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57_1998 AT

57. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Niederösterreich, eine gemeinnützige

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Thayatal GmbH“ (im

folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von

Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Thayatal ist.

(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500000 S. Die Anteile sind zu 50 vH

dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 2. (1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in Hardegg. Die Nationalparkgesellschaft kann

ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde verlegen.

(2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren

Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land

Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal festgelegten Rahmenbedingungen

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft

folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen

1. die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von höchstens 200000 S

(einschließlich Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500000 S;

2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von

höchstens 12 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen

Beschlüssen der Generalversammlung;

3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den

laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen

Schilling (einschließlich Umsatzsteuer), die quartalsmäßig aufzubringen sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im

jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach

Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Das Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 57. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben,

BGBl. Nr. 285/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof

neu verlautbart

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz für die nachstehenden anweisenden

Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen

BGBlPdf 57. Multilaterale Vereinbarung M67 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher Güter

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften des ADR namentlich jenen der Rn. 2201a (letzte zwei Sätze),

2301a (7), 2401a (3), 2471a (2), 2501a (2), 2551a (2), 2601a (3), 2801a (6) und 2901a (2) ist die

Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die den Bestimmungen der Rn. 2201a (1), 2301a (1) und (2),

2401a (1) und (2), 2471a (1), 2501a (1), 2551a (1), 2601a (1) und (2), 2801a (1) und (2) und 2901a (1)

unterliegen, ohne Mitführung eines Beförderungspapiers gestattet, wenn folgende Bedingungen

eingehalten werden

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben

Versandstück

– mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben „UN“ vorangestellt

werden, oder

– mit den Buchstaben „LQ“ Abkürzung für „LIMITED QUANTITIES“, das bedeutet „Beförderung in begrenzten Mengen“. .

Diese Kennzeichnung muß von einer schwarzen Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes

Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe des Versandstückes

erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung von Gütern mitzuführen, die dieser

Sondervereinbarung unterliegen.

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 1999 in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,

die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichneten widerrufen,

so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den

Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen

haben.

Lissabon, am 17. Dezember 1997

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. März 1998 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Portugal 17. Dezember 1997

Schweiz 26. Jänner 1998

Norwegen 30. Jänner 1998

Frankreich 25. Februar 1998

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