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57_1963 AT

57. Bundesgesetz: Bestimmung der Zugehörigkeit der Gegenstände zu den Vergütungsgruppen 1 bis 3 der Ausfuhrvergütung (§ 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Bestimmung der Zugehörigkeit der Gegenstände zu den Vergütungsgruppen 1 bis 3 der Ausfuhrvergütung (§ 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959).

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Zugehörigkeit der ausgeführten Gegenstände

zu den Vergütungsgruppen 1 bis 3 des

§ 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, wird für vergütungsfähige

Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1958 und

vor dem 1. August 1959 bewirkt worden sind,

durch die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen BGBl. Nr. 105/1959

in der ursprünglichen Fassung und für vergütungsfähige

Vorgänge, die nach dem 31. Juli

1959 und vor dem 1. Jänner 1963 bewirkt worden

sind, durch diese Anlage in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 185/1959 bestimmt. Diese

Anlage in den eben genannten Fassungen wird

zum Bestandteil dieses Bundesgesetzes erhoben;

die Überschrift der Anlage „Verzeichnis der Rohstoffe,

Halberzeugnisse und Fertigwaren" hat zu

entfallen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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