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57_1972 AT

57. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebühren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebühren

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Für die Bereitstellung von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen

und -diensten

sind Gebühren zu entrichten (Flugsicherungsstreckengebühren).

(2) Die auf Grund der Anlage zu dem Vertrag

zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Organisation zur Sicherung der Luftfahrt

(EUROCONTROL) über die Einhebung

von Flugsicherungsstreckengebühren, BGBl.

Nr. 56/1972, errechnete Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren

beträgt je Dienstleistungseinheit

3•0698 Dollars der Vereinigten Staaten

von Amerika.

(3) Bei Änderungen des in Wien für Handelsgeschäfte

geltenden Wechselkurses von österreichischen

Schilling und Dollars der Vereinigten

Staaten von Amerika hat der Bundesminister für

Verkehr durch Verordnung die auf Grund der

im Abs. 2 bezeichneten Anlage zu errechnende

Gebühr neu festzustellen. Solche Änderungen

dürfen jeweils als frühestens drei Monate nach

der Änderung des Wechselkurses wirksam festgestellt

werden, erstmals als nicht vor dem

1. Feber 1972 wirksam.

§ 2. (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der

Durchführung von Flügen oder Teilen von Flügen

innerhalb der Bundesgrenzen, für die

Streckennavigationseinrichtungen und -dienste

bereitgestellt sind.

(2) Zur Entrichtung der Flugsicherungsstreckengebühren

sind die Halter der Luftfahrzeuge verpflichtet,

mit denen solche Flüge durchgeführt

worden sind. Im Zweifel gilt der Eigentümer des

Luftfahrzeuges als sein Halter.

§ 3. (1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren

sind zu entrichten für

a) Inlandsflüge,

b) Such- und Rettungsflüge,

c) Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln

durchgeführt werden,

d) Flüge mit zivilen Staatsluftfahrzeugen zu

nichtgewerblichen Zwecken,

e) Flüge zur Vermessung oder Überwachung

von Flugnavigationseinrichtungen,

f) Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich

der Schulung oder Ausbildung von

Luftfahrern dienen, sowie

g) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen mit einem

höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger

als 2000 kg.

(2) Für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen mit

einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 2000

bis zu 5700 kg ermäßigt sich die zu entrichtende

Gebühr auf fünfzig Prozent der vollen Gebühr.

(3) Für Flüge über den Nordatlantik, für die

in den europäischen Staaten mit einem dem nach

diesem Bundesgesetz geltenden, gleichartigen Gebührensystem

Ermäßigungen gewährt werden,

hat der Bundesminister für Verkehr durch Verordnung

diesen Ermäßigungen entsprechende

Gebühren festzulegen.

§ 4. (1) Die Flugsicherungsstreckengebühren

sind auf Aufforderung durch die EUROCONTROL

an diese innerhalb von 30 Tagen, gerechnet

vom Tage der Absendung der Zahlungsaufforderung,

zu bezahlen.

(2) Der Gebührenbetrag ist in Dollars der Vereinigten

Staaten von Amerika zu entrichten.

Erfolgt die Zahlung auf ein Bankkonto der

EUROCONTROL in einem Mitgliedstaat oder

einem Vertragsstaat dieser Organisation, so kann

sie in der jeweiligen Landeswährung erfolgen. Die

Umrechnung der Dollarbeträge in diese Landeswährung

hat zu dem am Tage und Ort der Zahlung

für Handelsgeschäfte geltenden Kurs zu erfolgen.

(3) Ab dem ersten Tag des auf die Absendung

einer Zahlungsaufforderung durch die EUROCONTROL

mit Rückschein folgenden ersten

Monates, jedenfalls aber ab dem ersten Tage des

auf die Durchführung des Fluges folgenden fünften

Kalendermonates sind Verzugszinsen in der

Höhe von neun Prozent pro Jahr zu entrichten.

§ 5. (1) Kommt ein Gebührenschuldner der

Aufforderung zur Zahlung an die EUROCONTROL

nicht nach, so hat das Bundesamt für

Zivilluftfahrt einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

(2) Auf das Verfahren finden ab der Einleitung

des Verfahrens zur Erlassung des Zahlungsauftrages

durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt das

EGVG 1950, das AVG 1950 und das VVG 1950,

jeweils in der geltenden Fassung, Anwendung.

(3) Über Berufungen gegen die vom Bundesamt

für Zivilluftfahrt erlassenen Zahlungsaufträge

entscheidet der Bundesminister für Verkehr.

§ 6. Flugsicherungsstreckengebühren genießen

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren das Vorrecht

nach § 52 der Konkursordnung bzw. nach

§ 23 der Ausgleichsordnung mit den dort angeführten

Einschränkungen.

§ 7. Flugsicherungsstreckengebühren nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes sind für die Bereitstellung

von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen

und -diensten für Flüge in der Zeit

vom 1. November 1971 bis einschließlich 31. Oktober

1973 zu entrichten.

§ 8. Mit der Vollziehung des § 6 dieses Bundesgesetzes

wird der Bundesminister für Justiz,

mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für

Verkehr betraut.

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