57. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Luxemburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Luxemburg am 18. November
1976 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 25/1977) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem
Artikel 29 für Luxemburg am 16. Feber 1977
in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Luxemburg folgende Vorbehalte
erklärt und folgende Erklärungen abgegeben
I. Vorbehalte
Zu Artikel 1
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
behält sich das Recht vor, die Auslieferung
zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils,
gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist,
nicht zu bewilligen, wenn die Auslieferung zur
Folge haben könnte, daß die verlangte Person
eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der
Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
auszuüben.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
behält sich das Recht vor, die Auslieferung
aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn
sie für die verlangte Person, insbesondere wegen
ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder
ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen
hätte.
Zu Artikel 6 und 21
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
wird weder die Auslieferung noch die
Durchlieferung seiner Staatsangehörigen bewilligen.
Zu Artikel 7
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
behält sich das Recht vor, die Auslieferung
nicht zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat
nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die
Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.
Zu Artikel 9
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
wird die Auslieferung nicht bewilligen,
wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte
Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen
um ihre Auslieferung ersucht wird, durch
die zuständigen Behörden eines dritten Staates
rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn
im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der
Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt
hat oder ihm die Strafe erlassen worden
ist.
Zu Artikel 28
Wegen der besonderen Regelungen zwischen
den Beneluxländern nimmt die Regierung des
Großherzogtums Luxemburg hinsichtlich seiner
Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien
die Absätze 1 und 2 des Artikels 28 nicht an.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
behält sich das Recht vor, hinsichtlich seiner
Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von
diesen Bestimmungen abzuweichen.
II. Erklärungen
Zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums
Luxemburg unter „Staatsangehörigen" im
Sinne des Übereinkommens die Personen zu verstehen
sind, welche die luxemburgische Staatsangehörigkeit
besitzen, sowie die Fremden, die
in die luxemburgische Gemeinschaft integriert
sind, sofern sie in Luxemburg wegen der Tat,
deretwegen um die Auslieferung ersucht wird,
verfolgt werden können.
Zu Artikel 19
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
wird die zeitweilige Auslieferung nach
Artikel 19 Absatz 2 nur bewilligen, wenn es
sich um eine Person handelt, die auf seinem
Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn
besondere Umstände es erfordern.
Zu Artikel 21 Absatz 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
behält sich das Recht vor, die Durchlieferung
nur unter denselben Bedingungen wie jenen
der Auslieferung zu bewilligen.