Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
57_1984 AT

57. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 135

Gallspacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Gaspoltshofen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 13,46 (alt), führt in der Folge über die neu zu

errichtende Weinbachbrücke und bindet bei

km 13,58 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Gaspoltshofen aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 8114 im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →