57. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien
Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 761/1996, wird geändert wie folgt
1. Im § 1
a) hat der Einleitungssatz zu lauten
„Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a, 6b und 6d sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:“;
b) wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt
„6a. das Bezirksgericht Leopoldstadt;“.
2. Im § 2
a) wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt
„6a. des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Bezirke II und XX;“
b) haben die Z 7 und 8 zu lauten
„7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf den Bezirk XXI;
8. des Bezirksgerichtes Donaustadt den Bezirk XXII ;“.
3. Nach dem § 6c wird folgender § 6d eingefügt
„§ 6d. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Leopoldstadt errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Leopoldstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der
den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof
Wien berufen sind.“
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
§ 2. (1) Auf Verfahren, die bei den Bezirksgerichten Floridsdorf oder Donaustadt vor dem 1. Jänner
2001 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden; dies
gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen
Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529,
530 f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren – vorzunehmen sind oder vorgenommen
werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit
dem Ablauf des 31. Dezember 2000 bereits anhängig waren.
(3) Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch
dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind. Ist damit eine
Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter
zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2001 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach
sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können
organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund der §§ 6, 20 und 44 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird verordnet
§ 1. Richtlinien im Sinne dieser Verordnung sind
1. die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen
Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl.
Nr. L 165 vom 7. 7. 1993 S 1, CELEX-Nr.: 393L0016) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2. die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978 S 109, CELEX-Nr.: 378L0686) in ihrer jeweils geltenden
Fassung,
3. die Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978 S 119, CELEX-Nr.: 378L0687) in
ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
4. die Richtlinie 81/1057/EWG zur Ergänzung der unter Z 2 und 3 genannten Richtlinien (ABl.
Nr. L 385 vom 31. 12. 1981 S 25, CELEX-Nr.: 381L1057) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage 1
angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise.
§ 3. (1) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen
Stelle einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß
Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird,
die hinsichtlich
1. Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
2. Griechenland vor dem 1. Jänner 1981 oder
3. der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976
begonnen worden ist und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates
vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die
betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG).
(2) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik absolvierte Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen
nach Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn
1. die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
2. mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im
gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von
der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in Anlage 1 angeführten Nachweisen und
3. zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt
wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig die entsprechende ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 3
der Richtlinie 93/16/EWG).
(3) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage 1 angeführten
Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden
Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der
sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die den entsprechenden im Titel III
der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den
sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage 1 angeführt sind, gleichgehalten wird
(Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG).
§ 4. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage 2 in
Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung nach den Anlagen 3 und 4 angeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise.
§ 5. (1) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine fachärztliche Ausbildung, die von der
zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen
gemäß den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine Ausbildung
abgeschlossen wird, die hinsichtlich
1. Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
2. Griechenland vor dem 1. Jänner 1981 oder
3. der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976
begonnen worden ist und, sofern die Mindestweiterbildungsdauer gemäß den Artikeln 26 und 27 der
Richtlinie 93/16/EWG nicht erreicht worden ist, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person die
fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraumes ausgeübt hat, der der doppelten Differenz zwischen der
Dauer der fachärztlichen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftstaat und der im Titel III der Richtlinie
93/16/EWG genannten Mindestweiterbildungsdauer entspricht (Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie
93/16/EWG).
(2) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik absolvierte fachärztliche Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen
gemäß den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn
1. die Ausbildung vor dem 3. April 1992 begonnen worden ist und
2. mit dem Nachweis die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden fachärztlichen Tätigkeit
im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den
von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in den Anlagen 2 bis 4 angeführten
Nachweisen und
3. sofern die Mindestdauer der Weiterbildung gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie
93/16/EWG nicht erreicht worden ist, zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde
ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person
während eines Zeitraumes, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen
Ausbildung im deutschen Gebiet und der im Titel III der Richtlinie 93/16/EWG angeführten
Mindestausbildungsdauer entspricht, die betreffende fachärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel
9 Abs. 4 der Richtlinie 93/16/EWG).
(3) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes, die den in den Anlagen 2 bis 4
angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis
oder der sonstige Befähigungsnachweis eine fachärztliche Weiterbildung abschließt, die den
entsprechenden im Titel III der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis
oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und
sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in den Anlagen 2 bis 4 angeführt sind,
gleichgehalten wird (Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG).
§ 6. Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise über die Absolvierung
einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie
93/16/EWG gelten die in der Anlage 5 angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise (§ 44 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998).
§ 7. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zur
Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ berechtigt sind, sind
wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie“
zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie berechtigt (Artikel 9 Abs. 6 der Richtlinie
93/16/EWG).
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der
Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie“ berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser
Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik“ zu führen,
wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik berechtigt (Artikel 9 Abs. 6 der Richtlinie
93/16/EWG).
§ 8. Nachweise im Sinne des § 19 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage 6 angeführten
zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise (Artikel 3 der Richtlinie
78/686/EWG).
§ 9. (1) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor Beginn der Anwendung
der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht den Mindestanforderungen
gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie genügt, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt
ist, daß sich die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden zahnärztlichen
Tätigkeiten gewidmet hat (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG).
(2) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner zahnärztliche Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch wenn sie den in Anlage 6 angeführten Bezeichnungen nicht
entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates beigefügt
ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige
zahnärztliche Befähigungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen der Artikels 2
oder 4 der Richtlinie 78/687/EWG entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen
Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den für den betreffenden Staat in Anlage 6 angeführten Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgehalten wird (Artikel 7 Abs. 3 der
Richtlinie 78/686/EWG).
(3) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik absolvierte zahnärztliche Ausbildung, auch wenn sie nicht den Mindestanforderungen
nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genügt, wenn
1. die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
2. mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im
gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von
der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweisen und
3. zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt
wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzen fünf Jahre vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig die entsprechende zahnärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 7a
Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG).
§ 10. (1) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnachweise, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre
ärztliche Universitätsausbildung spätestens am 24. Februar 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine
Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß
1.die betreffende Person in Italien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie
hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und daß sie
berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von
der zuständigen italienischen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweises oder
2. die betreffende Person ein mindestens dreijähriges erfolgreiches, der Ausbildung nach Artikel 1
der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertiges Studium absolviert hat (Artikel 19 der Richtlinie
78/686/EWG).
(2) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind,
die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine
Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß
1. die betreffende Person in Spanien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie
hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und daß sie
berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von
der zuständigen spanischen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweises oder
2. die betreffende Person ein mindestens dreijähriges erfolgreiches, der Ausbildung nach Artikel 1
der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertiges Studium absolviert hat (Artikel 19a der Richtlinie
78/686/EWG).
§ 11. Nachweise im Sinne des § 19 Z 5 des Ärztegesetzes 1998 sind zahnärztliche Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, mit denen eine Ausbildung nachgewiesen wird,
die vor Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG durch den betreffenden Staat begonnen und nach Beginn
der Anwendung dieser Richtlinie durch den betreffenden Staat abgeschlossen worden ist, auch wenn die
Ausbildung den im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG angeführten Mindestanforderungen nicht genügt
(Artikel 1 der Richtlinie 81/1057/EWG).
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 1980
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 6. Oktober 1980 in Montreal zu ihrer 23. Tagung ZUSAMMENTRAT,
die die Resolutionen A 21-22 und A 22-28 betreffend Vermietung, Charterung und Austausch von
Luftfahrzeugen im Internationalen Verkehr ZUR KENNTNIS NAHM;
die den von der 23. Tagung des Rechtskomitees ausgearbeiteten Änderungsentwurf zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt ZUR KENNTNIS NAHM,
die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Übertragung
gewisser Aufgaben und Verpflichtungen des Eintragungsstaates an den Staat des Luftfahrzeughalters im
Fall der Vermietung, Charterung oder des Austausches oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung
hinsichtlich des gesagten Luftfahrzeuges zu ermöglichen,
die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck, das am 7. Dezember 1944 in Chicago
abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983 zu ändern,
(1) GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens den
nachstehenden Änderungsvorschlag zu diesem Abkommen
Füge nach Artikel 83 den folgenden neuen Artikel 83 bis ein
„Artikel 83 bis
(Übertragung gewisser Aufgaben und Verpflichtungen)
a) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12, 30, 31 und 32a kann der Eintragungsstaat, wenn
ein Luftfahrzeug, das in seinem Staat eingetragen ist, auf Grund einer Vereinbarung über
Vermietung, Charterung oder Austausch des Luftfahrzeuges oder einer anderen ähnlichen
Vereinbarung von einem Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, im
Einvernehmen mit dem anderen Staat, diesem hinsichtlich des betreffenden Luftfahrzeuges die
ihm als Eintragungsstaat durch die Artikel 12, 30, 31 und 32a auferlegten Aufgaben und
Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise übertragen. Der Eintragungsstaat wird der
Verantwortung hinsichtlich der übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen enthoben.
b) Die Übertragung wird in der Beziehung zu anderen Vertragsstaaten erst dann wirksam, wenn die
Vereinbarung zwischen den Staaten, in der die Übertragung verankert ist, beim Rat registriert und
gemäß Artikel 83 veröffentlicht wurde oder wenn das Bestehen und der Inhalt der Vereinbarung
von einer der Vertragsparteien den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder
anderer betroffener Vertragsstaaten direkt bekanntgegeben wurde.
c) Die Bestimmungen der Absätze a und b finden sinngemäß Anwendung auf die in Art. 77
umschriebenen Fälle.“,
(2) SETZT auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94a des besagten Abkommens die Anzahl der
Vertragsstaaten, nach deren Ratifizierung der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit
achtundneunzig FEST, und
(3) BESCHLIESST, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den
obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache abfassen solle, daß in jeder Sprache gleichermaßen
verbindlich ist
a)Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu
unterzeichnen.
b) Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen.
c) Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
d) Das Protokoll tritt für Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der
98. Ratifizierungsurkunde in Kraft.
e) Der Generalsekretär hat alle Vertragsstaaten unverzüglich vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder
Ratifizierungsurkunde des Protokolls zu benachrichtigen.
f) Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu benachrichtigen.
g) Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem genannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit
der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in
Kraft.
INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung,
wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der 23. Tagung der
Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, von der Versammlung hiezu bevollmächtigt,
dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu Montreal am 6. Oktober 1980 in einer einzigen Urkunde in englischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen verbindlich ist. Dieses
Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte
Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am
7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
übermittelt.
R. S. Nyaga
President of the 23rd Session of the Assembly
Président de la 23ème session de l’Assemblée
Präsident der 23. Sitzung der Versammlung
Yves Lambert
Secretary General
Secrétaire général
Generalsekretär
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. April 1983 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist mit
20. Juni 1997 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll
ratifiziert
Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch,
Barbados, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi,
Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Irland,
Island, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba,
Kuwait, Libanon, Libysch-Arabische-Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko,
Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldova, Monaco, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger,
Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation,
Sambia, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Slowakei, Spanien,
Tadschikistan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan,
Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte
Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.
Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Belize 24. September 1997
China 23. Juli 1997
El Salvador 8. April 1998
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Ghana 15. Juli 1997
Japan 26. Juni 1998
Malediven 30. Oktober 1997
Portugal 3. März 1998
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 23. März 1998