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57_1969 AT

57. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl. Nr. 92/

1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 57/1963,

BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 133/1964, BGBl.

Nr. 188/1964, BGBl. Nr. 290/1964, BGBl.

Nr. 214/1965, BGBl. Nr. 148/1966 und BGBl.

Nr. 44/1968 wird wie folgt abgeändert

1. § 17 Abs. 3 Z. 6 hat zu lauten

„6. der tatsächliche Austritt der Ware muß auf

dem Tarifierungsnachweis (Z. 5) vom Austrittszollamt,

beziehungsweise im Postverkehr vom

Postamt oder im Eisenbahnverkehr vom Bahnhof,

von dem der Gegenstand nach der zollamtlichen

Abfertigung zum Austritt übernommen

worden ist, bescheinigt sein. Z. 5 letzter Satz gilt

sinngemäß.".

2. Die Anlage F zu § 7 Abs. 7 und § 17

Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959 wird wie

folgt abgeändert

Artikel II

(1) Die Bestimmung des Artikels I 2. 1 ist auf

steuerbare Umsätze und auf vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni

1968 bewirkt worden sind oder bewirkt werden.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I 2. 2

und 3 sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt

wird, auf steuerbare Umsätze und vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. März 1969 bewirkt werden.

(3) Die Bestimmungen des Artikels I 2. 2 sind

auf steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 2. 3

des Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden, bei

denen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß

§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem

31. März 1969 liegt.

(4) Die Bestimmung des Artikels I 2. 4 ist auf

steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem

31. Jänner 1968 bewirkt worden sind oder bewirkt

werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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