57. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl.
Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 155/
1970 wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Höhere Internatsschulen
Für die Höheren Internatsschulen gelten im
Sinne des § 1 folgende Abweichungen
a) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Schulfrei sind überdies als Reisetage der
3. November (falls der Allerseelentag jedoch auf
den 3. November fällt, der 4. November), der
23. Dezember, der 7. Jänner und der Mittwoch
nach Ostern.
b) § 3 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, des
Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt
Der Unterricht darf in der Regel nicht vor
7.30 Uhr beginnen.
c) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig
erscheint, können höchstens zwei Unterrichtsstunden
nach dem Abendessen abgehalten
werden (Abendunterricht).
d) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt
Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu
dauern."
2. § 3 lit. a hat zu lauten
„a) Soweit in den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes
vom Unterrichtsjahr die Rede
ist, sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen
auf allgemeinbildende höhere
Schulen für Berufstätige darunter das
Winterhalbjahr und das Sommerhalbjahr,
soweit vom ersten Semester die Rede ist,
das Winterhalbjahr, soweit vom zweiten
Semester die Rede ist, das Sommerhalbjahr,
und soweit von Semesterferien die
Rede ist, die Halbjahrsferien zu verstehen."
3. § 4 lit. a hat zu lauten
„a) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt
Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer
liegenden Tage, soweit sie nicht nach
den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme
auf die folgende Änderung der lit. d) bis
Abs. 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind."
4. Die bisherige lit. b des § 4 erhält die Bezeichnung
„c)"; als neue lit. b wird nach § 4
lit. a eingefügt
„b) § 2 Abs. 4 lit. d wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: der erste Montag im
Feber sowie die beiden folgenden Tage."
5. § 6 lit. a hat zu lauten
„a) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch
folgende Bestimmung ergänzt
Schulfrei ist überdies der 23. Dezember."
6. Dem § 7 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Für die in den Abs. 1 bis 3 genannten
Schulen bzw. Kurse finden die Bestimmungen
des § 2 Abs. 2 und 4 des Schulzeitgesetzes hinsichtlich
der Semesterferien keine Anwendung."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Die Hauptferien im Schuljahr 1974/75 beginnen
für alle durch § 2 erfaßten Schulen am
5. Juli 1975.