57. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als
Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung,
Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer
Energie bestimmt sind.
(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist eine betriebsmäßige Zusammenfassung
elektrischer Betriebsmittel.
(3) Soweit elektrische Anlagen technisch als
Fernmeldeanlagen oder als nicht ortsfeste Anlagen
der Landesverteidigung anzusehen sind,
gelten sie nicht als elektrische Anlagen im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete
der Elektrotechnik
§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel sowie grundlegende Änderungen
und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel müssen
innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer
Hinsicht nach den Grundsätzen der
Normalisierung und Typisierung, soweit wie
möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der
Stromart, der Frequenz und der Spannung,
letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen,
ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten,
hat das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Verordnungswege die erforderlichen
Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen
können für besondere Verhältnisse auch
andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen,
Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt
werden. Das Bundesministerium für Handel und
und Wiederaufbau kann hiebei auch ÖNormen
oder Teile von ihnen für verbindlich erklären.
Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der
Elektrotechnik
§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes
so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten
und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit,
die Sicherheit von Personen und
Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und
Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb
anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist.
(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich
elektrischer Anlagen sind jene Maßnahmen zu
treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden
elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel
zur Wahrung der elektrotechnischen
Sicherheit und des störungsfreien Betriebes
erforderlich sind.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann durch Verordnung zu den
Absätzen 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Insbesondere
kann es die aus Wissenschaft und
Erfahrung abgeleiteten, von fachlichen Stellen
herausgegebenen technischen Bestimmungen für
allgemein verbindlich erklären (elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften). In dieser Verordnung ist
auch anzugeben, von welcher Stelle diese Vorschriften
veröffentlicht werden und wo sie erhältlich
sind.
(4) Auf elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel, die exportiert werden, müssen die
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (Abs. 3)
nicht angewendet werden. Diese Ausnahmebestimmung
gilt nicht, wenn solche Anlagen
oder solche Betriebsmittel im Inland errichtet
oder in Verkehr gesetzt werden.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten
Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben,
derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage
beziehungsweise die elektrischen Betriebsmittel
errichtet, herstellt, instandhält oder betreibt.
Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen
aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen,
Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs-
und Störungsbereich verfügungsberechtigt
sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder
betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder
Störung auf wirtschaftlichstem Wege herbeigeführt
wird.
(6) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 5
hat in allen Fällen derjenige zu tragen, der diese
durch das Hinzutreten, die Änderung oder die
Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, Betriebsmittel
oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht
hat.
§ 4. (1) Auf bestehende elektrische Anlagen
und elektrische Betriebsmittel, welche nach
den zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise
Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften errichtet, beziehungsweise
hergestellt wurden, finden neue
elektrotechnische Sicherheitsvorschriften keine
Anwendung. Für diese Anlagen und Betriebsmittel
bleiben im allgemeinen die zur Zeit ihrer
Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung
gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
weiter in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann jedoch generell durch Verordnung
oder individuell durch Bescheid bestehende
elektrische Anlagen oder elektrische
Betriebsmittel in den Geltungsbereich einer neuen
elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift einbeziehen,
wenn
a) durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften erhebliche
Mißstände beseitigt werden, welche die
Sicherheit von Personen oder Sachen, ferner
die Betriebs- und Störungssicherheit
der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung
offenbar gefährden oder
wenn
b) die Umstellung auf die neuen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften ohne größere
Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt
werden kann und die Kosten der Umstellung
für den Verpflichteten verhältnismäßig
gering sind.
§ 5. (1) Für elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel, welche nach dem Inkrafttreten
von neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
errichtet oder hergestellt werden, gelten
die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann jedoch über Antrag verfügen,
daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel
(deren Bestandteile oder Ersatzteile) auch
nach dem Inkrafttreten der neuen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften noch während
einer angemessenen, vom Bundesministerium zu
bestimmenden Zeit, die fünf Jahre nicht übersteigen
darf, nach den bisher in Geltung gestandenen
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
zu errichten oder herzustellen sind. Dies ist
zulässig,
a) wenn es sich um elektrische Anlagen handelt,
die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
bereits im Bau oder in
einem so fortgeschrittenen Stadium der
Projektierung befinden, daß dem Erbauer
der Anlage die durch Anwendung der
neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
bedingte Umstellung nicht zugemutet
werden kann. In diesem Falle können
die für solche elektrische Anlagen bestimmten
elektrischen Betriebsmittel und deren
Bestandteile (Ersatzteile) noch durch eine
angemessene, vom Bundesministerium zu
bestimmende Zeit, nach den bisher geltenden
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
hergestellt werden;
b) wenn hinsichtlich der Erzeugung von elektrischen
Betriebsmitteln einschließlich ihrer
Bestandteile und Ersatzteile bereits ein
Fabrikationsprogramm läuft und dem Hersteller
dieser elektrischen Betriebsmittel die
durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften bedingte
Umstellung nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Antrag ist von dem Unternehmen zu
stellen, welches die elektrische Anlage baut oder
projektiert, beziehungsweise welches das elektrische
Betriebsmittel (Bestandteil, Ersatzteil) herstellt.
(4) Dem Antrag nach Abs. 2 und 3 darf aber
nur stattgegeben werden, wenn bei Anwendung
der bisherigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
keine der im § 4 Abs. 2 lit. a angeführten
Mißstände zu erwarten sind.
§ 6. (1) Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen
an bestehenden elektrischen Anlagen
oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt,
hat nach Maßgabe des § 3 dabei die elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften, die im Zeitpunkt
des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten
in Kraft stehen, einzuhalten.
(2) Die nachträgliche Zuspannung von Leitern
oder Leitersystemen an nicht vollbespannten
Tragwerken von Leitungen unterliegt den Bestimmungen
jener elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften,
die auf die bereits bestehende
Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das
gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von
Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder
Rohren.
§ 7. (1) Elektrische Betriebsmittel und deren
Bestandteile sowie Ersatzteile, die . sich zur Zeit
des Inkrafttretens einer neuen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschrift bereits auf Lager befinden,
dürfen vom Inhaber des Lagers noch
während einer angemessenen, durch Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
zu bestimmenden Zeit in den Verkehr
gesetzt werden.
(2) Den Inhabern elektrischer Anlagen kann
auf Antrag die Weiterverwendung ihrer Lagerbestände
bewilligt werden, wenn dies für die Instandhaltung
oder Aufrechterhaltung des Betriebes
der elektrischen Anlage erforderlich ist.
(3) Doch ist in beiden Fällen (Abs. 1 und 2)
die weitere Anwendung der bisherigen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften nur zulässig,
wenn dabei keiner der in § 4 Abs. 2 lit. a dieses
Bundesgesetzes angeführten Mißstände zu erwarten
ist.
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel
§ 8. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Erfordernissen
des § 3 nicht entsprechen, dürfen
im Inland nicht in den Verkehr gesetzt werden.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann durch Verordnung elektrische
Betriebsmittel bestimmen, die auf die Einhaltung
der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
geprüft werden müssen, bevor sie im
Inland in den Verkehr gesetzt werden, soweit
diese Betriebsmittel üblicherweise von elektrotechnisch
Fachunkundigen benützt werden.
(3) Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel
gemäß Abs. 2 hat derjenige vornehmen
zu lassen, der sie im Inland in den Verkehr
setzt. Elektrische Betriebsmittel, die aus dem
Ausland eingeführt werden, hat deren Inlandsvertreter
oder der Direktimporteur prüfen zu
lassen.
(4) Die Prüfungen sind von den vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
autorisierten Prüfanstalten (Gesetz vom 9. September
1910, RGBl. Nr. 185) oder bei stationären
Anlagen auch von Ziviltechnikern für
Elektrotechnik vorzunehmen. Das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau kann
durch Verordnung oder Bescheid auch im Ausland
vorgenommene Prüfungen anerkennen,
wenn sie den Prüfungen in Österreich gleichwertig
sind. Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau kann ferner die Prüfung durch
den Hersteller oder Übernehmer auf Antrag
zulassen, wenn der Antragsteller die Gewähr für
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung
bietet.
(5) Die Prüfungen sind Stück- oder Typenprüfungen.
Der technische Prüfvorgang ist in den
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu regeln.
(6) Als Nachweis für das positive Ergebnis der
Prüfung elektrischer Betriebsmittel kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
durch Verordnung Prüfzeichen (Sicherheitszeichen)
bestimmen, die Art und Weise der Ausgabe
derselben und die ausgebende fachliche Stelle
festlegen sowie auch ausländische Prüfzeichen
anerkennen, wenn sie den inländischen Prüfzeichen
als gleichwertig angesehen werden können.
Die Überwachung elektrischer Anlagen und
elektrischer Betriebsmittel
§ 9. (1) Die elektrischen Anlagen und elektrischen
Betriebsmittel unterliegen nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 hinsichtlich der Einhaltung
der Vorschriften über Normalisierung und Typisierung
(§ 2) sowie der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
(§ 3) der Überwachung durch
die zuständigen Behörden (§ 12).
(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oder
ein elektrisches Betriebsmittel verwendet, hat
den mit der Überwachung betrauten Organen Zutritt
— bei Gefahr im Verzuge jederzeit — zu
seinen Anlagen (Betriebsmitteln) sowie jede erforderliche
Unterstützung zu gewähren und die
hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Wird bei der Überwachung einer elektrischen
Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels
festgestellt, daß der Zustand oder der
Betrieb den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
oder den behördlichen Verfügungen
nicht entspricht, hat die Behörde unverzüglich
die zur Beseitigung der Mißstände erforderlichen
Maßnahmen anzuordnen.
(4) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen
zu Abs. 1 bis 3 werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch
Verordnung erlassen.
Ausnahmebewilligungen
§ 10. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann über begründetes Ansuchen
in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse
bedingten Fällen Ausnahmen von der
Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften
bewilligen, wenn die elektrotechnische
Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet
erscheint.
Nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung
oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmitteln
§ 11. (1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung,
Änderung oder Instandhaltung von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet
sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die
Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.
Nr. 146/1957, bleiben dadurch unberührt.
(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung
oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmitteln ist nur
solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen oder die Arbeit wenigstens unter
der Aufsicht solcher Personen durchführen.
(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2)
sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen,
bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung
der Befugnis zur gewerbsmäßigen Installation
der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise
der elektrischen Betriebsmittel gegeben
sind.
Die Behörden
§ 12. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz und
den Durchführungsverordnungen hiezu vorgesehenen
behördlichen Aufgaben ist — sofern diese
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen —
der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland
sich die elektrische Anlage oder das elektrische
Betriebsmittel befindet.
(2) Wenn sich die elektrische Anlage über zwei
oder mehrere Bundesländer erstreckt, ist zur Erlassung
der Entscheidungen und Verfügungen das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zuständig.
Sonderbestimmungen
§ 13. (1) Elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von
Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der
Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der
Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken
dienen, unterliegen diesem Bundesgesetze
und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen
nur so weit, als auf solche elektrische
Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen
bezüglich Normalisierung, Typisierung
und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden
sind.
(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen
und elektrische Betriebsmittel betreffen, die
einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen,
treten an Stelle der im § 12 bezeichneten Behörden
die nach dem Verwendungszweck für diese
Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 10
elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1
bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem
Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel
jeweils in Betracht kommenden Bundesministerien
zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung
ist jedoch das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau anzuhören.
(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach
§ 10 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken,
die einem der in Abs. 1 bezeichneten
Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen
mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen
Bundesministerien erteilt werden.
(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,
die einem unter die Bestimmungen
des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, können durch
eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes
und gegebenenfalls nach den Dienstvorschriften
hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt,
geändert, erweitert und instandgehalten werden.
Der Elektrotechnische Beirat
§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau bei der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet,
der den Namen „Elektrotechnischer Beirat"
führt.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat den Elektrotechnischen Beirat
bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen,
vor allem über den Inhalt der in den §§ 2 bis 4
sowie 7 bis 9 vorgesehenen Verordnungen und
bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
zu hören. Der Elektrotechnische Beirat
hat über Aufforderung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau Gutachten binnen
einer angemessenen Frist zu erstatten.
(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus
Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik,
die aus folgenden Institutionen zu berufen sind
1 Vertreter des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft,
1 Vertreter des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft,
2 Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
2 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
2 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
1 Vertreter des Bundesgremiums des Handels mit
Elektrowaren, Radioapparaten, deren Bestandteilen
und Zubehör, und Musikinstrumenten,
1 Vertreter der Bundesinnung der Elektrotechniker
und Radiomechaniker,
1 Vertreter der autorisierten Prüf- und Versuchsanstalt
der Elektrizitätswerke Österreichs,
2 Vertreter des Fachverbandes der Elektroindustrie,
2 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
1 Vertreter des Österreichischen Normenausschusses,
1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für
Elektrotechnik,
1 Vertreter der Technischen Hochschule Graz,
1 Vertreter der Technischen Hochschule Wien,
2 Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke
Österreichs.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist
eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung
der notwendigen Fahrkosten, die ihnen
über Antrag vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zu ersetzen sind, welches auch
im Streitfalle zu entscheiden hat.
(5) Die Mitglieder des Beirates werden vom
Bundesminister für Handel und Wiederaufbau auf
Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten
Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer
des Beirates beträgt drei Jahre.
(6) Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mitwirkung
an seinen Arbeiten oder zur Behandlung
von Sonderfragen auch andere Sachverständige
heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen
einem Unterausschuß übertragen.
(7) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen
Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand
in Betracht kommenden Bundesministerien
und die Ämter der Landesregierungen
einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
(8) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung
und Organisation des Elektrotechnischen
Beirates werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch
Verordnung erlassen.
Strafbestimmung
§ 15. Wer einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes
oder den auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen oder behördlichen Verfügungen
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, sofern die Tat nicht nach
anderen Rechtsvorschriften einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S oder mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes und
Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme
des § 14 — sechs Monate nach seiner
Kundmachung in Kraft. § 14 wird aber schon
am Tage nach seiner Kundmachung wirksam.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Verordnungen können von dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten jedoch
frühestens gleichzeitig mit den ihre Grundlage
bildenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
werden alle Rechtsvorschriften aufgehoben,
welche Angelegenheiten des Elektrizitätswesens
regeln, die hier behandelt werden.
Vollzugsbestimmung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird — soweit sich aus § 13 nichts anderes
ergibt — das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut, welches hiebei das Einvernehmen
mit dem nach der Art und Verwendung
der elektrischen Anlage beziehungsweise des
elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden
Bundesministerium zu pflegen hat. Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1949, BGBl. Nr. 24/1950, bleiben unberührt.