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57. Bundesgesetz: Studienrichtung Evangelische Theologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Studienrichtung Evangelische Theologie

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Gliederung

§ 1. (1) Das Studium der Evangelischen Theologie

hat im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse

der Evangelischen Kirche und des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/

1972 und 561/1978, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

des Theologen, vor allem des

geistlichen Nachwuchses für die Evangelische

Kirch«, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung

der Absolventen, der Entwicklung der theologischen

Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen

Nachwuchses und Aufgaben zu

dienen, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften

bewältigt werden.

(2) Es sind folgende ordentliche Studien einzurichten

1. das Diplomstudium des fachtheologischen

Studienzweiges als wissenschaftliche Berufsvorbildung

vor allem des geistlichen Nachwuchses

für die Evangelische Kirche in Österreich

und als Grundstudium für das Doktoratsstudium,

2. das Diplomstudium des kombinierten religionspädagogischen

Studienzweiges als wissenschaftliche

Berufsvorbildung für das Lehramt

aus evangelischer Religion an höheren

Schulen,

3. Erweiterungsstudien,

4. das auf das Diplomstudium aufbauende

Doktoratsstudium.

Akademische Grade

§ 2. (1) Den Absolventen des Diplomstudiums

beider Studienzweige ist der akademische Grad

„Magister der Theologie", lateinische Bezeichnung

„Magister theologiae", abgekürzt „Mag.

theol." zu verleihen.

(2) Den Absolventen des Doktoratsstudiums ist

der akademische Grad „Doktor der Theologie",

lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae", abgekürzt

„Dr. theol." zu verleihen.

(3) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

Studiendauer der Diplomstudien

§ 3. (1) Das Diplomstudium dauert grundsätzlich

neun Semester, kann jedoch nach den

Abs. 2 und 3 auf acht oder sieben Semester verkürzt

werden. Es ist in zwei Studienabschnitte

gegliedert; der erste dauert fünf Semester und

schließt mit der ersten Diplomprüfung, der

zweite dauert vier Semester und schließt mit der

zweiten Diplomprüfung.

(2) Für Studierende, die beide Teile der ersten

Diplomprüfung spätestens am Ende der dritten

Woche nach Beginn des fünften Semesters abgelegt

haben, dauert der erste Studienabschnitt vier

Semester.

(3) Für Studierende, die alle Voraussetzungen

für die Zulassung zu dem mündlichen Teil der

zweiten Diplomprüfung spätestens am Ende der

dritten Woche nach Beginn des vierten. Semesters

des zweiten Studienabschnittes erfüllt haben,

dauert dieser drei Semester.

II. ABSCHNITT

DIPLOMSTUDIUM DES FACHTHEOLOGISCHEN

STUDIENZWEIGES

Erster Studienabschnitt

§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt hat der

Einführung in die Methoden wissenschaftlichen

Arbeitens, in die theologischen und philosophischen

Grundlagen der Pflichtfächer sowie der Vermittlung

ergänzender Kenntnisse, insbesondere

der griechischen und der hebräischen Sprache, zu

dienen.

(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

A. im ersten Teil

1. Altes Testament,

2. Neues Testament,

3. Kirchengeschichte,

B. im zweiten Teil

4. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik,

Ethik, Symbolik),

5. Praktische Theologie,

6. Kirchenrecht.

Der Kandidat hat das Grundwissen aus diesen

Fächern nachzuweisen.

(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Die Prüfung aus einem Prüfungsfach

nach Wahl des Kandidaten ist schriftlich durch

eine Klausurarbeit abzulegen. Die Prüfungen

aus den übrigen Prüfungsfächern sind nach Wahl

des Kandidaten schriftlich durch Klausurarbeiten

oder mündlich abzulegen.

(4) Die mündlichen Prüfungen sind zwei kommissionelle

Prüfungen vor dem gesamten Prüfungssenat.

Mit Ausnahme der schriftlich abgelegten

Prüfungen umfaßt die erste kommissionelle

Prüfung den ersten Teil (Abs. 2 lit. A), die

zweite den zweiten Teil (Abs. 2 lit. B) der ersten

Diplomprüfung.

(5) Der gesamte Prüfungssenat besteht aus dem

Vorsitzenden und für die erste kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfern für die Prüfungsfächer

des ersten Teiles (Abs. 2 lit. A), für die zweite

kommissionelle Prüfung aus allen Prüfern für die

Prüfungsfächer des zweiten Teiles (Abs. 2 lit. B).

(6) Jede Klausurarbeit ist von dem für das

Prüfungsfach nach Abs. 5 zuständigen gesamten

Prüfungssenat kommissioneil zu beurteilen.

(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur

ersten Diplomprüfung sind

1. Die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

und von mindestens vier

in diesen Studienzweig einrechenbaren Semestern,

2. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen

Übungen, Proseminaren, Arbeitsgemeinschaften,

Exkursionen und

3. die Kenntnis der lateinischen, der griechischen

und der hebräischen Sprache; die

Sprachkenntnis ist entweder durch das Zeugnis

einer höheren Schule oder durch das

Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über

eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder

durch die an dieser oder einer Geisteswissenschaftlichen

Fakultät abgelegte Ergänzungsprüfung

nachzuweisen.

(8) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf

Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.

(9) Jede Klausurarbeit ist der Evangelischen

Kirchenleitung vor ihrer kommissionellen Beurteilung

zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.

Zu den mündlichen kommissionellen

Prüfungen und den Beratungen über ihr Ergebnis

sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen

Kirchenleitung, und zwar einer für

jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter

haben bei Kandidaten ihres jeweiligen Bekenntnisses

das Recht, eine Frage aus dem wissenschaftlichen

Prüfungsbereich zu stellen und sich in der

anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet

die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter,

so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.

Zweiter Studienabschnitt

§ 5. (1) Der zweite Studienabschnitt hat dem

vertieften Studium der Pflichtfächer und dem

Studium der Wahl- und Freifächer zu dienen.

(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten

Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen.

Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig

auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus

einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten.

(3) Der für das gewählte Fach zuständige

Universitätsprofessor hat dem Kandidaten drei

Themen zur Wahl vorzuschlagen.

(4) Die Diplomarbeit ist frühestens im ersten

und spätestens im dritten Semester des zweiten

Studienabschnittes zu vergeben. Für die Bearbeitung

ist eine Frist von sechs Monaten einzuräumen;

diese kann aus wichtigen Gründen einmal

erstreckt werden. Die Diplomarbeit ist spätestens

drei Monate vor der Anmeldung zur

zweiten Diplomprüfung einzureichen.

(5) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Altes Testament,

2. Neues Testament,

3. Kirchen- und Dogmengeschichte,

4. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik,

Ethik, Symbolik),

5. Praktische Theologie,

6. Kirchenrecht,

7. ein Wahlfach aus dem Angebot der Fakultät.

(6) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie besteht aus einem schriftlichen und

einem mündlichen Teil.

(7) Der schriftliche Teil der zweiten Diplomprüfung

umfaßt

1. eine schriftliche, in Form einer Hausarbeit in

sechs Wochen auszuarbeitende Predigt und

2. eine Klausurarbeit aus einem der Pflichtfächer

nach Wahl des Kandidaten.

Die Predigt und die Klausurarbeit sind vom

gesamten Prüfungssenat kommissioneil zu beurteilen.

(8) Die Diplomarbeit, die Predigt und die

Klausurarbeit sind der Evangelischen Kirchenleitung

vor dem mündlichen Teil der zweiten

Diplomprüfung zur Einsicht und Stellungnahme

zuzuleiten.

(9) Der mündliche Teil der zweiten Diplomprüfung

umfaßt alle Prüfungsfächer. Er ist als

kommissionelle Prüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen. Der Kandidat hat in

dieser Prüfung vertiefte Kenntnisse aus den

Prüfungsfächern, insbesondere aus dem Fach,

dem die Diplomarbeit zugehört, sowie seih Gesamtverständnis

der Theologie im Rahmen der

einzelnen Prüfungsfächer aufzuzeigen.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung

zur zweiten Diplomprüfung sind

1. die bestandene erste Diplomprüfung,

2. die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

und von mindestens drei,

in den zweiten Studienabschnitt dieses

Studienzweiges einrechenbaren Semestern,

3. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen

Übungen, Proseminaren, Seminaren,

Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen,

4. die Approbation der Diplomarbeit und

5. für den mündlichen Teil der zweiten

Diplomprüfung außerdem noch der erfolgreiche

Abschluß des schriftlichen Teiles der

zweiten Diplomprüfung.

(11) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf

Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.

(12) Zu dem mündlichen Teil der zweiten

Diplomprüfung und den Beratungen über ihr

Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter

der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer

für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter

haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten

ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden

Beratung zu äußern. Entsendet die

Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so

sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.

III. ABSCHNITT

DIPLOMSTUDIUM DES KOMBINIERTEN

RELIGIONSPÄDAGOGISCHEN STUDIENZWEIGES

Kombination

§ 6. (1) Der religionspädagogische Studienzweig

ist als erste Studienrichtung mit einer zweiten

Studienrichtung nach § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

zu kombinieren und hat zum Lehramt

für evangelische Religion an höheren Schulen zu

führen.

(2) Eine Kombination mit den religionspädagogischen

Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 293/1969, über katholisch-

theologische Studienrichtungen ist unzulässig.

(3) Die Studienpläne sind so zu erstellen, die

Lehrveranstaltungen so einzurichten und der

Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer den kombinierten religionspädagogischen

Studienzweig mit einer zweiten Studienrichtung

an einer anderen Fakultät, Universität oder

Hochschule innerhalb der vorgeschriebenen

Studiendauer abzuschließen vermögen. Die in

der Studienordnung festzusetzende Gesamtstundenzahl

für alle Pflicht- und Wahlfächer darf nicht

größer sein als die Hälfte der für den fachtheologischen

Studienzweig festzusetzenden; eine verschiedene

Gewichtung der Prüfungsfächer ist zulässig.

Erster Studienabschnitt

§ 7. (1) Der erste Studienabschnitt hat der

Einführung in die Methoden wissenschaftlichen

Arbeitens, in die theologischen Grundlagen und

in die Religionspädagogik sowie der Vermittlung

ergänzender Kenntnisse, insbesondere der

griechischen Sprache, zu dienen.

(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Altes Testament (Einleitung und Exegese,

ohne Hebräisch),

2. Neues Testament (Einleitung und Exegese),

3. Kirchengeschichte,

4. Nach Wahl des Kandidaten

a) Allgemeine Religionsgeschichte oder

b) Ökumenik oder

c) Symbolik.

(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist als kommissionelle Prüfung vor

dem gesamten Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und

aus den Prüfern für die Prüfungsfächer.

(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur

ersten Diplomprüfung sind

1. die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

und von mindestens vier

in diesen Studienzweig einrechenbaren

Semestern,

2. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen

Übungen, Proseminaren, Arbeitsgemeinschaften,

Exkursionen,

3. die Kenntnis der lateinischen und der griechischen

Sprache sowie der Besuch des an der

Fakultät eingerichteten Kurses über die Einführung

in die hebräische Sprache; die

Kenntnis der lateinischen und der griechischen

Sprache ist entweder durch das Zeugnis

einer höheren Schule oder durch das

Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über

eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder

durch die an dieser oder einer Geisteswissenschaftlichen

Fakultät abgelegte Ergänzungsprüfung

nachzuweisen und

4. eine positiv beurteilte Klausurarbeit aus

einem an der Evangelisch-Theologischen

Fakultät gelehrten exegetischen oder historischen

Fach.

(5) Die Klausurarbeit ist vom gesamten Prüfungssenat

kommissionell zu beurteilen. Sie ist

der Evangelischen Kirchenleitung vor ihrer kommissionellen

Beurteilung zur Einsicht und Stellungnahme

zuzuleiten.

(6) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf

Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.

(7) Zu der ersten Diplomprüfung und den Beratungen

über ihr Ergebnis sind jeweils zwei

geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung,

und zwar einer für jedes Bekenntnis,

einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht,

eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses

zu stellen und sich in der anschließenden

Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische

Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten

Prüfungen dennoch gültig.

Zweiter Studienabschnitt

§ 8. (1) Der zweite Studienabschnitt hat dem

Studium der Pflichtfächer unter Ausrichtung auf

die Pädagogik und den Unterricht sowie der Möglichkeit

des Studiums von Freifächern zu dienen.

(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten

Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen.

Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig

auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus

einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten,

doch ist das Thema stets auch unter dem

religionspädagogischen Gesichtspunkt zu behandeln.

(3) Der für das gewählte Fach zuständige

Universitätsprofessor hat dem Kandidaten drei

Themen zur Wahl vorzuschlagen.

(4) Die Diplomarbeit ist von dem für das

gewählte Fach zuständigen Begutachter sowie von

dem für Religionspädagogik zuständigen Universitätsprofessor

zu beurteilen.

(5) Die Diplomarbeit ist frühestens im ersten

und spätestens im dritten Semester des zweiten

Studienabschnittes zu vergeben. Für die Bearbeitung

ist eine Frist von sechs Monaten einzuräumen;

diese kann aus wichtigen Gründen einmal

erstreckt werden. Die Diplomarbeit ist spätestens

drei Monate vor der Anmeldung zur.

zweiten Diplomprüfung einzureichen.

(6) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Altes Testament (Exegese und Theologie,

ohne Hebräisch),

2. Neues Testament (Exegese und Theologie),

3. Kirchengeschichte mit österreichischer

Kirchengeschichte,

4. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik,

Ethik, Symbolik),

5. Religionspädagogik,

6. Kirchenrecht.

(7) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

(8) Der schriftliche Teil der zweiten Diplomprüfung

ist eine Klausurarbeit entweder aus

einem exegetischen Fach oder aus Kirchengeschichte

oder aus Systematischer Theologie oder

aus Religionspädagogik nach Wahl des Kandidaten.

(9) Die Diplomarbeit und die Klausurarbeit

sind der Evangelischen Kirchenleitung vor dem

mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung

zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.

(10) Die Klausurarbeit ist vom gesamten Prüfungssenat

kommissionell zu beurteilen.

(11) Der mündliche Teil der zweiten Diplomprüfung

umfaßt alle Prüfungsfächer. Er ist als

kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat

abzulegen. Der Kandidat hat in dieser

Prüfung vertiefte Kenntnisse aus Religionspädagogik

und dem Fach, dem die Diplomarbeit

zugehört, sowie sein Gesamtverständnis von

Theologie und didaktische Fähigkeiten im Rahmen

der einzelnen Prüfungsfächer aufzuzeigen.

(12) Die Voraussetzungen für die Zulassung

zur zweiten Diplomprüfung sind

1. die bestandene erste Diplomprüfung,

2. die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

und von mindestens drei

in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren

Semestern,

3. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen

Übungen, Arbeitsgemeinschaften,

Proseminaren, Seminaren, Exkursionen

und einem pädagogischen Praktikum,

4. die Approbation der Diplomarbeit,

5. die Absolvierung aller für die gewählte

zweite Studienrichtung an einer anderen

Fakultät, Universität oder Hochschule geforderten

Prüfungen und

6. für den mündlichen Teil der zweiten

Diplomprüfung außerdem die positiv beurteilte

Klausurarbeit.

(13) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf

Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.

(14) Zu dem mündlichen Teil der zweiten

Diplomprüfung und den Beratungen über ihr

Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter

der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar

einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese

Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden

Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und

sich in der anschließenden Beratung zu äußern.

Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine

Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen

dennoch gültig.

IV. ABSCHNITT

WECHSEL UND ERWEITERUNGSSTUDIEN

Wechsel des Studienzweiges

§ 9. Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

den Studienzweig (§ 1 Abs. 2, Z 1

und 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur

zweiten Diplomprüfung die ihnen fehlenden

Prüfungsteile der ersten Diplomprüfung abzulegen.

Erweiterungsstudien

§ 10. Für die Erweiterungsstudien gilt der § 12

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

V. ABSCHNITT

Doktoratsstudium

§ 11. (1) Das Doktoratsstudium hat der wissenschaftlichen

Weiterbildung des Absolventen

des Grundstudiums unter besonderer Ausrichtung

auf ein theologisches Spezialfach unter Berücksichtigung

der theoretischen Grundlagen der

Theologie als Wissenschaft zu dienen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum

Doktoratsstudium ist entweder

1. die erfolgreiche Ablegung der zweiten

Diplomprüfung des fachtheologischen Studienzweiges

oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Kandidatenprüfung

(examen pro candidatura) nach der

vom Evangelischen Oberkirchenrat am

15. Juni 1927 erlassenen und durch die Beschlüsse

der Generalsynoden A.B. und H.B.

am 22. Jänner 1949 wieder in Kraft gesetzten

Prüfungsordnung für evangelische

Theologen A.B. und H.B. in Österreich

(Verlautbarungen des Evangelischen Oberkirchenrates

A. und H.B. für den Bundesstaat

Österreich, Jg. VII—XII, II. Gesetze

und Verordnungen Nr. 4 S 37 ff., sowie

Amtsblatt für die Evangelische Kirche A.

und H.B. in Österreich, Nr. 44/1949,

Punkt 11) oder

3. auf Beschluß der gesamten Prüfungskommission

auch die erfolgreiche Ablegung einer

gleichwertigen ausländischen theologischen

Abschlußprüfung.

(3) Das Doktoratsstudium besteht aus einem

Studienabschnitt, dessen Dauer nach § 14 Abs. 7

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der

Studienordnung festzulegen ist.

(4) Das Thema der Dissertation ist einem

Diplomprüfungsfach zu entnehmen.

(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung

zum Rigorosum sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums

und die Approbation der Dissertation.

(6) Die Prüfungsfächer des Rigorosums sind

1. das Fach, dem das Thema der Dissertation

zugehört; die Dissertation ist öffentlich zu

verteidigen,

2. ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation

einem biblischen Fach zugehört, ein

beliebiges Diplomprüfungsfach nach Wahl

des Kandidaten,

3. ein weiteres Diplomprüfungsfach nach Wahl

des Kandidaten.

(7) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen ist.

VI. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Oktober 1981 in Kraft. Es gilt für alle Studierenden

der Evangelischen Theologie, die ihr

Studium an der Evangelisch-Theologischen Fakultät

der Universität Wien nach Inkrafttreten des

Studienplanes aufnehmen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu

erlassende Studienordnung und der zu erlassende

Studienplan (§§ 15 und 17 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) können schon vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden,

treten jedoch frühestens gleichzeitig mit

diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Für Studierende, die vor Inkrafttreten des

auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden

Studienplanes das Studium der Evangelischen

Theologie begonnen haben, gelten die Abs. 6

und 7 des § 45 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

Auf bereits eingeleitete Promotionsverfahren

ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(4) Absolventen der Evangelischen Theologie,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das

examen pro candidatura an der Evangelisch-

Theologischen Fakultät der Universität Wien bestanden

haben, sind berechtigt, den akademischen

Grad „Magister der Theologie" zu führen. Der

Dekan der Evangelisch-Theologischen Fakultät

der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung

darüber auszustellen.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung betraut.

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