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57_1971 AT

57. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundespräsidentenwahlgesetzes

Art. I

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage

das Bundespräsidentenwahlgesetz 1962, BGBl.

Nr. 247, in der durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 45/1971 geänderten Fassung neu verlautbart.

Art. II

(1) Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1971 ist am

9. Feber 1971 in Kraft getreten.

(2) Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/

1971 bleibt unberührt.

Art. III

Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Bundespräsidentenwahlgesetz

1971" zu bezeichnen.

Art. IV

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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