57. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studienrichtungen sind im Sinn der Grundsätze
und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zu gestalten. Sie gliedern sich in ein
Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium.
(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden
eine wissenschaftliche Berufsvorbildung
zu vermitteln.
(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus
den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem
Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
weiterzuentwickeln.
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei
Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird
durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen
Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt
der Studienrichtung „Wirtschaftspädagogik"
umfaßt fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt
aller übrigen Studienrichtungen umfaßt
vier Semester.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf
Antrag des Studierenden die Inskription von einem
Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu
erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der
verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen
für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
oder zur letzten Teilprüfung der zweiten
Diplomprüfung erfüllt hat.
(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung
in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche,
geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche
Fächer, die eine Grundlage für das Studium der
jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach
möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung
des Zusammenhanges der einzelnen
Fächer zu gestalten.
(5) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung
und Vertiefung jener Kenntnisse, durch
die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der
gewählten Studienrichtung sichergestellt wird.
Studienrichtungen und Studienzweige
§ 3. (1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten
a) die Studienrichtung „Soziologie" mit
1. dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienzweig und
2. dem geisteswissenschaftlichen Studienzweig;
b) die Studienrichtung „Sozialwirtschaft";
c) die Studienrichtung „Volkswirtschaft";
d) die Studienrichtung „Betriebswirtschaft" mit
den Studienzweigen
1. „Betriebswirtschaft",
2. „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung";
e) die Studienrichtung „Handelswissenschaft";
f) die Studienrichtung „Wirtschaftspädagogik";
g) die Studienrichtung „Wirtschaftsinformatik"
mit den Studienzweigen
1. „Betriebsinformatik",
2. „Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik";
h) die Studienrichtung „Statistik".
(2) Studienzweige einer Studienrichtung sind
Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften
dieser Studienrichtung betreffen, aber einen
anderen fachlichen Schwerpunkt in der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung zum Gegenstand
haben.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen
über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer
von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist.
Die zuständige akademische Behörde kann aus
pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen
die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(2) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten
Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme
an der Orientierungs-Lehrveranstaltung
„Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",
die als Block am Beginn
jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription
und die Erbringung der im Studienplan gemäß
§ 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise
voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung setzt auch die
Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis
der Kenntnis einer für das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden
Fremdsprache und für die Studienrichtungen
Betriebswirtschaft, Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung,
Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik,
Sozialwirtschaft sowie Wirtschaftsinformatik
den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens
im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien
voraus.
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind
nach Maßgabe des § 8
a) Diplomprüfungsfächer
1. im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienzweig
aa) Grundzüge der Soziologie und der
empirischen Sozialforschung;
bb) Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
cc) Staatslehre und Grundzüge des
öffentlichen Rechts;
2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig
aa) Grundzüge der Soziologie und der
empirischen Sozialforschung;
bb) eines der nachstehenden Fächer
nach Wahl des Kandidaten
Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Staatslehre und Grundzüge des
öffentlichen Rechts;
b) Vorprüfungsfächer
1. Im sozial- und wirtschaftswissenschaflichen
Studienzweig
aa) Grundzüge der angewandten
Mathematik und der Statistik für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
bb) eines der folgenden Fächer nach
Wahl des Kandidaten
Grundzüge des Strafrechts,
Grundzüge der allgemeinen
Betriebswirtschaftslehre;
cc) eines der folgenden Fächer nach
Wahl des Kandidaten
eine Fremdsprache gemäß § 12
Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,
Grundzüge des Privatrechts;
2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig
aa) Grundzüge der angewandten
Mathematik und der Statistik für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
bb) eines der folgenden Fächer nach
Wahl des Kandidaten
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie,
eine Fremdsprache gemäß § 12
Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.
(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Allgemeine Soziologie;
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung;
b) Vorprüfungsfächer
1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
2. Grundzüge der angewandten Mathematik
und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2
nach Wahl des Kandidaten,
Grundzüge der Politikwissenschaft.
(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
3. Grundzüge der angewandten Mathematik
und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
b) Vorprüfungsfächer
1. Grundzüge des Privatrechts;
2. Grundzüge und Methoden der Soziologie;
3. eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2
nach Wahl des Kandidaten.
(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft
sind in beiden Studienzweigen
a) Diplomprüfungsfächer
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung;
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge der angewandten Mathematik
und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler,
Grundzüge und Methoden der Soziologie.
b) Vorprüfungsfächer
1. eines der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten
Fächer;
2. das andere der beiden unter lit. a Z 3
nichtgewählten Fächer;
3. eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2
nach Wahl des Kandidaten.
(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft
sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung;
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
3. eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2
nach Wahl des Kandidaten;
b) Vorprüfungsfächer
1. Grundzüge des Privatrechts;
2. Grundzüge der angewandten Mathematik
und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
3. eine zweite Fremdsprache gemäß § 12
Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.
(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik
sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung;
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
3. Grundzüge der Erziehungswissenschaft
und der Wirtschaftspädagogik;
b) Vorprüfungsfächer
1. Grundzüge der angewandten Mathematik
und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
2. Grundzüge des Privatrechts;
3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Grundzüge und Methoden der Soziologie,
eine , Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2
nach Wahl des Kandidaten.
(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik
sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Mathematik und Statistik sowie Grundzüge
der Informatik;
2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
3. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
b) Vorpüfungsfächer
1. Organisationslehre;
2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2
nach Wahl des Kandidaten,
Grundzüge und Methoden der Soziologie.
(8) In der Studienrichtung Statistik sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Mathematik für Statistiker;
2. Einführung in die Statistik;
3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
b) Vorprüfungsfächer
1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Grundzüge und Methoden der Soziologie,
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2
nach Wahl des Kandidaten;
3. Grundzüge der Informatik.
Zweite Diplomprüfung
§ 6. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen
über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer
vor Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Prüfung
aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern
hat die zuständige Studienkommission im
Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe
festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder
mündlich abzuhalten sind.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten
Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan
vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des
betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung
der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich
des betreffenden Prüfungsfaches gemäß
§ 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
voraus. Voraussetzung für die Zulassung
zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung
ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen
aus den Vorprüfungsfächern und die
Approbation der Diplomarbeit.
Prüfungsfächer der zweiten
Diplomprüfung
§ 7. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind
nach Maßgabe des § 8
a) Diplomprüfungsfächer
1. Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienzweig
aa) Soziologische Theorien;
bb) zwei spezielle Soziologien nach
Wahl des Kandidaten;
cc) empirische Sozialforschung;
dd) eines der folgenden Fächer nach
Wahl des Kandidaten
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
und Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie
(sofern das Fach nicht schon
unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 sublit, bb
gewählt wurde),
Grundzüge der Informatik;
2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig
aa) Soziologische Theorien;
bb) zwei spezielle Soziologien nach
Wahl des Kandidaten;
cc) empirische Sozialforschung;
b) Vorprüfungsfächer
1. im Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienzweig
aa) eines der folgenden Fächer nach
Wahl des Kandidaten
Sozialpsychologie,
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie;
bb) nach Wahl des Kandidaten unter
Berücksichtigung des § 13 ein Fach,
das die Studienrichtung sinnvoll
ergänzt, oder aber eines der folgenden
Fächer
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses
Fach nicht schon unter lit. a Z 1
sublit, bb gewählt wurde),
Wissenssoziologie (sofern dieses
Fach nicht schon unter lit. a Z 1 sublit,
bb gewählt wurde),
Ethnologie,
Sozialgeschichte,
Pädagogik,
Politikwissenschaft,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
Kommunikationswissenschaft,
Gesellschaftspolitik;
2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig
eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses
Fach nicht schon unter lit. a Z 1 sublit, bb
gewählt wurde),
Sozialgeschichte.
(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. eine spezielle Soziologie nach Wahl des
Kandidaten einschließlich empirische
Sozialforschung;
2. Arbeitsrecht;
3. Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;
4. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
und Finanzwissenschaften;
b) Vorprüfungsfächer
1. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung
des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt, oder aber
eines der folgenden Fächer
eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten,
Finanzrecht,
Pädagogik,
Sozialpsychologie,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Sozialrecht,
Handels- und Wertpapierrecht,
Politikwissenschaft;
2. ein weiteres der unter lit. b Z 1 genannten
Fächer nach Wahl des Kandidaten.
(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Volkswirtschaftstheorie;
2. Volkswirtschaftspolitik;
3. Finanzwissenschaften;
4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten;
b) Vorprüfungsfächer
1. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung
des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt, oder aber
eines der folgenden Fächer
Finanzrecht,
Arbeitsrecht,
Sozialrecht,
Wirtschaftssoziologie,
Grundzüge der Politikwissenschaft,
Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik,
neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
Ökonometrie,
Handels- und Wertpapierrecht,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte;
2. Grundzüge des öffentlichen Rechts.
(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft
sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Im Studienzweig Betriebswirtschaft
aa) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
bb) eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten;
cc) eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten;
dd) Volkswirtschäftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
und Finanzwissenschaften;
2. im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft
und Verwaltung
aa) Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen
Verwaltung und der öffentlichen
Wirtschaftsunternehmungen;
bb) Finanzwissenschaften;
cc) Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik
unter besonderer
Berücksichtigung der öffentlichen
Verwaltung und der öffentlichen
Wirtschaftsunternehmungen;
dd) Grundzüge des öffentlichen Rechts;
b) Vorprüfungsfächer
1. im Studienzweig Betriebswirtschaft
aa) Grundzüge des öffentlichen Rechts;
bb) nach Wahl des Kandidaten unter
Berücksichtigung des § 13 ein Fach,
das die Studienrichtung sinnvoll
ergänzt, oder aber eines der folgenden
Fächer
eine spezielle Soziologie nach Wahl
des Kandidaten,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des
Sozialrechts,
Grundzüge der Informatik,
eine angewandte Psychologie, die
die Studienrichtung sinnvoll
ergänzt, nach Wahl des Kandidaten,
Technologie,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Handels- und Wertpapierrecht,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte;
2. im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft
und Verwaltung
aa) eines der folgenden Fächer nach
Wahl des Kandidaten
Verwaltungslehre,
Finanzrecht,
Grundzüge der Informatik;
bb) nach Wahl des Kandidaten unter
Berücksichtigung des § 13 ein Fach,
das die Studienrichtung sinnvoll
ergänzt, oder aber eines der folgenden
Fächer
Betriebs- und Organisationssoziologie,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft
sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre
aus dem Absatzbereich nach Wahl des
Kandidaten;
3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
und Finanzwissenschaften;
4. die unter § 5 Abs. 5 lit. b Z 3 gewählte
Fremdsprache;
b) Vorprüfungsfächer
1. Grundzüge des öffentlichen Rechts;
2. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung
des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt, oder aber
eines der folgenden Fächer
Grundzüge und Methoden der Soziologie,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
Grundzüge der Informatik,
eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt, nach Wahl
des Kandidaten,
Technologie,
Raumplanung,
eine dritte Fremdsprache gemäß § 12
Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,
Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik
sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten;
3. Erziehungswissenschaft;
4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der
Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen
Fächer;
b) Vorprüfungsfächer
1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Grundzüge des öffentlichen Rechts,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
eine zweite besondere Betriebswirtschahslehre
nach Wahl des Kandidaten,
Betriebspädagogik,
Didaktik der Volkswirtschaftslehre;
2. ein zweites der in Z 1 genannten Fächer
nach Wahl des Kandidaten;
3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie
und der Volkswirtschaftspolitik.
(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik
sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. Im Studienzweig Betriebsinformatik
aa) Systemanalyse;
bb) Datenorganisation;
cc) eines der folgenden Fächer nach
Wahl des Kandidaten
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten;
dd) eine besondere Betriebswirtschaftslehre,
die von einer allenfalls unter
lit. cc gewählten besonderen
Betriebswirtschaftslehre verschieden
sein muß;
2. im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik
aa) Systemanalyse;
bb) Datenorganisation;
cc) eines der folgenden Fächer nach
Wahl des Kandidaten
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen
Verwaltung und der öffentlichen
Wirtschaftsunternehmungen,
Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
dd) Finanzwissenschaften und Finanzrecht;
b) Vorprüfungsfächer in beiden Studienzweigen
sind
1. Anwendungsprogrammierung;
2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Unternehmensforschung,
angewandte Statistik,
Ökonometrie.
(8) In der Studienrichtung Statistik sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. theoretische Statistik;
2. angewandte Statistik einschließlich Sozial-
und Wirtschaftsstatistik und empirische
Sozialforschung;
3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten,
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
und Finanzwissenschaften, eine
spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten,
Psychologie;
4. eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten
angewandte Informatik,
Unternehmensforschung,
Ökonometrie;
b) Vorprüfungsfächer
1. eines der beiden unter lit. a Z 4 nicht
gewählten Fächer;
2. das andere der beiden unter lit. a Z 4 nicht
gewählten Fächer.
(9) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung
sind in den Studienplänen Praktika oder
andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen
Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden
dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine
Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und
sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden,
acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
Sonderbestimmungen für die Studienrichtung
Soziologie
§ 8. (1) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig
der Studienrichtung Soziologie ist sowohl im
ersten als auch im zweiten Studienabschnitt unter
Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, mit einer zweiten Studienrichtung,
einem zweiten Studienzweig oder sonstigen
Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen darf die
zuständige akademische Behörde die Zustimmung
nur erteilen, wenn durch die nach der genannten
Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer der geistes-
wissenschaftliche Studienzweig dem sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig hinsichtlich
Umfang und Anzahl der Prüfungen
zumindest gleichwertig ist.
(2) Eine Kombination nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist insoweit
unzulässig, als sich die hinzugewählten Fächer
ganz oder teilweise mit Fächern bzw. einem Fach
decken, die gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1
Diplomprüfungsfächer oder Vorprüfungsfächer
sind.
Sonderbestimmungen für die
Studienrichtung
Wirtschaftspädagogik
§ 9. (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik
ist zur Erprobung der pädagogischen
und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten
Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen
Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes
Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden
sowie eine begleitende Lehrveranstaltung
an der Universität im Umfang von zwei
Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung
des Schulpraktikums ist Voraussetzung für
das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den
Fächern „Erziehungswissenschaft" und „Wirtschaftspädagogik
einschließlich der Didaktik der
wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".
(2) Bei der Erlassung der Studienordnungen und
Studienpläne sind im Rahmen der Prüfungsfächer
„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und „Wirtschaftspädagogik
einschließlich der Didaktik der
wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte
der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände
der berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten
Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches
Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu
berücksichtigen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern
„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", „Erziehungswissenschaft"
oder „Wirtschaftspädagogik
einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen
Fächer" zu entnehmen.
Grundzüge — Fächer
§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches
nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist
bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß
— unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit
des Stoffes — nur die für das Fach kennzeichnenden
und wesentlichen Inhalte geprüft werden.
Rechtsfächer
§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt,
anstelle der in diesem Bundesgesetz genannten
österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über
diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates
nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität,
an der sie immatrikuliert sind, entsprechende
Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten
werden.
Fremdsprachen
§ 12. (1) Die im Rahmen dieses Bundesgesetzes
vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen
(fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in
§ 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
angeführten Grundsätzen zu orientieren.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch,
Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache
zu wählen, die von der Studienkommission in
den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme
in den Studienplan durch die zuständige
Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses
Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen
an der Universität vorhanden sind, und
auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen
aus diesem Fach an der Universität durchgeführt
werden können.
(3) Die im Rahmen von in diesem Bundesgesetz
vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende
Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse
außeruniversitärer Einrichtungen
nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger
Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß
anzuwenden.
Wahlfächer
§ 13. (1) Ohne Rücksicht darauf, ob ein Wahlfach
in diesem Bundesgesetz ausdrücklich genannt
wird, oder das zuständige Kollegialorgan ermächtigt
wird, ein der sinnvollen Ergänzung der jeweiligen
Studienrichtung dienendes Wahlfach zu benennen,
besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich
solcher Fächer, die in dem betreffenden Studienplan
ausdrücklich genannt werden. Eine Aufnahme
in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission
ist nur zulässig, wenn für dieses Fach
die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen
an der Universität vorhanden sind, und auf
Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen
aus diesem Fach an der Universität durchgeführt
werden können.
(2) Für Fremdsprachen gilt überdies § 12; § 21
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
Diplomarbeit
§ 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den
Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung
der gewählten Studienrichtung oder den Diplomprüfungsfächern
und Vorprüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung
zu entnehmen, sofern diese Fächer keine
Rechtsfächer oder Grundzüge-Fächer sind.
(2) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen
Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das
die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den
zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters
vergeben werden.
(4) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission
ausnahmsweise festlegen, daß die
Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist,
wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit
dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische
Gründe dafürsprechen.
Unterrichtsversuche
§ 15. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts
didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen
Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sind im Rahmen der Studienpläne Unterrichtsversuche
im Bereich der Diplomstudien einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere
vorgesehen werden
a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer
didaktischer Methoden bedienen;
b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den
Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer
hervorheben;
c) Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung
hiefür besonders geeigneter Vortragender,
oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen
im besonderen Maß der praktischen
Ausbildung der Studierenden dienen
und konkrete Einblicke in die praktische
Berufsausübung ermöglichen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
dafür zu sorgen, daß Unterrichtsversuche in angemessenem
Umfang durchgeführt und zum Zweck
der Verbesserung laufend überprüft werden.
III. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
Freifächer
§ 16. Jeder Studierende ist berechtigt, die von
ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer
als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan
für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise
zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise
kann er verlangen, daß er in solchen Fächern
eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein
besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
IV. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 17. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des
Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung
einer der in diesem Bundesgesetz geregelten
Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden
Diplomprüfung eines gleichwertigen (§ 21
Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an
einer inländischen oder ausländischen Universität
absolvierten Studiums.
(2) Das Thema der Dissertation ist allen in diesem
Bundesgesetz angeführten Diplomprüfungsfächern
und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
in diesem Bundesgesetz aufscheinenden Vorprüfungsfächern
zu entnehmen, sofern diese Fächer
keine Rechtsfächer sind und das Fach an der Universität
durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen
Universitätsprofessor, einen emeritierten
Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder
Universitätsdozenten vertreten ist. Falls das
gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes
beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den
Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach
außer Betracht. Die Dissertation hat einen engen
thematischen Zusammenhang mit den Fächern
Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften,
Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik,
Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen.
Der neben dem Betreuer des Verfassers der
Dissertation (§ 25 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter
(§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat, falls das Thema der Dissertation nicht ohnedies
den Fächern Volkswirtschaftstheorie und
-politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre,
Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik
entnommen wurde, Vertreter
eines dieser Fächer zu sein.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) Das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches
sind auch die in der Dissertation vertretenen
Thesen zu verteidigen;
b) ein sozialwissenschaftliches Fach, das der
Präses der zuständigen Prüfungskommission
nach Anhörung des Kandidaten und der
Begutachter der Dissertation auf Grund des
engen thematischen Zusammenhanges mit
der Dissertation zu bestimmen hat;
c) ein wirtschaftswissenschaftliches Fach, das
der Präses der zuständigen Prüfungskommission
nach Anhörung des Kandidaten und der
Begutachter der Dissertation auf Grund des
engen thematischen Zusammenhanges mit
der Dissertation zu bestimmen hat.
(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und
grundsätzlich in der Form einer kommissionellen
Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich
abzuhalten. Die zuständige Studienkommission
kann jedoch aus pädagogischen Gründen die
Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen
über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer
vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen,
wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen
ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren
ist.
V. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 18. (1) An die Absolventen der Diplomstudien
wird der Akademische Grad „Magister der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften", lateinische
Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque",
abgekürzt „Mag. rer. soc. oec", verliehen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien auf
dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
wird der Akademische Grad „Doktor der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische
Bezeichnung „Doctor rerum socialium oeconomicarumque",
abgekürzt „Dr. rer. soc. oec." verliehen.
VI. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 19. Folgende Rechtsvorschriften treten für
ordentliche Hörer, die ihr Studium nach dem
Inkrafttreten des an ihrer Fakultät geltenden Studienplanes
(§ 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
beginnen, außer Kraft und gelten sodann
nur noch im Rahmen des § 45 Abs. 6 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, längstens jedoch
acht weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes
für die jeweilige Studienrichtung bzw.
für das Doktoratsstudium an einer Fakultät
1. Das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 71/1971, 152/1972,
334/1973, 12/1975 und 644/1975,
2. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 97,
über eine Studienordnung für die soziologische
Studienrichtung, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 369/1971 und
105/1973,
3. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 98,
über eine Studienordnung für die sozialwirtschaftliche
Studienrichtung, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 364/1971 und
104/1973,
4. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 99,
über eine Studienordnung für die volkswirtschaftliche
Studienrichtung, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 366/1971 und
102/1973,
5. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 100,
über eine Studienordnung für die betriebswirtschaftliche
Studienrichtung, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 367/1971
und 106/1973,
6. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 6. März 1967, BGBl.
Nr. 101, über eine Studienordnung für die
handelswissenschaftliche Studienrichtung, in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 368/1971 und 100/1973,
7. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 102,
über eine Studienordnung für die wirtschaftspädagogische
Studienrichtung, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 297/1970,
363/1971, 101/1973 und 465/1975,
8. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl.
Nr. 86, über eine Studienordnung für die
sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung,
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 365/1971 und 103/1973,
9. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl.
Nr. 85, über eine Studienordnung zur Erwerbung
des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 107/1973,
10. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 10. Oktober
1972, BGBl. Nr. 395, über eine Studienordnung
für den Studienversuch Soziologie, in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 592/1976, 567/1978 und 256/1982,
11. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 9. November
1972, BGBl. Nr. 465, über die Studienordnung
für den Studienversuch Betriebs- und
Wirtschaftsinformatik, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 81/1979 und
98/1982,
12. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 11. Juni 1974,
BGBl. Nr. 445, über die Studienordnung für
den Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik,
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 481/1979 und 257/1982.
VII. ABSCHNITT
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich § 9 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.