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57_1965 AT

57. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als

Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung,

Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer

Energie bestimmt sind.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist eine betriebsmäßige Zusammenfassung

elektrischer Betriebsmittel.

(3) Soweit elektrische Anlagen technisch als

Fernmeldeanlagen oder als nicht ortsfeste Anlagen

der Landesverteidigung anzusehen sind,

gelten sie nicht als elektrische Anlagen im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete

der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische

Betriebsmittel sowie grundlegende Änderungen

und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen

und elektrischer Betriebsmittel müssen

innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer

Hinsicht nach den Grundsätzen der

Normalisierung und Typisierung, soweit wie

möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der

Stromart, der Frequenz und der Spannung,

letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen,

ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten,

hat das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Verordnungswege die erforderlichen

Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen

können für besondere Verhältnisse auch

andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen,

Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt

werden. Das Bundesministerium für Handel und

und Wiederaufbau kann hiebei auch ÖNormen

oder Teile von ihnen für verbindlich erklären.

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der

Elektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes

so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten

und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit,

die Sicherheit von Personen und

Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und

Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb

anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist.

(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich

elektrischer Anlagen sind jene Maßnahmen zu

treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden

elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel

zur Wahrung der elektrotechnischen

Sicherheit und des störungsfreien Betriebes

erforderlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann durch Verordnung zu den

Absätzen 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Insbesondere

kann es die aus Wissenschaft und

Erfahrung abgeleiteten, von fachlichen Stellen

herausgegebenen technischen Bestimmungen für

allgemein verbindlich erklären (elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften). In dieser Verordnung ist

auch anzugeben, von welcher Stelle diese Vorschriften

veröffentlicht werden und wo sie erhältlich

sind.

(4) Auf elektrische Anlagen und elektrische

Betriebsmittel, die exportiert werden, müssen die

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (Abs. 3)

nicht angewendet werden. Diese Ausnahmebestimmung

gilt nicht, wenn solche Anlagen

oder solche Betriebsmittel im Inland errichtet

oder in Verkehr gesetzt werden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten

Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben,

derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage

beziehungsweise die elektrischen Betriebsmittel

errichtet, herstellt, instandhält oder betreibt.

Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen

aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen,

Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs-

und Störungsbereich verfügungsberechtigt

sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder

betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,

daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder

Störung auf wirtschaftlichstem Wege herbeigeführt

wird.

(6) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 5

hat in allen Fällen derjenige zu tragen, der diese

durch das Hinzutreten, die Änderung oder die

Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, Betriebsmittel

oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht

hat.

§ 4. (1) Auf bestehende elektrische Anlagen

und elektrische Betriebsmittel, welche nach

den zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise

Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften errichtet, beziehungsweise

hergestellt wurden, finden neue

elektrotechnische Sicherheitsvorschriften keine

Anwendung. Für diese Anlagen und Betriebsmittel

bleiben im allgemeinen die zur Zeit ihrer

Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung

gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

weiter in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann jedoch generell durch Verordnung

oder individuell durch Bescheid bestehende

elektrische Anlagen oder elektrische

Betriebsmittel in den Geltungsbereich einer neuen

elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift einbeziehen,

wenn

a) durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften erhebliche

Mißstände beseitigt werden, welche die

Sicherheit von Personen oder Sachen, ferner

die Betriebs- und Störungssicherheit

der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel

sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung

offenbar gefährden oder

wenn

b) die Umstellung auf die neuen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften ohne größere

Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt

werden kann und die Kosten der Umstellung

für den Verpflichteten verhältnismäßig

gering sind.

§ 5. (1) Für elektrische Anlagen und elektrische

Betriebsmittel, welche nach dem Inkrafttreten

von neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

errichtet oder hergestellt werden, gelten

die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann jedoch über Antrag verfügen,

daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel

(deren Bestandteile oder Ersatzteile) auch

nach dem Inkrafttreten der neuen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften noch während

einer angemessenen, vom Bundesministerium zu

bestimmenden Zeit, die fünf Jahre nicht übersteigen

darf, nach den bisher in Geltung gestandenen

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

zu errichten oder herzustellen sind. Dies ist

zulässig,

a) wenn es sich um elektrische Anlagen handelt,

die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

bereits im Bau oder in

einem so fortgeschrittenen Stadium der

Projektierung befinden, daß dem Erbauer

der Anlage die durch Anwendung der

neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

bedingte Umstellung nicht zugemutet

werden kann. In diesem Falle können

die für solche elektrische Anlagen bestimmten

elektrischen Betriebsmittel und deren

Bestandteile (Ersatzteile) noch durch eine

angemessene, vom Bundesministerium zu

bestimmende Zeit, nach den bisher geltenden

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

hergestellt werden;

b) wenn hinsichtlich der Erzeugung von elektrischen

Betriebsmitteln einschließlich ihrer

Bestandteile und Ersatzteile bereits ein

Fabrikationsprogramm läuft und dem Hersteller

dieser elektrischen Betriebsmittel die

durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften bedingte

Umstellung nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Antrag ist von dem Unternehmen zu

stellen, welches die elektrische Anlage baut oder

projektiert, beziehungsweise welches das elektrische

Betriebsmittel (Bestandteil, Ersatzteil) herstellt.

(4) Dem Antrag nach Abs. 2 und 3 darf aber

nur stattgegeben werden, wenn bei Anwendung

der bisherigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

keine der im § 4 Abs. 2 lit. a angeführten

Mißstände zu erwarten sind.

§ 6. (1) Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen

an bestehenden elektrischen Anlagen

oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt,

hat nach Maßgabe des § 3 dabei die elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften, die im Zeitpunkt

des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten

in Kraft stehen, einzuhalten.

(2) Die nachträgliche Zuspannung von Leitern

oder Leitersystemen an nicht vollbespannten

Tragwerken von Leitungen unterliegt den Bestimmungen

jener elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften,

die auf die bereits bestehende

Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das

gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von

Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder

Rohren.

§ 7. (1) Elektrische Betriebsmittel und deren

Bestandteile sowie Ersatzteile, die . sich zur Zeit

des Inkrafttretens einer neuen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschrift bereits auf Lager befinden,

dürfen vom Inhaber des Lagers noch

während einer angemessenen, durch Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

zu bestimmenden Zeit in den Verkehr

gesetzt werden.

(2) Den Inhabern elektrischer Anlagen kann

auf Antrag die Weiterverwendung ihrer Lagerbestände

bewilligt werden, wenn dies für die Instandhaltung

oder Aufrechterhaltung des Betriebes

der elektrischen Anlage erforderlich ist.

(3) Doch ist in beiden Fällen (Abs. 1 und 2)

die weitere Anwendung der bisherigen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften nur zulässig,

wenn dabei keiner der in § 4 Abs. 2 lit. a dieses

Bundesgesetzes angeführten Mißstände zu erwarten

ist.

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel

§ 8. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Erfordernissen

des § 3 nicht entsprechen, dürfen

im Inland nicht in den Verkehr gesetzt werden.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann durch Verordnung elektrische

Betriebsmittel bestimmen, die auf die Einhaltung

der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

geprüft werden müssen, bevor sie im

Inland in den Verkehr gesetzt werden, soweit

diese Betriebsmittel üblicherweise von elektrotechnisch

Fachunkundigen benützt werden.

(3) Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel

gemäß Abs. 2 hat derjenige vornehmen

zu lassen, der sie im Inland in den Verkehr

setzt. Elektrische Betriebsmittel, die aus dem

Ausland eingeführt werden, hat deren Inlandsvertreter

oder der Direktimporteur prüfen zu

lassen.

(4) Die Prüfungen sind von den vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

autorisierten Prüfanstalten (Gesetz vom 9. September

1910, RGBl. Nr. 185) oder bei stationären

Anlagen auch von Ziviltechnikern für

Elektrotechnik vorzunehmen. Das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau kann

durch Verordnung oder Bescheid auch im Ausland

vorgenommene Prüfungen anerkennen,

wenn sie den Prüfungen in Österreich gleichwertig

sind. Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau kann ferner die Prüfung durch

den Hersteller oder Übernehmer auf Antrag

zulassen, wenn der Antragsteller die Gewähr für

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung

bietet.

(5) Die Prüfungen sind Stück- oder Typenprüfungen.

Der technische Prüfvorgang ist in den

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu regeln.

(6) Als Nachweis für das positive Ergebnis der

Prüfung elektrischer Betriebsmittel kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

durch Verordnung Prüfzeichen (Sicherheitszeichen)

bestimmen, die Art und Weise der Ausgabe

derselben und die ausgebende fachliche Stelle

festlegen sowie auch ausländische Prüfzeichen

anerkennen, wenn sie den inländischen Prüfzeichen

als gleichwertig angesehen werden können.

Die Überwachung elektrischer Anlagen und

elektrischer Betriebsmittel

§ 9. (1) Die elektrischen Anlagen und elektrischen

Betriebsmittel unterliegen nach Maßgabe

der Absätze 2 und 3 hinsichtlich der Einhaltung

der Vorschriften über Normalisierung und Typisierung

(§ 2) sowie der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

(§ 3) der Überwachung durch

die zuständigen Behörden (§ 12).

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oder

ein elektrisches Betriebsmittel verwendet, hat

den mit der Überwachung betrauten Organen Zutritt

— bei Gefahr im Verzuge jederzeit — zu

seinen Anlagen (Betriebsmitteln) sowie jede erforderliche

Unterstützung zu gewähren und die

hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Wird bei der Überwachung einer elektrischen

Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels

festgestellt, daß der Zustand oder der

Betrieb den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

oder den behördlichen Verfügungen

nicht entspricht, hat die Behörde unverzüglich

die zur Beseitigung der Mißstände erforderlichen

Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen

zu Abs. 1 bis 3 werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch

Verordnung erlassen.

Ausnahmebewilligungen

§ 10. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann über begründetes Ansuchen

in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse

bedingten Fällen Ausnahmen von der

Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften

bewilligen, wenn die elektrotechnische

Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet

erscheint.

Nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung

oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen

und elektrischen Betriebsmitteln

§ 11. (1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung,

Änderung oder Instandhaltung von

elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet

sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die

Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.

Nr. 146/1957, bleiben dadurch unberührt.

(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung

oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen

und elektrischen Betriebsmitteln ist nur

solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

besitzen oder die Arbeit wenigstens unter

der Aufsicht solcher Personen durchführen.

(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2)

sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen,

bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung

der Befugnis zur gewerbsmäßigen Installation

der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise

der elektrischen Betriebsmittel gegeben

sind.

Die Behörden

§ 12. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz und

den Durchführungsverordnungen hiezu vorgesehenen

behördlichen Aufgaben ist — sofern diese

Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen —

der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland

sich die elektrische Anlage oder das elektrische

Betriebsmittel befindet.

(2) Wenn sich die elektrische Anlage über zwei

oder mehrere Bundesländer erstreckt, ist zur Erlassung

der Entscheidungen und Verfügungen das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zuständig.

Sonderbestimmungen

§ 13. (1) Elektrische Anlagen und elektrische

Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von

Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der

Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der

Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken

dienen, unterliegen diesem Bundesgesetze

und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen

nur so weit, als auf solche elektrische

Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen

bezüglich Normalisierung, Typisierung

und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden

sind.

(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen

und elektrische Betriebsmittel betreffen, die

einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen,

treten an Stelle der im § 12 bezeichneten Behörden

die nach dem Verwendungszweck für diese

Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.

(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 10

elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1

bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem

Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel

jeweils in Betracht kommenden Bundesministerien

zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung

ist jedoch das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau anzuhören.

(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach

§ 10 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken,

die einem der in Abs. 1 bezeichneten

Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen

mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen

Bundesministerien erteilt werden.

(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,

die einem unter die Bestimmungen

des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, können durch

eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes

und gegebenenfalls nach den Dienstvorschriften

hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt,

geändert, erweitert und instandgehalten werden.

Der Elektrotechnische Beirat

§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau bei der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet,

der den Namen „Elektrotechnischer Beirat"

führt.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat den Elektrotechnischen Beirat

bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen,

vor allem über den Inhalt der in den §§ 2 bis 4

sowie 7 bis 9 vorgesehenen Verordnungen und

bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

zu hören. Der Elektrotechnische Beirat

hat über Aufforderung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau Gutachten binnen

einer angemessenen Frist zu erstatten.

(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus

Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik,

die aus folgenden Institutionen zu berufen sind

1 Vertreter des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau,

1 Vertreter des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft,

1 Vertreter des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung,

1 Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft,

2 Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

2 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

2 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

1 Vertreter des Bundesgremiums des Handels mit

Elektrowaren, Radioapparaten, deren Bestandteilen

und Zubehör, und Musikinstrumenten,

1 Vertreter der Bundesinnung der Elektrotechniker

und Radiomechaniker,

1 Vertreter der autorisierten Prüf- und Versuchsanstalt

der Elektrizitätswerke Österreichs,

2 Vertreter des Fachverbandes der Elektroindustrie,

2 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

1 Vertreter des Österreichischen Normenausschusses,

1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für

Elektrotechnik,

1 Vertreter der Technischen Hochschule Graz,

1 Vertreter der Technischen Hochschule Wien,

2 Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke

Österreichs.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist

eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung

der notwendigen Fahrkosten, die ihnen

über Antrag vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau zu ersetzen sind, welches auch

im Streitfalle zu entscheiden hat.

(5) Die Mitglieder des Beirates werden vom

Bundesminister für Handel und Wiederaufbau auf

Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten

Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer

des Beirates beträgt drei Jahre.

(6) Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mitwirkung

an seinen Arbeiten oder zur Behandlung

von Sonderfragen auch andere Sachverständige

heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen

einem Unterausschuß übertragen.

(7) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen

Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand

in Betracht kommenden Bundesministerien

und die Ämter der Landesregierungen

einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

(8) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung

und Organisation des Elektrotechnischen

Beirates werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch

Verordnung erlassen.

Strafbestimmung

§ 15. Wer einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes

oder den auf Grund desselben erlassenen

Verordnungen oder behördlichen Verfügungen

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, sofern die Tat nicht nach

anderen Rechtsvorschriften einer strengeren

Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S oder mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes und

Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme

des § 14 — sechs Monate nach seiner

Kundmachung in Kraft. § 14 wird aber schon

am Tage nach seiner Kundmachung wirksam.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Verordnungen können von dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten jedoch

frühestens gleichzeitig mit den ihre Grundlage

bildenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

werden alle Rechtsvorschriften aufgehoben,

welche Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

regeln, die hier behandelt werden.

Vollzugsbestimmung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird — soweit sich aus § 13 nichts anderes

ergibt — das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut, welches hiebei das Einvernehmen

mit dem nach der Art und Verwendung

der elektrischen Anlage beziehungsweise des

elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden

Bundesministerium zu pflegen hat. Die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

1949, BGBl. Nr. 24/1950, bleiben unberührt.

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