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57_1979 AT

57. Bundesgesetz: Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen

deutscher oder ladinischer Sprachzugehörigkeit,

die im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden,

sich bei der jeweils letzten in der Provinz

Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen

oder ladinischen Sprachgruppe bekannt

haben und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt bei Zutreffen der

übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

auch für Personen, die zwar nicht im Gebiet der

Provinz Bozen geboren wurden, aber von Eltern

stammen, bei denen wenigstens ein Teil deutscher

oder ladinischer Muttersprache ist oder war

und die sich bei einer in der Provinz Bozen

durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder

ladinischen Sprachgruppe bekannt haben.

(3) Das Zutreffen der in Abs. 1 und 2 enthaltenen

Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen.

§ 2. (Verfassungsbestimmung) Personen nach

§ 1 können zu Außerordentlichen Universitätsprofessoren

und zu Universitäts(Hochschul)assistenten

ernannt werden.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 3 des

Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 258/1975, steht einer Bestellung von Personen

nach § 1 zu Vertretern in einem Kollegialorgan

nicht entgegen.

§ 4. (1) Auf Personen nach § 1 sind der Art. 1

Z. 1 der Europäischen Konvention über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl.

Nr. 44/1957, sowie der § 7 Abs. 6, zweiter Satz

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, nicht anzuwenden.

(2) Personen nach § 1 haben das Recht, in

Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen

abzulegen.

(3) Personen nach § 1 sind hinsichtlich der

Studienbeiträge gemäß dem Hochschultaxengesetz,

BGBl. Nr. 76/1972, in der derzeit geltenden

Fassung, den österreichischen Staatsbürgern

gleichgestellt.

(4) Personen gemäß § 1 sind als ordentliche

Hörer im Wirkungsbereich des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309/1973, in der

derzeit geltenden Fassung, den österreichischen

Staatsbürgern gleichgestellt und besitzen auch

für die Wahl von Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft das aktive und passive Wahlrecht.

§ 5. Personen nach § 1 bedürfen für ihren Aufenthalt

im Bundesgebiet keines Sichtvermerkes

nach den Bestimmungen des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 1 im Zusammenhang mit

1. dem § 2 der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres

2. dem § 3 und § 4 der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung

3. dem § 5 der Bundesminister für Inneres

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

betraut.

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