57. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, insbesondere seiner §§ 3 und 124,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend überwachte Lufträume,
BGBl. Nr. 11/1966, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Gliederung der überwachten
Lufträume
(1) Die überwachten Lufträume (§ 2 Z. 57 der
LVR 1967, BGBl. Nr. 56/1967, in der jeweils
geltenden Fassung) bestehen aus dem Kontrollbezirk
(§ 2 Z. 27 der LVR 1967) und den Kontrollzonen
(§ 2 Z. 30 der LVR 1967).
(2) Der Kontrollbezirk besteht aus dem oberen
Kontrollbezirk und dem unteren Kontrollbezirk.
(3) Der untere Kontrollbezirk gliedert sich in
Luftstraßen (§ 2 Z. 36 der LVR 1967) und Nahkontrollbezirke
(§ 2 Z. 43 der LVR 1967)."
2. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Begrenzung der Luftstraßen
und Nahkontrollbezirke
(1) Die Luftstraßen werden nach unten durch
horizontale Flächen in bestimmten Höhen über
dem mittleren Meeresspiegel und nach oben durch
horizontale Flächen in 6100 m Höhe über dem
mittleren Meeresspiegel begrenzt.
(2) Die Nahkontrollbezirke werden nach unten
durch Flächen in 300 m Höhe über Grund und
nach oben durch horizontale Flächen in 6100 m
Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt."
3. Der § 16 hat zu lauten
„§ 16. Begrenzung der Kontrollzonen
Die Kontrollzonen werden nach unten durch
die Erdoberfläche begrenzt und gemäß den folgenden
Bestimmungen festgelegt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1967
in Kraft.