57. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Für die Bereitstellung von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen
und -diensten
sind Gebühren zu entrichten (Flugsicherungsstreckengebühren).
(2) Die auf Grund der Anlage zu dem Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Organisation zur Sicherung der Luftfahrt
(EUROCONTROL) über die Einhebung
von Flugsicherungsstreckengebühren, BGBl.
Nr. 56/1972, errechnete Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren
beträgt je Dienstleistungseinheit
3•0698 Dollars der Vereinigten Staaten
von Amerika.
(3) Bei Änderungen des in Wien für Handelsgeschäfte
geltenden Wechselkurses von österreichischen
Schilling und Dollars der Vereinigten
Staaten von Amerika hat der Bundesminister für
Verkehr durch Verordnung die auf Grund der
im Abs. 2 bezeichneten Anlage zu errechnende
Gebühr neu festzustellen. Solche Änderungen
dürfen jeweils als frühestens drei Monate nach
der Änderung des Wechselkurses wirksam festgestellt
werden, erstmals als nicht vor dem
1. Feber 1972 wirksam.
§ 2. (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der
Durchführung von Flügen oder Teilen von Flügen
innerhalb der Bundesgrenzen, für die
Streckennavigationseinrichtungen und -dienste
bereitgestellt sind.
(2) Zur Entrichtung der Flugsicherungsstreckengebühren
sind die Halter der Luftfahrzeuge verpflichtet,
mit denen solche Flüge durchgeführt
worden sind. Im Zweifel gilt der Eigentümer des
Luftfahrzeuges als sein Halter.
§ 3. (1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren
sind zu entrichten für
a) Inlandsflüge,
b) Such- und Rettungsflüge,
c) Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln
durchgeführt werden,
d) Flüge mit zivilen Staatsluftfahrzeugen zu
nichtgewerblichen Zwecken,
e) Flüge zur Vermessung oder Überwachung
von Flugnavigationseinrichtungen,
f) Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich
der Schulung oder Ausbildung von
Luftfahrern dienen, sowie
g) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen mit einem
höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger
als 2000 kg.
(2) Für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen mit
einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 2000
bis zu 5700 kg ermäßigt sich die zu entrichtende
Gebühr auf fünfzig Prozent der vollen Gebühr.
(3) Für Flüge über den Nordatlantik, für die
in den europäischen Staaten mit einem dem nach
diesem Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem
Ermäßigungen gewährt werden,
hat der Bundesminister für Verkehr durch Verordnung
diesen Ermäßigungen entsprechende
Gebühren festzulegen.
§ 4. (1) Die Flugsicherungsstreckengebühren
sind auf Aufforderung durch die EUROCONTROL
an diese innerhalb von 30 Tagen, gerechnet
vom Tage der Absendung der Zahlungsaufforderung,
zu bezahlen.
(2) Der Gebührenbetrag ist in Dollars der Vereinigten
Staaten von Amerika zu entrichten.
Erfolgt die Zahlung auf ein Bankkonto der
EUROCONTROL in einem Mitgliedstaat oder
einem Vertragsstaat dieser Organisation, so kann
sie in der jeweiligen Landeswährung erfolgen. Die
Umrechnung der Dollarbeträge in diese Landeswährung
hat zu dem am Tage und Ort der Zahlung
für Handelsgeschäfte geltenden Kurs zu erfolgen.
(3) Ab dem ersten Tag des auf die Absendung
einer Zahlungsaufforderung durch die EUROCONTROL
mit Rückschein folgenden ersten
Monates, jedenfalls aber ab dem ersten Tage des
auf die Durchführung des Fluges folgenden fünften
Kalendermonates sind Verzugszinsen in der
Höhe von neun Prozent pro Jahr zu entrichten.
§ 5. (1) Kommt ein Gebührenschuldner der
Aufforderung zur Zahlung an die EUROCONTROL
nicht nach, so hat das Bundesamt für
Zivilluftfahrt einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
(2) Auf das Verfahren finden ab der Einleitung
des Verfahrens zur Erlassung des Zahlungsauftrages
durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt das
EGVG 1950, das AVG 1950 und das VVG 1950,
jeweils in der geltenden Fassung, Anwendung.
(3) Über Berufungen gegen die vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt erlassenen Zahlungsaufträge
entscheidet der Bundesminister für Verkehr.
§ 6. Flugsicherungsstreckengebühren genießen
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren das Vorrecht
nach § 52 der Konkursordnung bzw. nach
§ 23 der Ausgleichsordnung mit den dort angeführten
Einschränkungen.
§ 7. Flugsicherungsstreckengebühren nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes sind für die Bereitstellung
von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen
und -diensten für Flüge in der Zeit
vom 1. November 1971 bis einschließlich 31. Oktober
1973 zu entrichten.
§ 8. Mit der Vollziehung des § 6 dieses Bundesgesetzes
wird der Bundesminister für Justiz,
mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für
Verkehr betraut.