57. Niederschrift (Procès Verbal), betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal), betreffend die Verlängerung der Deklaration über
den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration vom
18. November 1960 über den vorläufigen Beitritt
Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (im folgenden als „Deklaration
vom 18. November 1960" und „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet) sind
IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem
Absatz 4 zu verlängern,
IN ANWENDUNG dieses Absatzes 4
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
1. Die Geltungsdauer der Deklaration vom
18. November 1960 wird durch Ersetzen des
Datums „31. Dezember 1962" im Absatz 4
mit dem Datum „31. Dezember 1964" um zwei
Jahre verlängert.
2. Die Niederschrift wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme,
durch Unterschrift oder in anderer Weise, für
Argentinien, für die an der Deklaration vom
18. November 1960 teilnehmenden Regierungen
und für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
und andere Regierungen nach erfolgter
Annahme der Deklaration vom 18. November
1960 offen.
3. Diese Niederschrift tritt nach Annahme seitens
aller Vertragsparteien der Deklaration vom
18. November 1960 in Kraft. Sofern aber die
Niederschrift nicht seitens aller dieser Vertragsparteien
bis zum 31. Dezember 1962 angenommen
werden sollte, tritt sie
a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der
Deklaration vom 18. November 1960, die sie
annehmen, jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem sie seitens Argentiniens und einer derartigen
Vertragspartei angenommen worden ist;
b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift
später annimmt, wird sie im Zeitpunkt
dieser Annahme oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Deklaration vom 18. November 1960
hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei wirksam,
je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere
ist.
4. Der Exekutivsekretär stellt der Regierung
Argentiniens, jedem Vertragstaat des Allgemeinen
Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen
für den Beitritt ihres Landes zum
Allgemeinen Abkommen eintritt, und der Regierung
eines jeden Landes, das dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten ist, eine
beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift sowie
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
umgehend zur Verfügung.
GESCHEHEN zu Genf, am siebenten November
neunzehnhundertzweiundsechzig in einer
einzigen Ausfertigung, in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und. Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 3 lit. a am 21. Feber 1964
in Kraft getreten.