57. Bundesgesetz: Bestimmung der Zugehörigkeit der Gegenstände zu den Vergütungsgruppen 1 bis 3 der Ausfuhrvergütung (§ 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Zugehörigkeit der ausgeführten Gegenstände
zu den Vergütungsgruppen 1 bis 3 des
§ 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, wird für vergütungsfähige
Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1958 und
vor dem 1. August 1959 bewirkt worden sind,
durch die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen BGBl. Nr. 105/1959
in der ursprünglichen Fassung und für vergütungsfähige
Vorgänge, die nach dem 31. Juli
1959 und vor dem 1. Jänner 1963 bewirkt worden
sind, durch diese Anlage in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 185/1959 bestimmt. Diese
Anlage in den eben genannten Fassungen wird
zum Bestandteil dieses Bundesgesetzes erhoben;
die Überschrift der Anlage „Verzeichnis der Rohstoffe,
Halberzeugnisse und Fertigwaren" hat zu
entfallen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird
das Bundesministerium für Finanzen betraut.