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57_1982 AT

57. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Strassen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Strassen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km

132,583 (alt) bis km 134,345 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen, mit Verordnung vom

1. April 1975, BGBl. Nr. 208, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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