57_1968
AT
57. Kundmachung: Kontinuitätserklärung von Trinidad und Tobago zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 57. Kundmachung: Kontinuitätserklärung von Trinidad und Tobago zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
1968_57_0 57. Kundmachung: Kontinuitätserklärung von Trinidad und Tobago zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen hat Trinidad und Tobago
am 11. April 1966 erklärt, sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit an das Zollabkommen
über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen
und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
(BGBl. Nr. 21/1958, letzte Kundmachung
über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 280/1966)
gebunden zu erachten.