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57_1975 AT

57. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl.

Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 155/

1970 wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Höhere Internatsschulen

Für die Höheren Internatsschulen gelten im

Sinne des § 1 folgende Abweichungen

a) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Schulfrei sind überdies als Reisetage der

3. November (falls der Allerseelentag jedoch auf

den 3. November fällt, der 4. November), der

23. Dezember, der 7. Jänner und der Mittwoch

nach Ostern.

b) § 3 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, des

Schulzeitgesetzes wird durch folgende Bestimmung

ersetzt

Der Unterricht darf in der Regel nicht vor

7.30 Uhr beginnen.

c) § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig

erscheint, können höchstens zwei Unterrichtsstunden

nach dem Abendessen abgehalten

werden (Abendunterricht).

d) § 4 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ersetzt

Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu

dauern."

2. § 3 lit. a hat zu lauten

„a) Soweit in den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes

vom Unterrichtsjahr die Rede

ist, sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen

auf allgemeinbildende höhere

Schulen für Berufstätige darunter das

Winterhalbjahr und das Sommerhalbjahr,

soweit vom ersten Semester die Rede ist,

das Winterhalbjahr, soweit vom zweiten

Semester die Rede ist, das Sommerhalbjahr,

und soweit von Semesterferien die

Rede ist, die Halbjahrsferien zu verstehen."

3. § 4 lit. a hat zu lauten

„a) § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ersetzt

Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer

liegenden Tage, soweit sie nicht nach

den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme

auf die folgende Änderung der lit. d) bis

Abs. 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind."

4. Die bisherige lit. b des § 4 erhält die Bezeichnung

„c)"; als neue lit. b wird nach § 4

lit. a eingefügt

„b) § 2 Abs. 4 lit. d wird durch folgende Bestimmung

ersetzt: der erste Montag im

Feber sowie die beiden folgenden Tage."

5. § 6 lit. a hat zu lauten

„a) § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes wird durch

folgende Bestimmung ergänzt

Schulfrei ist überdies der 23. Dezember."

6. Dem § 7 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Für die in den Abs. 1 bis 3 genannten

Schulen bzw. Kurse finden die Bestimmungen

des § 2 Abs. 2 und 4 des Schulzeitgesetzes hinsichtlich

der Semesterferien keine Anwendung."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Die Hauptferien im Schuljahr 1974/75 beginnen

für alle durch § 2 erfaßten Schulen am

5. Juli 1975.

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