57. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 135
Gallspacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Gaspoltshofen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 13,46 (alt), führt in der Folge über die neu zu
errichtende Weinbachbrücke und bindet bei
km 13,58 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Gaspoltshofen aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 8114 im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.