsbereich des Bundes-Geichbehandlungsgesetzes

fallen, sind Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung einzuladen.

(5) Ressortinterne oder -externe Ausschreibungen eines zivilen Arbeitsplatzes sind der jeweils

zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen.

4. Aufnahme und beruflicher Aufstieg

§ 5. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der

bestgeeignete Mitbewerber sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der

betreffenden Besoldungsgruppe oder im betreffenden Entlohnungsschema in den betreffenden Verwendungs-

bzw. Entlohnungsgruppen und in der betreffenden Funktions- oder Bewertungsgruppe im

Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörden gemäß den aus der Anlage ersichtlichen Vorgaben

erreicht ist.

5. Maßnahmen bei der Neuaufnahme und Antritt des Ausbildungsdienstes

§ 6. (1) Bei Neuaufnahme von weiblichen Bediensteten bzw. bei Antritt des Ausbildungsdienstes

sind bei der Ausfolgung des Dienstvertrages sowie bei Antritt des Ausbildungsdienstes auch alle im

Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung veröffentlichten Erlässe betreffend

die Angelegenheiten des Gleichbehandlungsgebotes und des Frauenförderungsplanes zu übergeben.

(2) Die jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist von dieser Neuaufnahme in Kenntnis zu

setzen.

6. Aus- und weiterbildende Maßnahmen

§ 7. (1) Weibliche Bedienstete sind sowohl bei der internen als auch bei der externen Aus- und

Weiterbildung besonders zu unterstützen und zu fördern. Frauen ist die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen

für alle Verwendungen, insbesondere für höhere Verwendungen, sowie die Teilnahme

an Führungskräftelehrgängen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen aufweisen, zu gewähren.

(2) Die Zulassung von Frauen zu den an der Verwaltungsakademie des Bundes durchgeführten

Seminaren ist besonders zu fördern, sofern sie zur entsprechenden Zielgruppe gehören. Zulassungsanträge

dürfen nur abgewiesen werden, wenn schwerwiegende dienstliche Interessen entgegenstehen; diese

Abweisungen sind zu begründen.

(3) Eine Zulassung einer weiblichen Bediensteten auch zu militärischen Ausbildungsgängen hat zu

erfolgen, wenn die Bedienstete auf einem üblicherweise einer Militärperson zugeordneten Arbeitsplatz

eingeteilt oder für eine Einteilung vorgesehen und das bei dieser Ausbildung Vermittelte für die

ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unverzichtbar ist.

(4) Weibliche Bedienstete sind nach Möglichkeit zu militärischen Ausbildungsgängen zuzulassen,

sofern dies im dienstlichen Interesse gelegen und organisatorisch möglich ist und der erfolgreiche

Abschluss einer solchen Ausbildung zum Aufstieg in eine höhere Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe)

führen bzw. bei einer Bewerbung um einen entsprechenden Arbeitsplatz als Erfordernis verlangt

werden kann. Auf diese Zulassungsregelung für weibliche Bedienstete zu militärischen Ausbildungsgängen

ist im Ausbildungskalender (Abschnitt „Kursplanung“) sowie im Kurskatalog in geeigneter Form

hinzuweisen.

(5) Den Dienststellenleitern (Kommandanten) obliegt es, ihre Mitarbeiter über das Kursangebot der

Verwaltungsakademie des Bundes sowie andere in Betracht kommende ressortinterne Ausbildungen in

geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und sie zur Teilnahme zu ermutigen.

(6) Darüber hinaus ist den weiblichen Bediensteten der Besuch von Veranstaltungen ihrer jeweiligen

Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums

für Landesverteidigung zu ermöglichen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

7. Ausbildungsdienst von Frauen im Bundesheer

§ 8. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

gemäß § 46a Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305, einen Ausbildungsdienst

leisten.

(2) Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und

Bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der

Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.

(3) Vor der Übernahme von Frauen im Ausbildungsdienst in ein Dienstverhältnis als Militärperson

auf Zeit ist in einem objektiven Auswahlverfahren deren Eignung festzustellen.

8. Maßnahmen im Bereich von Kommissionen

§ 9. (1) Bei den bestehenden und den künftig neu einzurichtenden Kommissionen, die zur Vorbereitung

von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind (zB Auf-

nahme-, Begutachtungs-, Prüfungs- oder Berufungskommission), ist möglichst eine Frau als Vertreterin

des Dienstgebers zu nominieren.

(2) Die hiefür erforderlichen Nominierungen haben im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes im

Wege der Nachnominierung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund des Zeitablaufes der

Funktionsperiode der jeweiligen Kommission bei deren Neunominierung zu erfolgen.

(3) Die Dienststellenleiter haben die Frauen hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kommissionen zu

fördern.

(4) Wird keine Frau als Mitglied einer solchen Kommission bestellt, so hat der jeweilige Vorsitzende

der Kommission jene Gleichbehandlungsbeauftragte, in deren Vertretungsbereich die Kommission

eingerichtet ist, zur Teilnahme an der Sitzung der Kommission einzuladen. Ist die Kommission für zwei

oder mehrere Vertretungsbereiche eingerichtet, so ist die Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Sitzung

einzuladen.

9. Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen

§ 10. (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen steht die zur Erfüllung

ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten

mitzuteilen.

§ 11. (1) Die Tätigkeit der Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten

und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche

Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Dienststellenleiter haben in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der freien Zeit zur

Ausübung der Tätigkeit als Kontaktfrau nur aus schwerwiegenden dienstlichen Interessen zu versagen.

§ 12. Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte

oder Kontaktfrau darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.

§ 13. Im Telefonverzeichnis der Zentralstelle sowie im Rufnummernplan der Kommanden ist die

jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte

bzw. Stellvertreterin für den Vertretungsbereich xx“ anzuführen.

BGBlPdf 57. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention vom 5. Juli 1890 betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll

Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben nachstehende Staaten die Konvention vom 5. Juli

1890 betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt

Abänderungsprotokoll (StGBl. Nr. 304/1920 bzw. BGBl. Nr. 218/1951, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 121/2000) gekündigt

Staaten: am mit Wirksamkeit vom

Iran 18. Dezember 2000 1. April 2003

Spanien 4. Dezember 2000 1. April 2003

Sri Lanka 23. April 1999 1. April 2003

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