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57. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studienrichtungen sind im Sinn der Grundsätze

und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zu gestalten. Sie gliedern sich in ein

Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium.

(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden

eine wissenschaftliche Berufsvorbildung

zu vermitteln.

(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus

den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu

selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem

Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

weiterzuentwickeln.

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei

Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird

durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen

Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt

der Studienrichtung „Wirtschaftspädagogik"

umfaßt fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt

aller übrigen Studienrichtungen umfaßt

vier Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf

Antrag des Studierenden die Inskription von einem

Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu

erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der

verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen

für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

oder zur letzten Teilprüfung der zweiten

Diplomprüfung erfüllt hat.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung

in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche,

geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche

Fächer, die eine Grundlage für das Studium der

jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach

möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung

des Zusammenhanges der einzelnen

Fächer zu gestalten.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung

und Vertiefung jener Kenntnisse, durch

die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der

gewählten Studienrichtung sichergestellt wird.

Studienrichtungen und Studienzweige

§ 3. (1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten

a) die Studienrichtung „Soziologie" mit

1. dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienzweig und

2. dem geisteswissenschaftlichen Studienzweig;

b) die Studienrichtung „Sozialwirtschaft";

c) die Studienrichtung „Volkswirtschaft";

d) die Studienrichtung „Betriebswirtschaft" mit

den Studienzweigen

1. „Betriebswirtschaft",

2. „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung";

e) die Studienrichtung „Handelswissenschaft";

f) die Studienrichtung „Wirtschaftspädagogik";

g) die Studienrichtung „Wirtschaftsinformatik"

mit den Studienzweigen

1. „Betriebsinformatik",

2. „Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik";

h) die Studienrichtung „Statistik".

(2) Studienzweige einer Studienrichtung sind

Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften

dieser Studienrichtung betreffen, aber einen

anderen fachlichen Schwerpunkt in der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung zum Gegenstand

haben.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen

über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer

von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist.

Die zuständige akademische Behörde kann aus

pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen

die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(2) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten

Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme

an der Orientierungs-Lehrveranstaltung

„Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

die als Block am Beginn

jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription

und die Erbringung der im Studienplan gemäß

§ 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise

voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung setzt auch die

Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis

der Kenntnis einer für das Studium der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden

Fremdsprache und für die Studienrichtungen

Betriebswirtschaft, Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung,

Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik,

Sozialwirtschaft sowie Wirtschaftsinformatik

den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens

im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien

voraus.

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind

nach Maßgabe des § 8

a) Diplomprüfungsfächer

1. im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienzweig

aa) Grundzüge der Soziologie und der

empirischen Sozialforschung;

bb) Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

cc) Staatslehre und Grundzüge des

öffentlichen Rechts;

2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig

aa) Grundzüge der Soziologie und der

empirischen Sozialforschung;

bb) eines der nachstehenden Fächer

nach Wahl des Kandidaten

Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Staatslehre und Grundzüge des

öffentlichen Rechts;

b) Vorprüfungsfächer

1. Im sozial- und wirtschaftswissenschaflichen

Studienzweig

aa) Grundzüge der angewandten

Mathematik und der Statistik für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

bb) eines der folgenden Fächer nach

Wahl des Kandidaten

Grundzüge des Strafrechts,

Grundzüge der allgemeinen

Betriebswirtschaftslehre;

cc) eines der folgenden Fächer nach

Wahl des Kandidaten

eine Fremdsprache gemäß § 12

Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,

Grundzüge des Privatrechts;

2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig

aa) Grundzüge der angewandten

Mathematik und der Statistik für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

bb) eines der folgenden Fächer nach

Wahl des Kandidaten

Sozialphilosophie,

Wissenschaftstheorie,

eine Fremdsprache gemäß § 12

Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Allgemeine Soziologie;

2. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Datenverarbeitung;

b) Vorprüfungsfächer

1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2. Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2

nach Wahl des Kandidaten,

Grundzüge der Politikwissenschaft.

(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

2. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3. Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

b) Vorprüfungsfächer

1. Grundzüge des Privatrechts;

2. Grundzüge und Methoden der Soziologie;

3. eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2

nach Wahl des Kandidaten.

(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft

sind in beiden Studienzweigen

a) Diplomprüfungsfächer

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Datenverarbeitung;

2. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge der angewandten Mathematik

und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler,

Grundzüge und Methoden der Soziologie.

b) Vorprüfungsfächer

1. eines der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten

Fächer;

2. das andere der beiden unter lit. a Z 3

nichtgewählten Fächer;

3. eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2

nach Wahl des Kandidaten.

(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft

sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Datenverarbeitung;

2. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3. eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2

nach Wahl des Kandidaten;

b) Vorprüfungsfächer

1. Grundzüge des Privatrechts;

2. Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

3. eine zweite Fremdsprache gemäß § 12

Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik

sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

einschließlich Datenverarbeitung;

2. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3. Grundzüge der Erziehungswissenschaft

und der Wirtschaftspädagogik;

b) Vorprüfungsfächer

1. Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2. Grundzüge des Privatrechts;

3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Grundzüge und Methoden der Soziologie,

eine , Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2

nach Wahl des Kandidaten.

(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Mathematik und Statistik sowie Grundzüge

der Informatik;

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

3. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

b) Vorpüfungsfächer

1. Organisationslehre;

2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2

nach Wahl des Kandidaten,

Grundzüge und Methoden der Soziologie.

(8) In der Studienrichtung Statistik sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Mathematik für Statistiker;

2. Einführung in die Statistik;

3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,

Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

b) Vorprüfungsfächer

1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Grundzüge und Methoden der Soziologie,

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2

nach Wahl des Kandidaten;

3. Grundzüge der Informatik.

Zweite Diplomprüfung

§ 6. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen

über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer

vor Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Prüfung

aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern

hat die zuständige Studienkommission im

Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe

festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder

mündlich abzuhalten sind.

(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten

Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan

vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des

betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung

der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich

des betreffenden Prüfungsfaches gemäß

§ 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

voraus. Voraussetzung für die Zulassung

zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung

ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen

aus den Vorprüfungsfächern und die

Approbation der Diplomarbeit.

Prüfungsfächer der zweiten

Diplomprüfung

§ 7. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind

nach Maßgabe des § 8

a) Diplomprüfungsfächer

1. Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienzweig

aa) Soziologische Theorien;

bb) zwei spezielle Soziologien nach

Wahl des Kandidaten;

cc) empirische Sozialforschung;

dd) eines der folgenden Fächer nach

Wahl des Kandidaten

Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik

und Finanzwissenschaften,

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

Strafrecht einschließlich Kriminologie

(sofern das Fach nicht schon

unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 sublit, bb

gewählt wurde),

Grundzüge der Informatik;

2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig

aa) Soziologische Theorien;

bb) zwei spezielle Soziologien nach

Wahl des Kandidaten;

cc) empirische Sozialforschung;

b) Vorprüfungsfächer

1. im Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienzweig

aa) eines der folgenden Fächer nach

Wahl des Kandidaten

Sozialpsychologie,

Sozialphilosophie,

Wissenschaftstheorie;

bb) nach Wahl des Kandidaten unter

Berücksichtigung des § 13 ein Fach,

das die Studienrichtung sinnvoll

ergänzt, oder aber eines der folgenden

Fächer

Wissenschaftssoziologie (sofern dieses

Fach nicht schon unter lit. a Z 1

sublit, bb gewählt wurde),

Wissenssoziologie (sofern dieses

Fach nicht schon unter lit. a Z 1 sublit,

bb gewählt wurde),

Ethnologie,

Sozialgeschichte,

Pädagogik,

Politikwissenschaft,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

Kommunikationswissenschaft,

Gesellschaftspolitik;

2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig

eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Wissenschaftssoziologie (sofern dieses

Fach nicht schon unter lit. a Z 1 sublit, bb

gewählt wurde),

Sozialgeschichte.

(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. eine spezielle Soziologie nach Wahl des

Kandidaten einschließlich empirische

Sozialforschung;

2. Arbeitsrecht;

3. Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;

4. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik

und Finanzwissenschaften;

b) Vorprüfungsfächer

1. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung

des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung

sinnvoll ergänzt, oder aber

eines der folgenden Fächer

eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten,

Finanzrecht,

Pädagogik,

Sozialpsychologie,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Sozialrecht,

Handels- und Wertpapierrecht,

Politikwissenschaft;

2. ein weiteres der unter lit. b Z 1 genannten

Fächer nach Wahl des Kandidaten.

(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Volkswirtschaftstheorie;

2. Volkswirtschaftspolitik;

3. Finanzwissenschaften;

4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten;

b) Vorprüfungsfächer

1. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung

des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung

sinnvoll ergänzt, oder aber

eines der folgenden Fächer

Finanzrecht,

Arbeitsrecht,

Sozialrecht,

Wirtschaftssoziologie,

Grundzüge der Politikwissenschaft,

Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik,

neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Sozial- und Wirtschaftsgeographie,

Ökonometrie,

Handels- und Wertpapierrecht,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte;

2. Grundzüge des öffentlichen Rechts.

(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft

sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Im Studienzweig Betriebswirtschaft

aa) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

bb) eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten;

cc) eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten;

dd) Volkswirtschäftstheorie, Volkswirtschaftspolitik

und Finanzwissenschaften;

2. im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft

und Verwaltung

aa) Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

Verwaltung und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen;

bb) Finanzwissenschaften;

cc) Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik

unter besonderer

Berücksichtigung der öffentlichen

Verwaltung und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen;

dd) Grundzüge des öffentlichen Rechts;

b) Vorprüfungsfächer

1. im Studienzweig Betriebswirtschaft

aa) Grundzüge des öffentlichen Rechts;

bb) nach Wahl des Kandidaten unter

Berücksichtigung des § 13 ein Fach,

das die Studienrichtung sinnvoll

ergänzt, oder aber eines der folgenden

Fächer

eine spezielle Soziologie nach Wahl

des Kandidaten,

Finanzrecht,

Arbeitsrecht und Grundzüge des

Sozialrechts,

Grundzüge der Informatik,

eine angewandte Psychologie, die

die Studienrichtung sinnvoll

ergänzt, nach Wahl des Kandidaten,

Technologie,

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Handels- und Wertpapierrecht,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte;

2. im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft

und Verwaltung

aa) eines der folgenden Fächer nach

Wahl des Kandidaten

Verwaltungslehre,

Finanzrecht,

Grundzüge der Informatik;

bb) nach Wahl des Kandidaten unter

Berücksichtigung des § 13 ein Fach,

das die Studienrichtung sinnvoll

ergänzt, oder aber eines der folgenden

Fächer

Betriebs- und Organisationssoziologie,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.

(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft

sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

aus dem Absatzbereich nach Wahl des

Kandidaten;

3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik

und Finanzwissenschaften;

4. die unter § 5 Abs. 5 lit. b Z 3 gewählte

Fremdsprache;

b) Vorprüfungsfächer

1. Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung

des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung

sinnvoll ergänzt, oder aber

eines der folgenden Fächer

Grundzüge und Methoden der Soziologie,

Finanzrecht,

Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

Grundzüge der Informatik,

eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung

sinnvoll ergänzt, nach Wahl

des Kandidaten,

Technologie,

Raumplanung,

eine dritte Fremdsprache gemäß § 12

Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,

Sozial- und Wirtschaftsgeographie,

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.

(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik

sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten;

3. Erziehungswissenschaft;

4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der

Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen

Fächer;

b) Vorprüfungsfächer

1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Grundzüge des öffentlichen Rechts,

Finanzrecht,

Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

eine zweite besondere Betriebswirtschahslehre

nach Wahl des Kandidaten,

Betriebspädagogik,

Didaktik der Volkswirtschaftslehre;

2. ein zweites der in Z 1 genannten Fächer

nach Wahl des Kandidaten;

3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie

und der Volkswirtschaftspolitik.

(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. Im Studienzweig Betriebsinformatik

aa) Systemanalyse;

bb) Datenorganisation;

cc) eines der folgenden Fächer nach

Wahl des Kandidaten

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten;

dd) eine besondere Betriebswirtschaftslehre,

die von einer allenfalls unter

lit. cc gewählten besonderen

Betriebswirtschaftslehre verschieden

sein muß;

2. im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik

aa) Systemanalyse;

bb) Datenorganisation;

cc) eines der folgenden Fächer nach

Wahl des Kandidaten

Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

Verwaltung und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen,

Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

dd) Finanzwissenschaften und Finanzrecht;

b) Vorprüfungsfächer in beiden Studienzweigen

sind

1. Anwendungsprogrammierung;

2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Unternehmensforschung,

angewandte Statistik,

Ökonometrie.

(8) In der Studienrichtung Statistik sind

a) Diplomprüfungsfächer

1. theoretische Statistik;

2. angewandte Statistik einschließlich Sozial-

und Wirtschaftsstatistik und empirische

Sozialforschung;

3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten,

Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik

und Finanzwissenschaften, eine

spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten,

Psychologie;

4. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

Kandidaten

angewandte Informatik,

Unternehmensforschung,

Ökonometrie;

b) Vorprüfungsfächer

1. eines der beiden unter lit. a Z 4 nicht

gewählten Fächer;

2. das andere der beiden unter lit. a Z 4 nicht

gewählten Fächer.

(9) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung

sind in den Studienplänen Praktika oder

andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen

Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden

dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine

Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und

sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden,

acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Sonderbestimmungen für die Studienrichtung

Soziologie

§ 8. (1) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig

der Studienrichtung Soziologie ist sowohl im

ersten als auch im zweiten Studienabschnitt unter

Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, mit einer zweiten Studienrichtung,

einem zweiten Studienzweig oder sonstigen

Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen darf die

zuständige akademische Behörde die Zustimmung

nur erteilen, wenn durch die nach der genannten

Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer der geistes-

wissenschaftliche Studienzweig dem sozial- und

wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig hinsichtlich

Umfang und Anzahl der Prüfungen

zumindest gleichwertig ist.

(2) Eine Kombination nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist insoweit

unzulässig, als sich die hinzugewählten Fächer

ganz oder teilweise mit Fächern bzw. einem Fach

decken, die gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1

Diplomprüfungsfächer oder Vorprüfungsfächer

sind.

Sonderbestimmungen für die

Studienrichtung

Wirtschaftspädagogik

§ 9. (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik

ist zur Erprobung der pädagogischen

und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten

Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen

Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes

Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden

sowie eine begleitende Lehrveranstaltung

an der Universität im Umfang von zwei

Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung

des Schulpraktikums ist Voraussetzung für

das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den

Fächern „Erziehungswissenschaft" und „Wirtschaftspädagogik

einschließlich der Didaktik der

wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".

(2) Bei der Erlassung der Studienordnungen und

Studienpläne sind im Rahmen der Prüfungsfächer

„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und „Wirtschaftspädagogik

einschließlich der Didaktik der

wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte

der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände

der berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten

Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches

Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu

berücksichtigen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern

„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", „Erziehungswissenschaft"

oder „Wirtschaftspädagogik

einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen

Fächer" zu entnehmen.

Grundzüge — Fächer

§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches

nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist

bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß

— unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit

des Stoffes — nur die für das Fach kennzeichnenden

und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Rechtsfächer

§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt,

anstelle der in diesem Bundesgesetz genannten

österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über

diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates

nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität,

an der sie immatrikuliert sind, entsprechende

Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten

werden.

Fremdsprachen

§ 12. (1) Die im Rahmen dieses Bundesgesetzes

vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen

(fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in

§ 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch,

Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache

zu wählen, die von der Studienkommission in

den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme

in den Studienplan durch die zuständige

Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses

Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen

an der Universität vorhanden sind, und

auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen

aus diesem Fach an der Universität durchgeführt

werden können.

(3) Die im Rahmen von in diesem Bundesgesetz

vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende

Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse

außeruniversitärer Einrichtungen

nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger

Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß

anzuwenden.

Wahlfächer

§ 13. (1) Ohne Rücksicht darauf, ob ein Wahlfach

in diesem Bundesgesetz ausdrücklich genannt

wird, oder das zuständige Kollegialorgan ermächtigt

wird, ein der sinnvollen Ergänzung der jeweiligen

Studienrichtung dienendes Wahlfach zu benennen,

besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich

solcher Fächer, die in dem betreffenden Studienplan

ausdrücklich genannt werden. Eine Aufnahme

in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission

ist nur zulässig, wenn für dieses Fach

die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen

an der Universität vorhanden sind, und auf

Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen

aus diesem Fach an der Universität durchgeführt

werden können.

(2) Für Fremdsprachen gilt überdies § 12; § 21

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

Diplomarbeit

§ 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den

Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung

der gewählten Studienrichtung oder den Diplomprüfungsfächern

und Vorprüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung

zu entnehmen, sofern diese Fächer keine

Rechtsfächer oder Grundzüge-Fächer sind.

(2) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen

Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das

die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert.

(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den

zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters

vergeben werden.

(4) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit

durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission

ausnahmsweise festlegen, daß die

Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist,

wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit

dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische

Gründe dafürsprechen.

Unterrichtsversuche

§ 15. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts

didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen

Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sind im Rahmen der Studienpläne Unterrichtsversuche

im Bereich der Diplomstudien einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere

vorgesehen werden

a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer

didaktischer Methoden bedienen;

b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den

Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer

hervorheben;

c) Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung

hiefür besonders geeigneter Vortragender,

oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen

im besonderen Maß der praktischen

Ausbildung der Studierenden dienen

und konkrete Einblicke in die praktische

Berufsausübung ermöglichen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

dafür zu sorgen, daß Unterrichtsversuche in angemessenem

Umfang durchgeführt und zum Zweck

der Verbesserung laufend überprüft werden.

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

Freifächer

§ 16. Jeder Studierende ist berechtigt, die von

ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer

als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan

für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise

zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise

kann er verlangen, daß er in solchen Fächern

eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein

besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

IV. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 17. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des

Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung

einer der in diesem Bundesgesetz geregelten

Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden

Diplomprüfung eines gleichwertigen (§ 21

Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an

einer inländischen oder ausländischen Universität

absolvierten Studiums.

(2) Das Thema der Dissertation ist allen in diesem

Bundesgesetz angeführten Diplomprüfungsfächern

und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

in diesem Bundesgesetz aufscheinenden Vorprüfungsfächern

zu entnehmen, sofern diese Fächer

keine Rechtsfächer sind und das Fach an der Universität

durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen

Universitätsprofessor, einen emeritierten

Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder

Universitätsdozenten vertreten ist. Falls das

gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes

beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den

Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach

außer Betracht. Die Dissertation hat einen engen

thematischen Zusammenhang mit den Fächern

Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften,

Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik,

Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen.

Der neben dem Betreuer des Verfassers der

Dissertation (§ 25 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter

(§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat, falls das Thema der Dissertation nicht ohnedies

den Fächern Volkswirtschaftstheorie und

-politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre,

Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik

entnommen wurde, Vertreter

eines dieser Fächer zu sein.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) Das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches

sind auch die in der Dissertation vertretenen

Thesen zu verteidigen;

b) ein sozialwissenschaftliches Fach, das der

Präses der zuständigen Prüfungskommission

nach Anhörung des Kandidaten und der

Begutachter der Dissertation auf Grund des

engen thematischen Zusammenhanges mit

der Dissertation zu bestimmen hat;

c) ein wirtschaftswissenschaftliches Fach, das

der Präses der zuständigen Prüfungskommission

nach Anhörung des Kandidaten und der

Begutachter der Dissertation auf Grund des

engen thematischen Zusammenhanges mit

der Dissertation zu bestimmen hat.

(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und

grundsätzlich in der Form einer kommissionellen

Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich

abzuhalten. Die zuständige Studienkommission

kann jedoch aus pädagogischen Gründen die

Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen

über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer

vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen,

wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen

ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren

ist.

V. ABSCHNITT

Akademische Grade

§ 18. (1) An die Absolventen der Diplomstudien

wird der Akademische Grad „Magister der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften", lateinische

Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque",

abgekürzt „Mag. rer. soc. oec", verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien auf

dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

wird der Akademische Grad „Doktor der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische

Bezeichnung „Doctor rerum socialium oeconomicarumque",

abgekürzt „Dr. rer. soc. oec." verliehen.

VI. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 19. Folgende Rechtsvorschriften treten für

ordentliche Hörer, die ihr Studium nach dem

Inkrafttreten des an ihrer Fakultät geltenden Studienplanes

(§ 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

beginnen, außer Kraft und gelten sodann

nur noch im Rahmen des § 45 Abs. 6 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, längstens jedoch

acht weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes

für die jeweilige Studienrichtung bzw.

für das Doktoratsstudium an einer Fakultät

1. Das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 71/1971, 152/1972,

334/1973, 12/1975 und 644/1975,

2. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 97,

über eine Studienordnung für die soziologische

Studienrichtung, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 369/1971 und

105/1973,

3. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 98,

über eine Studienordnung für die sozialwirtschaftliche

Studienrichtung, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 364/1971 und

104/1973,

4. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 99,

über eine Studienordnung für die volkswirtschaftliche

Studienrichtung, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 366/1971 und

102/1973,

5. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 100,

über eine Studienordnung für die betriebswirtschaftliche

Studienrichtung, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 367/1971

und 106/1973,

6. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 6. März 1967, BGBl.

Nr. 101, über eine Studienordnung für die

handelswissenschaftliche Studienrichtung, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 368/1971 und 100/1973,

7. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 102,

über eine Studienordnung für die wirtschaftspädagogische

Studienrichtung, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 297/1970,

363/1971, 101/1973 und 465/1975,

8. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl.

Nr. 86, über eine Studienordnung für die

sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung,

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 365/1971 und 103/1973,

9. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl.

Nr. 85, über eine Studienordnung zur Erwerbung

des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 107/1973,

10. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 10. Oktober

1972, BGBl. Nr. 395, über eine Studienordnung

für den Studienversuch Soziologie, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 592/1976, 567/1978 und 256/1982,

11. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 9. November

1972, BGBl. Nr. 465, über die Studienordnung

für den Studienversuch Betriebs- und

Wirtschaftsinformatik, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 81/1979 und

98/1982,

12. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 11. Juni 1974,

BGBl. Nr. 445, über die Studienordnung für

den Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik,

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 481/1979 und 257/1982.

VII. ABSCHNITT

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

hinsichtlich § 9 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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