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57_1960 AT

57. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie.

Nachdem das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen

Verwendung der Atomenergie, welches also lautet

(Übersetzung.)

Im Hinblick darauf, daß die gesamte Menschheit

an die Verwendung der Atomenergie für

friedliche Zwecke große Erwartungen knüpft;

im Hinblick darauf, daß die Österreichische

Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika den Wunsch

haben, bei der Ausweitung einer solchen friedlichen

Verwendung der Atomenergie zusammenzuarbeiten;

im Hinblick darauf, daß die Planung und

Entwicklung verschiedener Typen von Versuchsreaktoren

weit fortgeschritten ist;

im Hinblick darauf, daß Forschungsreaktoren

für die Herstellung der für die Forschung benötigten

Mengen von radioaktiven Isotopen, für

medizinische Heilverfahren und für zahlreiche

andere Forschungsarbeiten von Nutzen sind, und

im Hinblick darauf, daß sie gleichzeitig eine

wertvolle Ausbildung und Erfahrung in der

Kernwissenschaft und Kerntechnik vermitteln,

die bei der Entwicklung anderer Arten der friedlichen

Verwendung der Atomenergie, einschließlich

der Atomkraft für friedliche Zwecke, dienlich

ist;

im Hinblick darauf, daß die Österreichische

Bundesregierung ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm,

das die friedliche und humanitäre

Verwendung der Atomenergie zum Ziele

hat, durchzuführen und hiezu die Unterstützung

der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

und der Industrie der Vereinigten Staaten

zu erhalten wünscht;

im Hinblick darauf, daß die Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten

durch die Atomenergiekommission der Vereinigten

Staaten, die Österreichische Bundesregierung

bei diesem Programm unterstützen möchte,

und

im Hinblick darauf, daß es der Wunsch der

vertragschließenden Parteien ist, den am 8. Juni

1956 unterzeichneten Vertrag zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der

friedlichen Verwendung der Atomenergie durch

das vorliegende Abkommen zu ersetzen,

kommen die vertragschließenden Parteien wie

folgt überein

Artikel 1

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens

(a) bedeutet „Kommission" die Atomenergiekommission

der Vereinigten Staaten oder die

gehörig bevollmächtigten Vertreter dieser Kommission;

(b) bedeutet „Ausrüstungen und Geräte" alle

Instrumente oder Apparaturen, einschließlich der

Forschungsreaktoren im Sinne der Definition

des vorliegenden Abkommens sowie deren Bestandteile;

(c) bedeutet „Forschungsreaktor" einen Reaktor,

der für die Erzeugung von Neutronen und

anderen Strahlungen für allgemeine Forschungs- und

Entwicklungszwecke, für medizinische Heilverfahren

oder für die Ausbildung in der Kernwissenschaft

und Kerntechnik bestimmt ist; unter

diesen Begriff fallen jedoch nicht Leistungsreaktoren,

Vorführreaktoren dieser Art oder Reaktoren,

die in erster Linie für die Herstellung von

besonderem Kernmaterial bestimmt sind;

(d) bedeutet „vertrauliche Angaben" alle Angaben

über

1. die Planung, Erzeugung oder Verwendung

von Atomwaffen,

2. die Herstellung von besonderem Kernmaterial

oder

3. die Verwendung von besonderem Kernmaterial

bei der Energieerzeugung,

umfaßt jedoch nicht Angaben, die von der zuständigen

Stelle als nicht mehr vertraulich erklärt

oder aus der Kategorie der vertraulichen

Angaben gestrichen wurden;

(e) bedeutet „besonderes Kernmaterial"

1. Plutonium, im Isotop 233 oder 235 angereichertes

Uran oder jedes sonstige

Material, das die Kommission oder die

Österreichische Bundesregierung als besonderes

Kernmaterial erklärt, oder

2. jedes mit irgendeinem der obengenannten

Materialien künstlich angereicherte Material;

(f) bedeutet „Atomwaffe" jedes Gerät, bei

dem Atomenergie Verwendung findet und dessen

Hauptzweck darin besteht, als Waffe, Waffenprototyp

oder Waffenprüfgerät oder zu deren

Entwicklung verwendet zu werden, ausgenommen

Transport- oder Antriebsmittel für das betreffende

Gerät, sofern sie einen davon trenn-

und abteilbaren Bestandteil darstellen;

(g) bedeutet „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend"

in den Artikeln II, VIII, IX und XI ihren

Gesetzen unterworfen, und in den Artikeln IV,

V, VI und VII innerhalb ihres Hoheitsgebietes

und ihren Gesetzen unterworfen. „Der Hoheitsgewalt

nicht unterstehend" in Artikel IX bedeutet

außerhalb ihres Hoheitsgebietes und ihren

Gesetzen nicht unterworfen.

Artikel II

Im Rahmen des vorliegenden Abkommens dürfen

der Republik Österreich oder ihrer Hoheitsgewalt

unterstehenden ermächtigten Personen

weder vertrauliche Angaben mitgeteilt noch irgendwelche

Materialien oder Ausrüstungen und

Geräte übertragen werden, noch dürfen ihnen

irgendwelche Dienstleistungen erbracht werden,

wenn mit der Übertragung solcher Materialien

oder Ausrüstungen und Geräte oder derartigen

Dienstleistungen die Bekanntgabe von vertraulichen

Angaben verbunden ist.

Artikel III

A. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels

II werden die vertragschließenden Parteien

auf folgenden Gebieten Informationen austauschen

1. Planung, Errichtung und Betrieb von Forschungsreaktoren

und deren Verwendung für

Forschung, Entwicklung und Technik sowie für

medizinische Heilverfahren;

2. Fragen der Gesundheit und Sicherheit, die

mit dem Betrieb und der Verwendung von Forschungsreaktoren

in Zusammenhang stehen;

3. Verwendung radioaktiver Isotope in der

physikalischen und biologischen Forschung, bei

medizinischen Heilverfahren sowie in der Landwirtschaft

und Industrie.

B. Für den Gebrauch oder die Verwendung

aller wie immer gearteten Informationen oder

Angaben, einschließlich der Konstruktionspläne

und Patentschriften, ist jene vertragschließende

Partei verantwortlich, die solche Informationen

oder Angaben erhält oder verwendet, und es besteht

Einverständnis darüber, daß die andere vertragschließende

Partei keine Gewähr für die Richtigkeit,

Vollständigkeit oder Eignung solcher Informationen

oder Angaben für eine bestimmte

Verwendung oder für irgendeinen bestimmten

Gebrauch übernimmt.

Artikel IV

A. Je nach Vereinbarung wird die Kommission

der Österreichischen Bundesregierung im Isotop

U 235 bis zu zwanzig Prozent (20%) ange-

reichertes Uran (soweit in Abs. C dieses Artikels

nichts anderes bestimmt ist) in jenen Mengen

verkaufen oder leihweise überlassen, die gemäß

den Bestimmungen, Bedingungen und Lieferplänen

vereinbart werden, die in Verträgen über

die Brennstoffversorgung definierter Forschungs- und

Materialprüfreaktoren festgelegt sind, welche

die Österreichische Bundesregierung im Einvernehmen

mit der Kommission in Österreich zu errichten

beziehungsweise für deren Errichtung sie

privaten Organisationen die Bewilligung zu erteilen

beschließt und die in Österreich errichtet

werden; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß

das Nettogewicht des auf Grund dieses Artikels

während der Laufzeit dieses Abkommens verkauften

oder leihweise überlassenen Urans U 235

zu keiner Zeit fünfzig (50) Kilogramm übersteigen

darf. Unter diesem Nettogewicht ist die Bruttomenge

des im gelieferten Uran enthaltenen U 235

abzüglich jener Menge U 235 zu verstehen, die

in dem rückgewinnbaren Uran enthalten ist, das

während der Laufzeit des vorliegenden Abkommens

an die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika zurückverkauft oder anderweitig

an diese zurückgestellt oder mit Zustimmung

der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika an einen anderen Staat oder eine

internationale Organisation übertragen wurde.

B. Im Rahmen der in Abs. A dieses Artikels vorgesehenen

Einschränkungen darf die auf Grund

dieses Artikels von der Kommission übertragene

und sich in der Obhut der Österreichischen

Bundesregierung befindliche Menge des im Isotop

U 235 angereicherten Urans zu keiner Zeit jene

Menge übersteigen, die für die volle Beschickung

aller definierten projektierten Reaktoren benötigt

wird, welche die Österreichische Bundesregierung

oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende

Personen gemäß dem vorliegenden Abkommen

errichten und mit aus den Vereinigten

Staaten von Amerika bezogenem Uran betreiben,

zuzüglich jener Menge, die nach Ansicht der

Kommission erforderlich ist, um den wirksamen

und ständigen Betrieb eines solchen Reaktors

oder solcher Reaktoren innerhalb jener Zeit zu

ermöglichen, während welcher der ersetzte Brennstoff

radioaktiv abkühlt, sich auf dem Transport

befindet oder nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. E dieses Artikels in Österreich wiederaufgearbeitet

wird, wobei die Kommission ihr

Bestreben bekundet, die optimale Ausnützung

des solchermaßen übergebenen Materials zu ermöglichen.

C. Die Kommission kann auf Antrag und nach

ihrem Ermessen einen Teil des vorerwähnten besonderen

Kernmaterials als im Isotop U 235 bis

zu neunzig Prozent (90%) angereichertes Uran

für die Verwendung in Forschungs- oder

Materialprüfreaktoren zur Verfügung stellen,

von denen jeder mit einer Brennstoffbeschickung

von nicht mehr als acht (8) Kilogramm von im

Uran enthaltenem U 235 arbeiten kann.

D. Es wird festgelegt und vereinbart, daß sich

die Österreichische Bundesregierung, obgleich sie

das im Isotop U 235 angereicherte Uran an ermächtigte

Benützer in Österreich abgeben kann,

das Eigentumsrecht auf das gesamte im Isotop

U 235 angereicherte Uran, das bei der Kommission

angekauft wird, zumindest solange vorbehält,

bis es privaten Benützern in den Vereinigten

Staaten gestattet ist, das Eigentumsrecht

an im Isotop U 235 angereichertem Uran in den

Vereinigten Staaten von Amerika zu erwerben.

E. Es wird vereinbart, daß in jenen Fällen, wo

von den Vereinigten Staaten von Amerika bezogenes

Ausgangsmaterial oder besonderes Kernmaterial

eine Wiederaufarbeitung verlangt,

diese Wiederaufarbeitung je nach dem Ermessen

der Kommission entweder in den Anlagen der

Kommission oder in ihr genehmen Anlagen gemäß

später zu vereinbarenden Bedingungen und

Bestimmungen erfolgt. Vorbehaltlich anders

lautender Vereinbarungen wird ferner festgelegt,

daß Form und Gehalt des bestrahlten Brennstoffes

nach dessen Entnahme aus dem Reaktor

und vor Ablieferung an die Kommission oder an

der Kommission genehme Anlagen für Zwecke

der Wiederaufarbeitung nicht verändert werden

dürfen.

F. Bezüglich jedes besonderen Kernmaterials,

auf welches das in Abs. G dieses Artikels erwähnte

Recht keine Anwendung findet und das

in Reaktoren hergestellt wird, die mit Materialien

beschickt werden, die aus den Vereinigten

Staaten von Amerika bezogen wurden, und

welches den Bedarf der Österreichischen Bundesregierung

an solchem Material im Rahmen ihres

Programmes für die friedliche Verwendung der

Atomenergie übersteigt, steht der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika zu und wird

ihr hiemit eingeräumt

(a) das Vorkaufsrecht auf solches Material zu

den in den Vereinigten Staaten jeweils geltenden

Preisen für besonderes Kernmaterial,

das in Reaktoren erzeugt wird,

deren Brennstoffbeschickung gemäß den

Bestimmungen eines Abkommens über die

Zusammenarbeit mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt,

und

(b) das Recht auf Genehmigung der Übertragung

solchen Materials an einen anderen

Staat oder eine internationale Organisation,

falls das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht

wird.

G. Jenes besondere Kernmaterial, das in

irgendeinem im Rahmen dieses Abkommens leihweise

überlassenen Brennstoffteil durch Bestrahlungsvorgänge

entsteht, wird der Österreichischen

Bundesregierung zugerechnet und ist nach der in

Abs. E dieses Artikels vorgesehenen Wiederaufarbeitung

an die Österreichische Bundesregierung

zurückzustellen, wobei gleichzeitig das Eigentumsrecht

an diesem Material an die genannte

Regierung übertragen wird, sofern die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika nicht

das ihr hiermit eingeräumte Recht geltend macht,

gegen eine entsprechende Gutschrift zugunsten

der Österreichischen Bundesregierung derartiges

besonderes Kernmaterial zurückzubehalten, das

den Bedarf der Republik Österreich an solchem

Material im Rahmen ihres Programmes für die

friedliche Verwendung der Atomenergie übersteigt.

H. Einige Atomenergie-Materialien, die die

Kommission gemäß dem vorliegenden Abkommen

gegebenenfalls beistellt, sind für Personen

und Sachen schädlich, wenn sie nicht mit Vorsicht

behandelt und verwendet werden. Nach der

Übergabe solcher Materialien an die Österreichische

Bundesregierung trägt diese, soweit die Regierung

der Vereinigten Staaten betroffen wird,

die gesamte Verantwortung für die gefahrlose

Behandlung und Verwendung solcher Materialien.

Was die besonderen Kernmaterialien

oder die Brennstoffe betrifft, welche die Kommission

gemäß dem vorliegenden Abkommen der

Österreichischen Bundesregierung oder irgendeiner

ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Privatperson

oder privaten Organisationen gegebenenfalls

leihweise überläßt, hat die Österreichische

Bundesregierung die Regierung der Vereinigten

Staaten für jegliche Haftung (einschließlich der

Haftung gegenüber Dritten) aus jedem wie immer

gearteten Grund zu entschädigen und schadlos zu

halten, der sich aus der Herstellung oder Fabrikation,

dem Eigentum, der Verleihung sowie

dem Besitz und der Verwendung solcher besonderer

Kernmaterialien oder solcher Brennstoffe

nach Übergabe durch die Kommission an die

Österreichische Bundesregierung oder an eine

ihrer Hoheitsgewalt unterstehende ermächtigte

Privatperson oder private Organisation ergibt.

Artikel V

Material, das im Zusammenhang mit definierten,

von der Österreichischen Bundesregierung

oder deren Hoheitsgewalt unterstehenden Personen

durchgeführten Forschungsprojekten auf

dem Gebiete der friedlichen Verwendung der

Atomenergie von Interesse ist, einschließlich Ausgangsmaterial,

besonderes Kernmaterial, Nebenprodukte,

sonstige radioaktive Isotope und stabile

Isotope, wird von der Kommission an die

Österreichische Bundesregierung für Forschungszwecke

in den Mengen und gemäß den Bestimmungen

und Bedingungen, die jeweils vereinbart

werden, verkauft oder auf andere Art übertragen,

wenn solches Material auf kommerziellem

Wege nicht erhältlich ist.

Artikel VI

Nach Maßgabe der Verfügbarkeit des Materials

und allfälliger gegenseitiger Abmachungen

wird die Kommission auf die von ihr für angemessen

erachtete Art und Weise der Österreichischen

Bundesregierung oder ihrer Hoheitsgewalt

unterstehenden ermächtigten Personen solches

Reaktormaterial (ausgenommen besonderes

Kernmaterial) verkaufen oder leihweise überlassen,

das im freien Handel nicht erhältlich ist und

für den Bau und Betrieb von Forschungsreaktoren

in Österreich benötigt wird. Der Verkauf

oder die leihweise Überlassung dieses Materials

erfolgt zu den jeweils hiefür vereinbarten Bedingungen.

Artikel VII

Es ist in Aussicht genommen, daß nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Artikels Privatpersonen

und private Organisationen sowohl in

Österreich als auch in den Vereinigten Staaten

von Amerika unmittelbar mit Privatpersonen

und privaten Organisationen in dem anderen

Lande in Geschäftsverkehr treten können. Demgemäß

wird jede vertragschließende Partei den

ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen

hinsichtlich der Sachgebiete, bezüglich deren ein

Informationsaustausch in Artikel III vereinbart

wurde, die Übertragung und die Ausfuhr von

Materialien, einschließlich Ausrüstungen und Geräte,

sowie die Erbringung von Dienstleistungen

an beziehungsweise für die andere vertragschließende

Partei und jene ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Personen gestatten, die von der anderen

vertragschließenden Partei zum Empfang

und Besitz solcher Materialien und zur Inanspruchnahme

solcher Dienstleistungen ermächtigt

sind, und zwar nach Maßgabe

(a) der Bestimmungen des Artikels II,

(b) der in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen

und Lizenzvorschriften jeder

der vertragschließenden Parteien.

Artikel VIII

A. Die Österreichische Bundesregierung und

die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika betonen, daß es in ihrem gemeinsamen

Interesse liegt, sicherzustellen, daß alle Materialien,

Ausrüstungen oder Geräte, die der Österreichischen

Bundesregierung auf Grund des vorliegenden

Abkommens zur Verfügung gestellt

werden, ausschließlich für friedliche Zwecke Verwendung

finden.

B. Soweit nicht die im vorliegenden Abkommen

vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen gemäß

Artikel XI durch Sicherheitsmaßnahmen der Internationalen

Atomenergie-Organisation ersetzt

werden, stehen der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika unbeschadet sonstiger Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens folgende

Rechte zu

1. Das Recht auf Überprüfung der Planung

aller

(i) Reaktoren und

(ii) sonstigen Ausrüstungen und Geräte, deren

Konstruktion nach den Feststellungen der

Kommission für die wirksame Anwendung

von Sicherheitsmaßnahmen wesentlich ist,

die der Österreichischen Bundesregierung oder

ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen

von der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika oder einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Person zur Verfügung gestellt werden

oder zur Verwendung, Herstellung oder Verarbeitung

eines solchermaßen zur Verfügung gestellten

Materials (Ausgangsmaterial, besonderes Kernmaterial,

Moderatormaterial oder sonstiges, von

der Kommission bezeichnetes Material) bestimmt

sind, um dadurch die Planung und den Betrieb

für friedliche Zwecke zu gewährleisten und eine

wirksame Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen

zu ermöglichen.

2. Das Recht,

(a) die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen

zu verlangen und Berichte anzufordern

und entgegenzunehmen, um die sichere

Verrechnung derartigen Materials zu erleichtern,

und

(b) zu verlangen, daß jedes derartige, sich in

der Obhut der Österreichischen Bundesregierung

oder einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Person befindliche Material allen in diesem

Artikel vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sowie

den gemäß Artikel IX zu leistenden Garantien

unterliegt; dieses Recht gilt für jedes Ausgangs-

oder besondere Kernmaterial, das der

Österreichischen Bundesregierung oder einer

ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person zur

Verfügung zu stellen ist, sowie für jedes Ausgangs-

oder besondere Kernmaterial, das in den

folgenden, auf diese Weise zur Verfügung gestellten

Materialien, Ausrüstungen oder Geräten

verwendet, daraus rückgewonnen oder durch

Verwendung derselben erzeugt wird, nämlich

(i) Ausgangsmaterial, besonderes Kernmaterial,

Moderatormaterial oder sonstiges von

der Kommission bezeichnetes Material,

(ii) Reaktoren,

(iii) sämtliche andere Ausrüstungen oder Geräte,

die von der Kommission als Gegenstände

bezeichnet werden, die unter der

Voraussetzung, daß die Bestimmung der

Z. 2 des Abs. B Anwendung findet, zur

Verfügung zu stellen sind.

3. Das Recht, die Hinterlegung jedes in Z. 2

des Abs. B genannten besonderen Kernmaterials,

das nicht laufend für friedliche Zwecke in Österreich

verwendet und von der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika nicht gemäß Ar-

tikel IV des vorliegenden Abkommens gekauft

oder zurückbehalten oder über das nicht auf

Grund einer von den vertragschließenden Parteien

einvernehmlich getroffenen Abmachung anderweitig

verfügt wird, in solchen Lagern zu verlangen,

die von der Kommission bezeichnet werden.

4. Das Recht, nach Fühlungnahme mit der

Österreichischen Bundesregierung Personen zu

bestimmen, die in Österreich zu allen Orten und

Unterlagen Zutritt haben, die zum Nachweis der

in Z. 2 des Abs. B genannten Ausgangs- und

besonderen Kernmaterialien erforderlich sind,

um festzustellen, ob das vorliegende Abkommen

eingehalten wird, und allenfalls für notwendig

erachtete unabhängige Messungen vorzunehmen,

und zwar, falls dies eine der beiden vertragschließenden

Parteien wünscht, in Begleitung von

durch die Österreichische Bundesregierung bestimmten

Personen.

5. Das Recht, das vorliegende Abkommen vorübergehend

außer Kraft zu setzen oder zu beenden

und die Rückstellung aller in Z. 2 des

Abs. B dieses Artikels angeführten Materialien,

Ausrüstungen und Geräte zu verlangen, wenn

die Bestimmungen dieses Artikels oder der in

Artikel IX angeführten Garantien nicht eingehalten

werden oder die Österreichische Bundesregierung

den Bestimmungen dieses Artikels innerhalb

einer angemessenen Frist nicht nachkommt.

6. Das Recht, in Fragen der Gesundheit und

Sicherheit mit der Österreichischen Bundesregierung

Fühlung zu nehmen.

C. Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich, die Durchführung der in diesem

Artikel vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu

ermöglichen.

Artikel IX

Die Österreichische Bundesregierung garantiert,

daß

(a) die in Artikel VIII genannten Sicherheitsmaßnahmen

aufrechterhalten werden,

(b) kein auf Grund dieses Abkommens käuflich,

leihweise oder auf anderem Wege an

die Österreichische Bundesregierung oder

ihrer Hoheitsgewalt unterstehende ermächtigte

Personen übertragenes Material, einschließlich

Ausrüstungen und Geräte, für

Atomwaffen, für Zwecke der Atomwaffenforschung

und -entwicklung oder für

irgendwelche sonstige militärische Zwecke

verwendet wird und daß kein solches Material,

einschließlich Ausrüstungen und Geräte,

an nicht ermächtigte oder der Hoheitsgewalt

der Österreichischen Bundesregierung

nicht unterstehende Personen übertragen

wird, es sei denn, die Kommission

stimmt einer solchen Übertragung an ein

anderes Land zu und auch in diesem Falle

nur dann, wenn diese Übertragung nach

Auffassung der Kommission in den Rahmen

eines Abkommens über die Zusammenarbeit

zwischen der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika und dem

anderen Lande fällt.

Artikel X

Die vertragschließenden Parteien gehen von

der Hoffnung und Erwartung aus, daß das vorliegende

Abkommen dazu führen wird, eine

weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiete der

Planung, der Errichtung und des Betriebes von

Leistungsreaktoren in Erwägung zu ziehen.

Demgemäß werden die vertragschließenden Parteien

von Zeit zu Zeit miteinander über die

Durchführbarkeit eines zusätzlichen Abkommens

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der

Erzeugung elektrischer Energie aus Atomkraft in

Österreich Fühlung nehmen.

Artikel XI

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

bekräftigen ihr gemeinsames Interesse an der

Internationalen Atomenergie-Organisation und

vereinbaren daher folgendes

(a) Die vertragschließenden Parteien werden

auf Ersuchen einer von ihnen miteinander

darüber Fühlung nehmen, in welcher Hinsicht

sie gegebenenfalls die Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens abzuändern

wünschen. Insbesondere werden die vertragschließenden

Parteien miteinander besprechen,

in welcher Hinsicht und inwieweit

sie die Internationale Atomenergie-

Organisation mit der Handhabung derjenigen

Bestimmungen, Kontrollen und

Sicherheitsmaßnahmen (einschließlich jener,

die sich auf Gesundheits- und Sicherheitsnormen

beziehen) zu betrauen wünschen,

welche von der Organisation in Zusammenhang

mit einer ähnlichen, einem mitarbeitenden

Staat im Rahmen der Organisation

gewährten Unterstützung vorgeschrieben

werden.

(b) Gelangen die vertragschließenden Parteien

auf Grund der in lit. (a) vorgesehenen Fühlungnahme

zu keinem für beide Seiten befriedigenden

Übereinkommen, so kann

jede von ihnen das vorliegende Abkommen

kündigen. Wird das Abkommen auf

diese Weise beendet, so hat die Österreichische

Bundesregierung das gesamte Ausgangs-

und besondere Kernmaterial, das sie

auf Grund des vorliegenden Abkommens

erhalten hat und das sich in ihrem Besitz

oder im Besitz von ihrer Hoheitsgewalt

unterstehenden Personen befindet, an die

Kommission zurückzustellen.

Artikel XII

A. Der am 8. Juni 1956 unterzeichnete Vertrag

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

verliert am Tage des Inkrafttretens des

vorliegenden Abkommens zur Gänze seine Geltung.

B. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in

Kraft, an dem jede der beiden vertragschließenden

Parteien von der anderen vertragschließenden

Partei die schriftliche Mitteilung erhalten

hat, daß diese andere vertragschließende Partei

alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernisse

für das Inkrafttreten dieses Abkommens

erfüllt hat, und bleibt für einen Zeitraum

von zehn Jahren in Geltung.

C. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens

oder nach Ablauf ihrer allfälligen Verlängerung

wird die Österreichische Bundesregierung

der Kommission allen Reaktorbrennstoffe

enthaltenden Brennstoff sowie alle sonstigen von

der Kommission leihweise überlassenen Brennstoffmaterialien

übergeben. Diese Brennstoffe

und Brennstoffmaterialien sind der Kommission

an einem von der Kommission bezeichneten Ort

in den Vereinigten Staaten von Amerika auf

Kosten der Österreichischen Bundesregierung zu

übergeben, wobei diese Übergabe unter geeigneten

Sicherheitsvorkehrungen gegen Strahlungsgefahren

während der Zeit des Transportes zu

erfolgen hat.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am 22. Juli

1959, in zwei Ausfertigungen.

Für die österreichische Bundesregierung

Wilfried Platzer

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika

Ivan B. White

Harold S. Vance

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XII am 25. Jänner 1960 in Kraft getreten.

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