Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
57_2000 AT

57. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Anteilen im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Anteilen im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund zeichnet bei der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft im Rahmen der allgemeinen

Kapitalerhöhung 245 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 57. Verordnung: Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Auf Grund

1. des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 59/1999, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie

und

2. des vierten Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird von der Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

verordnet

Artikel I

Die Verordnung über Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare

Flüssigkeiten – VbF), BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 354/1993 und des

§ 122 Abs. 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, wird wie folgt geändert

§ 116 lautet

„§ 116. (1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn

diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im

Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich

anwesend ist oder die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 erfüllt sind.

(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist

im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der

Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen

können.

(3) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist

im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen,

zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen

1. Die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen

Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet

sein;

2. die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von

Personen dienenden Räumen liegen;

3. die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen

Zapfsäule muss eine Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage aufweisen,

welche ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Einzelabgabe im Sinne

der Z 9 aufweist;

4. im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen

Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung

zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle)

vorhanden sein;

5. bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare

Abschaltvorrichtung der Pumpe vorgesehen sein (Not-Aus-Taste);

6. die Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen nur im Saugbetrieb betrieben

werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist untersagt;

7. die Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen keine Feststellrasten

besitzen; § 114 Abs. 3 gilt sinngemäß;

8. die Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss den Pumpenmotor spätestens

fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung

muss deutlich hingewiesen sein;

9. die Menge einer Einzelabgabe für brennbare Flüssigkeiten muss mit 50 l begrenzt sein;

10. die Zapfsäule muss als eigensichere Einheit ausgestattet sein, das heißt, bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen

muss sich die Zapfsäule selbsttätig abschalten; über die eigensichere Ausstattung

muss der Behörde eine Bestätigung vorgelegt werden; die §§ 12, 17 und 18 sind sinngemäß

anzuwenden;

11. bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare und

leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der sowohl die richtige Bedienung der

Zapfsäule als auch das Verhalten im Notfall zu entnehmen ist.

(4) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muss der Motor des zu betankenden Fahrzeuges

abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf dieses Verbot sowie

auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.

(5) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

(6) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen

betrieben werden können; auch der Betrieb von Zapfsäulen ohne eine verantwortliche Person darf nur im

Rahmen der genehmigten Betriebszeit erfolgen. Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen

entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten

entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.

Artikel II

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren

nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/470/A notifiziert.

BGBlPdf 57. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Portugal am

5. November 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik

Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur

Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch

den Gerichtshof (BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 36/2000) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →