57. Bundesgesetz: Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen
deutscher oder ladinischer Sprachzugehörigkeit,
die im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden,
sich bei der jeweils letzten in der Provinz
Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen
oder ladinischen Sprachgruppe bekannt
haben und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt bei Zutreffen der
übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
auch für Personen, die zwar nicht im Gebiet der
Provinz Bozen geboren wurden, aber von Eltern
stammen, bei denen wenigstens ein Teil deutscher
oder ladinischer Muttersprache ist oder war
und die sich bei einer in der Provinz Bozen
durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder
ladinischen Sprachgruppe bekannt haben.
(3) Das Zutreffen der in Abs. 1 und 2 enthaltenen
Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen.
§ 2. (Verfassungsbestimmung) Personen nach
§ 1 können zu Außerordentlichen Universitätsprofessoren
und zu Universitäts(Hochschul)assistenten
ernannt werden.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 3 des
Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 258/1975, steht einer Bestellung von Personen
nach § 1 zu Vertretern in einem Kollegialorgan
nicht entgegen.
§ 4. (1) Auf Personen nach § 1 sind der Art. 1
Z. 1 der Europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl.
Nr. 44/1957, sowie der § 7 Abs. 6, zweiter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, nicht anzuwenden.
(2) Personen nach § 1 haben das Recht, in
Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen
abzulegen.
(3) Personen nach § 1 sind hinsichtlich der
Studienbeiträge gemäß dem Hochschultaxengesetz,
BGBl. Nr. 76/1972, in der derzeit geltenden
Fassung, den österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt.
(4) Personen gemäß § 1 sind als ordentliche
Hörer im Wirkungsbereich des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309/1973, in der
derzeit geltenden Fassung, den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt und besitzen auch
für die Wahl von Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft das aktive und passive Wahlrecht.
§ 5. Personen nach § 1 bedürfen für ihren Aufenthalt
im Bundesgebiet keines Sichtvermerkes
nach den Bestimmungen des Paßgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 422.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 1 im Zusammenhang mit
1. dem § 2 der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres
2. dem § 3 und § 4 der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung
3. dem § 5 der Bundesminister für Inneres
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
betraut.