57. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande sind Bosnien-Herzegowina rückwirkend mit 20. Dezember 199.1 und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit 23. September 1993, nachdem sie erklärt haben, sich auch weiterhin an das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 587/1993) gebunden zu erachten, Vertragspartei des Übereinkommens geworden.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das „Ministry of Labour and Social Policy, Skopje, Tel. 117-752 und 117-288, FAX: 220-408" bestimmt.
Einer weiteren Mitteilung zufolge ist für Kroatien das Übereinkommen nicht mit 8. Oktober 1991 Kundgemacht in BGBl. Nr. 587/1993, sondern mit 1. Dezember 1991 in Kraft getreten.