57. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl. Nr. 92/
1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 57/1963,
BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 133/1964, BGBl.
Nr. 188/1964, BGBl. Nr. 290/1964, BGBl.
Nr. 214/1965, BGBl. Nr. 148/1966 und BGBl.
Nr. 44/1968 wird wie folgt abgeändert
1. § 17 Abs. 3 Z. 6 hat zu lauten
„6. der tatsächliche Austritt der Ware muß auf
dem Tarifierungsnachweis (Z. 5) vom Austrittszollamt,
beziehungsweise im Postverkehr vom
Postamt oder im Eisenbahnverkehr vom Bahnhof,
von dem der Gegenstand nach der zollamtlichen
Abfertigung zum Austritt übernommen
worden ist, bescheinigt sein. Z. 5 letzter Satz gilt
sinngemäß.".
2. Die Anlage F zu § 7 Abs. 7 und § 17
Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959 wird wie
folgt abgeändert
Artikel II
(1) Die Bestimmung des Artikels I 2. 1 ist auf
steuerbare Umsätze und auf vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1968 bewirkt worden sind oder bewirkt werden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I 2. 2
und 3 sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt
wird, auf steuerbare Umsätze und vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. März 1969 bewirkt werden.
(3) Die Bestimmungen des Artikels I 2. 2 sind
auf steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 2. 3
des Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden, bei
denen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß
§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem
31. März 1969 liegt.
(4) Die Bestimmung des Artikels I 2. 4 ist auf
steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem
31. Jänner 1968 bewirkt worden sind oder bewirkt
werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.