57. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,
BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des
Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage
abgeändert wird, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1960,
wird abgeändert wie folgt
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Der Mindestsatz beträgt
a) für Empfänger eines Ruhebezuges 750 S ;
dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,
für die eine Haushaltszulage nach
den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 1. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 94/1959, gebührt oder gebühren
würde, um 320 S und für jedes Kind, für
das eine Kinderzulage gewährt wird, um
200 S;
b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, 750 S; dieser Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage
gewährt wird, um 200 S und
c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug
beziehen, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
285 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, 430 S. Der Mindestsatz erhöht
sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres
auf 510 S, falls beide Elternteile verstorben
sind, auf 750 S."
2. Dem § 6 Abs. 2 ist der nachstehende Satz
anzufügen
„Die Folge einer verspäteten Antragstellung
kann in berücksichtigungswürdigen Fällen nachgesehen
werden."
3. § 6 Abs. 3 hat zu entfallen.
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1962 in
Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist, und
soweit die Vollziehung hinsichtlich der Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)bezügen die unter
die Bestimmung des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, fallen, nicht
den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.