57. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Niederösterreich, eine gemeinnützige
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Thayatal GmbH“ (im
folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von
Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Thayatal ist.
(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500000 S. Die Anteile sind zu 50 vH
dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 2. (1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in Hardegg. Die Nationalparkgesellschaft kann
ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde verlegen.
(2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren
Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land
Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal festgelegten Rahmenbedingungen
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.
§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft
folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen
1. die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von höchstens 200000 S
(einschließlich Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500000 S;
2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von
höchstens 12 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen
Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den
laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen
Schilling (einschließlich Umsatzsteuer), die quartalsmäßig aufzubringen sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach
Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 5. Das Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben,
BGBl. Nr. 285/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof
neu verlautbart
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich
des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz für die nachstehenden anweisenden
Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften des ADR namentlich jenen der Rn. 2201a (letzte zwei Sätze),
2301a (7), 2401a (3), 2471a (2), 2501a (2), 2551a (2), 2601a (3), 2801a (6) und 2901a (2) ist die
Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die den Bestimmungen der Rn. 2201a (1), 2301a (1) und (2),
2401a (1) und (2), 2471a (1), 2501a (1), 2551a (1), 2601a (1) und (2), 2801a (1) und (2) und 2901a (1)
unterliegen, ohne Mitführung eines Beförderungspapiers gestattet, wenn folgende Bedingungen
eingehalten werden
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen
a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;
b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben
Versandstück
– mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben „UN“ vorangestellt
werden, oder
– mit den Buchstaben „LQ“ Abkürzung für „LIMITED QUANTITIES“, das bedeutet „Beförderung in begrenzten Mengen“. .
Diese Kennzeichnung muß von einer schwarzen Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes
Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe des Versandstückes
erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung von Gütern mitzuführen, die dieser
Sondervereinbarung unterliegen.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 1999 in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichneten widerrufen,
so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den
Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen
haben.
Lissabon, am 17. Dezember 1997
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. März 1998 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Portugal 17. Dezember 1997
Schweiz 26. Jänner 1998
Norwegen 30. Jänner 1998
Frankreich 25. Februar 1998