57_1991
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57. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden St. Gallenkirch und Tschagguns
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 57. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden St. Gallenkirch und Tschagguns
1991_57_0 57. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden St. Gallenkirch und Tschagguns
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von
km 70,88 bis km 72,25 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
14. April 1986, BGBl. Nr. 241, bestimmten —
Abschnitt „Gortniel—Maurenstutz" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.