57_1988
AT
57. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 57. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die
Ausfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand
haben, unterliegen der Bewilligungspflicht
nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1988 in
Kraft.