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57_1967 AT

57. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume

Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, insbesondere seiner §§ 3 und 124,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung verordnet

Artikel I

Die Verordnung betreffend überwachte Lufträume,

BGBl. Nr. 11/1966, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Gliederung der überwachten

Lufträume

(1) Die überwachten Lufträume (§ 2 Z. 57 der

LVR 1967, BGBl. Nr. 56/1967, in der jeweils

geltenden Fassung) bestehen aus dem Kontrollbezirk

(§ 2 Z. 27 der LVR 1967) und den Kontrollzonen

(§ 2 Z. 30 der LVR 1967).

(2) Der Kontrollbezirk besteht aus dem oberen

Kontrollbezirk und dem unteren Kontrollbezirk.

(3) Der untere Kontrollbezirk gliedert sich in

Luftstraßen (§ 2 Z. 36 der LVR 1967) und Nahkontrollbezirke

(§ 2 Z. 43 der LVR 1967)."

2. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Begrenzung der Luftstraßen

und Nahkontrollbezirke

(1) Die Luftstraßen werden nach unten durch

horizontale Flächen in bestimmten Höhen über

dem mittleren Meeresspiegel und nach oben durch

horizontale Flächen in 6100 m Höhe über dem

mittleren Meeresspiegel begrenzt.

(2) Die Nahkontrollbezirke werden nach unten

durch Flächen in 300 m Höhe über Grund und

nach oben durch horizontale Flächen in 6100 m

Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt."

3. Der § 16 hat zu lauten

„§ 16. Begrenzung der Kontrollzonen

Die Kontrollzonen werden nach unten durch

die Erdoberfläche begrenzt und gemäß den folgenden

Bestimmungen festgelegt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1967

in Kraft.

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