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57_1970 AT

57. Verordnung: Änderung des Sprengels des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Verordnung: Änderung des Sprengels des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird

mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung

verordnet

§ 1. Die Stadtgemeinde Deutschlandsberg und

die Gemeinde Wildbach scheiden aus dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg aus.

§ 2. Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im § 1 genannten

Gemeinden mit Genehmigung der Steiermärkischen

Landesregierung neu errichtete Stadtgemeinde

Deutschlandsberg wird dem Sprengel des

Bezirksgerichtes Deutschlandsberg zugewiesen.

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