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57_1997 AT

57. Kundmachung: Aufhebung des § 15 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 57. Kundmachung: Aufhebung des § 15 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 1997, G 1383/95-7 und

G 233/97-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Mai 1997, § 15 des Bundesgesetzes betreffend

Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in der beim Landesgericht Innsbruck zu 3 R 355/96b

anhängigen Rechtssache nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.

(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 57. Verordnung: Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf gelegene Garnisonsübungsplatz

Blumau wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 1000 durch eine

rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Die im Katasterplan nach § 1 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie

gekennzeichneten Wege bleiben während jener Zeiten, in denen keine Gefährdung dieser Wege durch

Übungen besteht oder keine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist, vom Sperrgebiet

ausgenommen.

(2) Die Zeiten nach Abs. 1 sind durch Anschlag bekanntzugeben

1. beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Blumau und

2. bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.

§ 3. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

über das Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau, BGBl. Nr. 6/1996, außer Kraft.

BGBlPdf 57. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern

Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der

Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern

(BGBl. Nr. 652/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 30/1997) wurde von der

Tschechischen Republik am 12. Jänner 1996 unterzeichnet.

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