57. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Anteilen im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund zeichnet bei der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft im Rahmen der allgemeinen
Kapitalerhöhung 245 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund
1. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 59/1999, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie
und
2. des vierten Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird von der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
verordnet
Artikel I
Die Verordnung über Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten – VbF), BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 354/1993 und des
§ 122 Abs. 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, wird wie folgt geändert
§ 116 lautet
„§ 116. (1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn
diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im
Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich
anwesend ist oder die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 erfüllt sind.
(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist
im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der
Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen
können.
(3) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist
im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen,
zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen
1. Die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen
Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet
sein;
2. die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von
Personen dienenden Räumen liegen;
3. die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen
Zapfsäule muss eine Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage aufweisen,
welche ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Einzelabgabe im Sinne
der Z 9 aufweist;
4. im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen
Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung
zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle)
vorhanden sein;
5. bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare
Abschaltvorrichtung der Pumpe vorgesehen sein (Not-Aus-Taste);
6. die Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen nur im Saugbetrieb betrieben
werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist untersagt;
7. die Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen keine Feststellrasten
besitzen; § 114 Abs. 3 gilt sinngemäß;
8. die Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss den Pumpenmotor spätestens
fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung
muss deutlich hingewiesen sein;
9. die Menge einer Einzelabgabe für brennbare Flüssigkeiten muss mit 50 l begrenzt sein;
10. die Zapfsäule muss als eigensichere Einheit ausgestattet sein, das heißt, bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen
muss sich die Zapfsäule selbsttätig abschalten; über die eigensichere Ausstattung
muss der Behörde eine Bestätigung vorgelegt werden; die §§ 12, 17 und 18 sind sinngemäß
anzuwenden;
11. bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare und
leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der sowohl die richtige Bedienung der
Zapfsäule als auch das Verhalten im Notfall zu entnehmen ist.
(4) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muss der Motor des zu betankenden Fahrzeuges
abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf dieses Verbot sowie
auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.
(5) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
(6) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen
betrieben werden können; auch der Betrieb von Zapfsäulen ohne eine verantwortliche Person darf nur im
Rahmen der genehmigten Betriebszeit erfolgen. Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen
entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten
entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.
Artikel II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren
nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/470/A notifiziert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Portugal am
5. November 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch
den Gerichtshof (BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 36/2000) hinterlegt.