57. Bundesgesetz: Studienrichtung Evangelische Theologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsätze und Gliederung
§ 1. (1) Das Studium der Evangelischen Theologie
hat im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse
der Evangelischen Kirche und des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/
1972 und 561/1978, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
des Theologen, vor allem des
geistlichen Nachwuchses für die Evangelische
Kirch«, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung
der Absolventen, der Entwicklung der theologischen
Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses und Aufgaben zu
dienen, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften
bewältigt werden.
(2) Es sind folgende ordentliche Studien einzurichten
1. das Diplomstudium des fachtheologischen
Studienzweiges als wissenschaftliche Berufsvorbildung
vor allem des geistlichen Nachwuchses
für die Evangelische Kirche in Österreich
und als Grundstudium für das Doktoratsstudium,
2. das Diplomstudium des kombinierten religionspädagogischen
Studienzweiges als wissenschaftliche
Berufsvorbildung für das Lehramt
aus evangelischer Religion an höheren
Schulen,
3. Erweiterungsstudien,
4. das auf das Diplomstudium aufbauende
Doktoratsstudium.
Akademische Grade
§ 2. (1) Den Absolventen des Diplomstudiums
beider Studienzweige ist der akademische Grad
„Magister der Theologie", lateinische Bezeichnung
„Magister theologiae", abgekürzt „Mag.
theol." zu verleihen.
(2) Den Absolventen des Doktoratsstudiums ist
der akademische Grad „Doktor der Theologie",
lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae", abgekürzt
„Dr. theol." zu verleihen.
(3) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
Studiendauer der Diplomstudien
§ 3. (1) Das Diplomstudium dauert grundsätzlich
neun Semester, kann jedoch nach den
Abs. 2 und 3 auf acht oder sieben Semester verkürzt
werden. Es ist in zwei Studienabschnitte
gegliedert; der erste dauert fünf Semester und
schließt mit der ersten Diplomprüfung, der
zweite dauert vier Semester und schließt mit der
zweiten Diplomprüfung.
(2) Für Studierende, die beide Teile der ersten
Diplomprüfung spätestens am Ende der dritten
Woche nach Beginn des fünften Semesters abgelegt
haben, dauert der erste Studienabschnitt vier
Semester.
(3) Für Studierende, die alle Voraussetzungen
für die Zulassung zu dem mündlichen Teil der
zweiten Diplomprüfung spätestens am Ende der
dritten Woche nach Beginn des vierten. Semesters
des zweiten Studienabschnittes erfüllt haben,
dauert dieser drei Semester.
II. ABSCHNITT
DIPLOMSTUDIUM DES FACHTHEOLOGISCHEN
STUDIENZWEIGES
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt hat der
Einführung in die Methoden wissenschaftlichen
Arbeitens, in die theologischen und philosophischen
Grundlagen der Pflichtfächer sowie der Vermittlung
ergänzender Kenntnisse, insbesondere
der griechischen und der hebräischen Sprache, zu
dienen.
(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
A. im ersten Teil
1. Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Kirchengeschichte,
B. im zweiten Teil
4. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik,
Ethik, Symbolik),
5. Praktische Theologie,
6. Kirchenrecht.
Der Kandidat hat das Grundwissen aus diesen
Fächern nachzuweisen.
(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Die Prüfung aus einem Prüfungsfach
nach Wahl des Kandidaten ist schriftlich durch
eine Klausurarbeit abzulegen. Die Prüfungen
aus den übrigen Prüfungsfächern sind nach Wahl
des Kandidaten schriftlich durch Klausurarbeiten
oder mündlich abzulegen.
(4) Die mündlichen Prüfungen sind zwei kommissionelle
Prüfungen vor dem gesamten Prüfungssenat.
Mit Ausnahme der schriftlich abgelegten
Prüfungen umfaßt die erste kommissionelle
Prüfung den ersten Teil (Abs. 2 lit. A), die
zweite den zweiten Teil (Abs. 2 lit. B) der ersten
Diplomprüfung.
(5) Der gesamte Prüfungssenat besteht aus dem
Vorsitzenden und für die erste kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfern für die Prüfungsfächer
des ersten Teiles (Abs. 2 lit. A), für die zweite
kommissionelle Prüfung aus allen Prüfern für die
Prüfungsfächer des zweiten Teiles (Abs. 2 lit. B).
(6) Jede Klausurarbeit ist von dem für das
Prüfungsfach nach Abs. 5 zuständigen gesamten
Prüfungssenat kommissioneil zu beurteilen.
(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur
ersten Diplomprüfung sind
1. Die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
und von mindestens vier
in diesen Studienzweig einrechenbaren Semestern,
2. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Übungen, Proseminaren, Arbeitsgemeinschaften,
Exkursionen und
3. die Kenntnis der lateinischen, der griechischen
und der hebräischen Sprache; die
Sprachkenntnis ist entweder durch das Zeugnis
einer höheren Schule oder durch das
Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über
eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder
durch die an dieser oder einer Geisteswissenschaftlichen
Fakultät abgelegte Ergänzungsprüfung
nachzuweisen.
(8) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf
Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.
(9) Jede Klausurarbeit ist der Evangelischen
Kirchenleitung vor ihrer kommissionellen Beurteilung
zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.
Zu den mündlichen kommissionellen
Prüfungen und den Beratungen über ihr Ergebnis
sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen
Kirchenleitung, und zwar einer für
jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter
haben bei Kandidaten ihres jeweiligen Bekenntnisses
das Recht, eine Frage aus dem wissenschaftlichen
Prüfungsbereich zu stellen und sich in der
anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet
die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter,
so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.
Zweiter Studienabschnitt
§ 5. (1) Der zweite Studienabschnitt hat dem
vertieften Studium der Pflichtfächer und dem
Studium der Wahl- und Freifächer zu dienen.
(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten
Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen.
Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig
auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus
einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten.
(3) Der für das gewählte Fach zuständige
Universitätsprofessor hat dem Kandidaten drei
Themen zur Wahl vorzuschlagen.
(4) Die Diplomarbeit ist frühestens im ersten
und spätestens im dritten Semester des zweiten
Studienabschnittes zu vergeben. Für die Bearbeitung
ist eine Frist von sechs Monaten einzuräumen;
diese kann aus wichtigen Gründen einmal
erstreckt werden. Die Diplomarbeit ist spätestens
drei Monate vor der Anmeldung zur
zweiten Diplomprüfung einzureichen.
(5) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Kirchen- und Dogmengeschichte,
4. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik,
Ethik, Symbolik),
5. Praktische Theologie,
6. Kirchenrecht,
7. ein Wahlfach aus dem Angebot der Fakultät.
(6) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil.
(7) Der schriftliche Teil der zweiten Diplomprüfung
umfaßt
1. eine schriftliche, in Form einer Hausarbeit in
sechs Wochen auszuarbeitende Predigt und
2. eine Klausurarbeit aus einem der Pflichtfächer
nach Wahl des Kandidaten.
Die Predigt und die Klausurarbeit sind vom
gesamten Prüfungssenat kommissioneil zu beurteilen.
(8) Die Diplomarbeit, die Predigt und die
Klausurarbeit sind der Evangelischen Kirchenleitung
vor dem mündlichen Teil der zweiten
Diplomprüfung zur Einsicht und Stellungnahme
zuzuleiten.
(9) Der mündliche Teil der zweiten Diplomprüfung
umfaßt alle Prüfungsfächer. Er ist als
kommissionelle Prüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen. Der Kandidat hat in
dieser Prüfung vertiefte Kenntnisse aus den
Prüfungsfächern, insbesondere aus dem Fach,
dem die Diplomarbeit zugehört, sowie seih Gesamtverständnis
der Theologie im Rahmen der
einzelnen Prüfungsfächer aufzuzeigen.
(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur zweiten Diplomprüfung sind
1. die bestandene erste Diplomprüfung,
2. die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
und von mindestens drei,
in den zweiten Studienabschnitt dieses
Studienzweiges einrechenbaren Semestern,
3. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Übungen, Proseminaren, Seminaren,
Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen,
4. die Approbation der Diplomarbeit und
5. für den mündlichen Teil der zweiten
Diplomprüfung außerdem noch der erfolgreiche
Abschluß des schriftlichen Teiles der
zweiten Diplomprüfung.
(11) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf
Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.
(12) Zu dem mündlichen Teil der zweiten
Diplomprüfung und den Beratungen über ihr
Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter
der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer
für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter
haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten
ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden
Beratung zu äußern. Entsendet die
Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so
sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.
III. ABSCHNITT
DIPLOMSTUDIUM DES KOMBINIERTEN
RELIGIONSPÄDAGOGISCHEN STUDIENZWEIGES
Kombination
§ 6. (1) Der religionspädagogische Studienzweig
ist als erste Studienrichtung mit einer zweiten
Studienrichtung nach § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
zu kombinieren und hat zum Lehramt
für evangelische Religion an höheren Schulen zu
führen.
(2) Eine Kombination mit den religionspädagogischen
Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 293/1969, über katholisch-
theologische Studienrichtungen ist unzulässig.
(3) Die Studienpläne sind so zu erstellen, die
Lehrveranstaltungen so einzurichten und der
Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer den kombinierten religionspädagogischen
Studienzweig mit einer zweiten Studienrichtung
an einer anderen Fakultät, Universität oder
Hochschule innerhalb der vorgeschriebenen
Studiendauer abzuschließen vermögen. Die in
der Studienordnung festzusetzende Gesamtstundenzahl
für alle Pflicht- und Wahlfächer darf nicht
größer sein als die Hälfte der für den fachtheologischen
Studienzweig festzusetzenden; eine verschiedene
Gewichtung der Prüfungsfächer ist zulässig.
Erster Studienabschnitt
§ 7. (1) Der erste Studienabschnitt hat der
Einführung in die Methoden wissenschaftlichen
Arbeitens, in die theologischen Grundlagen und
in die Religionspädagogik sowie der Vermittlung
ergänzender Kenntnisse, insbesondere der
griechischen Sprache, zu dienen.
(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Altes Testament (Einleitung und Exegese,
ohne Hebräisch),
2. Neues Testament (Einleitung und Exegese),
3. Kirchengeschichte,
4. Nach Wahl des Kandidaten
a) Allgemeine Religionsgeschichte oder
b) Ökumenik oder
c) Symbolik.
(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist als kommissionelle Prüfung vor
dem gesamten Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und
aus den Prüfern für die Prüfungsfächer.
(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur
ersten Diplomprüfung sind
1. die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
und von mindestens vier
in diesen Studienzweig einrechenbaren
Semestern,
2. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Übungen, Proseminaren, Arbeitsgemeinschaften,
Exkursionen,
3. die Kenntnis der lateinischen und der griechischen
Sprache sowie der Besuch des an der
Fakultät eingerichteten Kurses über die Einführung
in die hebräische Sprache; die
Kenntnis der lateinischen und der griechischen
Sprache ist entweder durch das Zeugnis
einer höheren Schule oder durch das
Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über
eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder
durch die an dieser oder einer Geisteswissenschaftlichen
Fakultät abgelegte Ergänzungsprüfung
nachzuweisen und
4. eine positiv beurteilte Klausurarbeit aus
einem an der Evangelisch-Theologischen
Fakultät gelehrten exegetischen oder historischen
Fach.
(5) Die Klausurarbeit ist vom gesamten Prüfungssenat
kommissionell zu beurteilen. Sie ist
der Evangelischen Kirchenleitung vor ihrer kommissionellen
Beurteilung zur Einsicht und Stellungnahme
zuzuleiten.
(6) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf
Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.
(7) Zu der ersten Diplomprüfung und den Beratungen
über ihr Ergebnis sind jeweils zwei
geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung,
und zwar einer für jedes Bekenntnis,
einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht,
eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses
zu stellen und sich in der anschließenden
Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische
Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten
Prüfungen dennoch gültig.
Zweiter Studienabschnitt
§ 8. (1) Der zweite Studienabschnitt hat dem
Studium der Pflichtfächer unter Ausrichtung auf
die Pädagogik und den Unterricht sowie der Möglichkeit
des Studiums von Freifächern zu dienen.
(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten
Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen.
Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig
auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus
einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten,
doch ist das Thema stets auch unter dem
religionspädagogischen Gesichtspunkt zu behandeln.
(3) Der für das gewählte Fach zuständige
Universitätsprofessor hat dem Kandidaten drei
Themen zur Wahl vorzuschlagen.
(4) Die Diplomarbeit ist von dem für das
gewählte Fach zuständigen Begutachter sowie von
dem für Religionspädagogik zuständigen Universitätsprofessor
zu beurteilen.
(5) Die Diplomarbeit ist frühestens im ersten
und spätestens im dritten Semester des zweiten
Studienabschnittes zu vergeben. Für die Bearbeitung
ist eine Frist von sechs Monaten einzuräumen;
diese kann aus wichtigen Gründen einmal
erstreckt werden. Die Diplomarbeit ist spätestens
drei Monate vor der Anmeldung zur.
zweiten Diplomprüfung einzureichen.
(6) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Altes Testament (Exegese und Theologie,
ohne Hebräisch),
2. Neues Testament (Exegese und Theologie),
3. Kirchengeschichte mit österreichischer
Kirchengeschichte,
4. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik,
Ethik, Symbolik),
5. Religionspädagogik,
6. Kirchenrecht.
(7) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
(8) Der schriftliche Teil der zweiten Diplomprüfung
ist eine Klausurarbeit entweder aus
einem exegetischen Fach oder aus Kirchengeschichte
oder aus Systematischer Theologie oder
aus Religionspädagogik nach Wahl des Kandidaten.
(9) Die Diplomarbeit und die Klausurarbeit
sind der Evangelischen Kirchenleitung vor dem
mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung
zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.
(10) Die Klausurarbeit ist vom gesamten Prüfungssenat
kommissionell zu beurteilen.
(11) Der mündliche Teil der zweiten Diplomprüfung
umfaßt alle Prüfungsfächer. Er ist als
kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat
abzulegen. Der Kandidat hat in dieser
Prüfung vertiefte Kenntnisse aus Religionspädagogik
und dem Fach, dem die Diplomarbeit
zugehört, sowie sein Gesamtverständnis von
Theologie und didaktische Fähigkeiten im Rahmen
der einzelnen Prüfungsfächer aufzuzeigen.
(12) Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur zweiten Diplomprüfung sind
1. die bestandene erste Diplomprüfung,
2. die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
und von mindestens drei
in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren
Semestern,
3. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Übungen, Arbeitsgemeinschaften,
Proseminaren, Seminaren, Exkursionen
und einem pädagogischen Praktikum,
4. die Approbation der Diplomarbeit,
5. die Absolvierung aller für die gewählte
zweite Studienrichtung an einer anderen
Fakultät, Universität oder Hochschule geforderten
Prüfungen und
6. für den mündlichen Teil der zweiten
Diplomprüfung außerdem die positiv beurteilte
Klausurarbeit.
(13) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf
Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.
(14) Zu dem mündlichen Teil der zweiten
Diplomprüfung und den Beratungen über ihr
Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter
der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar
einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese
Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden
Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und
sich in der anschließenden Beratung zu äußern.
Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine
Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen
dennoch gültig.
IV. ABSCHNITT
WECHSEL UND ERWEITERUNGSSTUDIEN
Wechsel des Studienzweiges
§ 9. Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
den Studienzweig (§ 1 Abs. 2, Z 1
und 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur
zweiten Diplomprüfung die ihnen fehlenden
Prüfungsteile der ersten Diplomprüfung abzulegen.
Erweiterungsstudien
§ 10. Für die Erweiterungsstudien gilt der § 12
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
V. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
§ 11. (1) Das Doktoratsstudium hat der wissenschaftlichen
Weiterbildung des Absolventen
des Grundstudiums unter besonderer Ausrichtung
auf ein theologisches Spezialfach unter Berücksichtigung
der theoretischen Grundlagen der
Theologie als Wissenschaft zu dienen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum
Doktoratsstudium ist entweder
1. die erfolgreiche Ablegung der zweiten
Diplomprüfung des fachtheologischen Studienzweiges
oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Kandidatenprüfung
(examen pro candidatura) nach der
vom Evangelischen Oberkirchenrat am
15. Juni 1927 erlassenen und durch die Beschlüsse
der Generalsynoden A.B. und H.B.
am 22. Jänner 1949 wieder in Kraft gesetzten
Prüfungsordnung für evangelische
Theologen A.B. und H.B. in Österreich
(Verlautbarungen des Evangelischen Oberkirchenrates
A. und H.B. für den Bundesstaat
Österreich, Jg. VII—XII, II. Gesetze
und Verordnungen Nr. 4 S 37 ff., sowie
Amtsblatt für die Evangelische Kirche A.
und H.B. in Österreich, Nr. 44/1949,
Punkt 11) oder
3. auf Beschluß der gesamten Prüfungskommission
auch die erfolgreiche Ablegung einer
gleichwertigen ausländischen theologischen
Abschlußprüfung.
(3) Das Doktoratsstudium besteht aus einem
Studienabschnitt, dessen Dauer nach § 14 Abs. 7
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der
Studienordnung festzulegen ist.
(4) Das Thema der Dissertation ist einem
Diplomprüfungsfach zu entnehmen.
(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung
zum Rigorosum sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums
und die Approbation der Dissertation.
(6) Die Prüfungsfächer des Rigorosums sind
1. das Fach, dem das Thema der Dissertation
zugehört; die Dissertation ist öffentlich zu
verteidigen,
2. ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation
einem biblischen Fach zugehört, ein
beliebiges Diplomprüfungsfach nach Wahl
des Kandidaten,
3. ein weiteres Diplomprüfungsfach nach Wahl
des Kandidaten.
(7) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen ist.
VI. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Oktober 1981 in Kraft. Es gilt für alle Studierenden
der Evangelischen Theologie, die ihr
Studium an der Evangelisch-Theologischen Fakultät
der Universität Wien nach Inkrafttreten des
Studienplanes aufnehmen.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassende Studienordnung und der zu erlassende
Studienplan (§§ 15 und 17 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) können schon vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden,
treten jedoch frühestens gleichzeitig mit
diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Für Studierende, die vor Inkrafttreten des
auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden
Studienplanes das Studium der Evangelischen
Theologie begonnen haben, gelten die Abs. 6
und 7 des § 45 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
Auf bereits eingeleitete Promotionsverfahren
ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(4) Absolventen der Evangelischen Theologie,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das
examen pro candidatura an der Evangelisch-
Theologischen Fakultät der Universität Wien bestanden
haben, sind berechtigt, den akademischen
Grad „Magister der Theologie" zu führen. Der
Dekan der Evangelisch-Theologischen Fakultät
der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung
darüber auszustellen.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung betraut.