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57_1988 AT

57. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die

Ausfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand

haben, unterliegen der Bewilligungspflicht

nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1988 in

Kraft.

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