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57_1964 AT

57. Niederschrift (Procès Verbal), betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Niederschrift (Procès Verbal), betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal), betreffend die Verlängerung der Deklaration über

den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),

welche also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration vom

18. November 1960 über den vorläufigen Beitritt

Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen (im folgenden als „Deklaration

vom 18. November 1960" und „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet) sind

IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem

Absatz 4 zu verlängern,

IN ANWENDUNG dieses Absatzes 4

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

1. Die Geltungsdauer der Deklaration vom

18. November 1960 wird durch Ersetzen des

Datums „31. Dezember 1962" im Absatz 4

mit dem Datum „31. Dezember 1964" um zwei

Jahre verlängert.

2. Die Niederschrift wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme,

durch Unterschrift oder in anderer Weise, für

Argentinien, für die an der Deklaration vom

18. November 1960 teilnehmenden Regierungen

und für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

und andere Regierungen nach erfolgter

Annahme der Deklaration vom 18. November

1960 offen.

3. Diese Niederschrift tritt nach Annahme seitens

aller Vertragsparteien der Deklaration vom

18. November 1960 in Kraft. Sofern aber die

Niederschrift nicht seitens aller dieser Vertragsparteien

bis zum 31. Dezember 1962 angenommen

werden sollte, tritt sie

a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der

Deklaration vom 18. November 1960, die sie

annehmen, jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft,

zu dem sie seitens Argentiniens und einer derartigen

Vertragspartei angenommen worden ist;

b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift

später annimmt, wird sie im Zeitpunkt

dieser Annahme oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Deklaration vom 18. November 1960

hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei wirksam,

je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere

ist.

4. Der Exekutivsekretär stellt der Regierung

Argentiniens, jedem Vertragstaat des Allgemeinen

Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen

für den Beitritt ihres Landes zum

Allgemeinen Abkommen eintritt, und der Regierung

eines jeden Landes, das dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten ist, eine

beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift sowie

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

umgehend zur Verfügung.

GESCHEHEN zu Genf, am siebenten November

neunzehnhundertzweiundsechzig in einer

einzigen Ausfertigung, in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und. Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 3 lit. a am 21. Feber 1964

in Kraft getreten.

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