57. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Universitäten und Hochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, wird verordnet
§ 1. (1) Mit Wirkung vom I.Jänner 1993 betragen die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in Verbindung mit Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a ............ 2 416,60 Schilling monatlich,
lit. b ............ 1 798,60 Schilling monatlich,
lit. c ............ 1 180,30 Schilling monatlich.
(2) Die Remunerationen betragen, sofern diese der Umsatzsteuer unterliegen, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a ............ 2 779,10 Schilling monatlich,
lit. b ............ 2 068,40 Schilling monatlich,
lit. c ............ 1 357,30 Schilling monatlich.
§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 69/1992, tritt mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.