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57_1977 AT

57. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Luxemburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Luxemburg

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Luxemburg am 18. November

1976 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen

Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 25/1977) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem

Artikel 29 für Luxemburg am 16. Feber 1977

in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Luxemburg folgende Vorbehalte

erklärt und folgende Erklärungen abgegeben

I. Vorbehalte

Zu Artikel 1

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

behält sich das Recht vor, die Auslieferung

zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils,

gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist,

nicht zu bewilligen, wenn die Auslieferung zur

Folge haben könnte, daß die verlangte Person

eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der

Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

auszuüben.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

behält sich das Recht vor, die Auslieferung

aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn

sie für die verlangte Person, insbesondere wegen

ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder

ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen

hätte.

Zu Artikel 6 und 21

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

wird weder die Auslieferung noch die

Durchlieferung seiner Staatsangehörigen bewilligen.

Zu Artikel 7

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

behält sich das Recht vor, die Auslieferung

nicht zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat

nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die

Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.

Zu Artikel 9

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

wird die Auslieferung nicht bewilligen,

wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte

Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen

um ihre Auslieferung ersucht wird, durch

die zuständigen Behörden eines dritten Staates

rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn

im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der

Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt

hat oder ihm die Strafe erlassen worden

ist.

Zu Artikel 28

Wegen der besonderen Regelungen zwischen

den Beneluxländern nimmt die Regierung des

Großherzogtums Luxemburg hinsichtlich seiner

Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien

die Absätze 1 und 2 des Artikels 28 nicht an.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

behält sich das Recht vor, hinsichtlich seiner

Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von

diesen Bestimmungen abzuweichen.

II. Erklärungen

Zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums

Luxemburg unter „Staatsangehörigen" im

Sinne des Übereinkommens die Personen zu verstehen

sind, welche die luxemburgische Staatsangehörigkeit

besitzen, sowie die Fremden, die

in die luxemburgische Gemeinschaft integriert

sind, sofern sie in Luxemburg wegen der Tat,

deretwegen um die Auslieferung ersucht wird,

verfolgt werden können.

Zu Artikel 19

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

wird die zeitweilige Auslieferung nach

Artikel 19 Absatz 2 nur bewilligen, wenn es

sich um eine Person handelt, die auf seinem

Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn

besondere Umstände es erfordern.

Zu Artikel 21 Absatz 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

behält sich das Recht vor, die Durchlieferung

nur unter denselben Bedingungen wie jenen

der Auslieferung zu bewilligen.

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