57. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen
Verwendung der Atomenergie, welches also lautet
(Übersetzung.)
Im Hinblick darauf, daß die gesamte Menschheit
an die Verwendung der Atomenergie für
friedliche Zwecke große Erwartungen knüpft;
im Hinblick darauf, daß die Österreichische
Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika den Wunsch
haben, bei der Ausweitung einer solchen friedlichen
Verwendung der Atomenergie zusammenzuarbeiten;
im Hinblick darauf, daß die Planung und
Entwicklung verschiedener Typen von Versuchsreaktoren
weit fortgeschritten ist;
im Hinblick darauf, daß Forschungsreaktoren
für die Herstellung der für die Forschung benötigten
Mengen von radioaktiven Isotopen, für
medizinische Heilverfahren und für zahlreiche
andere Forschungsarbeiten von Nutzen sind, und
im Hinblick darauf, daß sie gleichzeitig eine
wertvolle Ausbildung und Erfahrung in der
Kernwissenschaft und Kerntechnik vermitteln,
die bei der Entwicklung anderer Arten der friedlichen
Verwendung der Atomenergie, einschließlich
der Atomkraft für friedliche Zwecke, dienlich
ist;
im Hinblick darauf, daß die Österreichische
Bundesregierung ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm,
das die friedliche und humanitäre
Verwendung der Atomenergie zum Ziele
hat, durchzuführen und hiezu die Unterstützung
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Industrie der Vereinigten Staaten
zu erhalten wünscht;
im Hinblick darauf, daß die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten
durch die Atomenergiekommission der Vereinigten
Staaten, die Österreichische Bundesregierung
bei diesem Programm unterstützen möchte,
und
im Hinblick darauf, daß es der Wunsch der
vertragschließenden Parteien ist, den am 8. Juni
1956 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
friedlichen Verwendung der Atomenergie durch
das vorliegende Abkommen zu ersetzen,
kommen die vertragschließenden Parteien wie
folgt überein
Artikel 1
Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens
(a) bedeutet „Kommission" die Atomenergiekommission
der Vereinigten Staaten oder die
gehörig bevollmächtigten Vertreter dieser Kommission;
(b) bedeutet „Ausrüstungen und Geräte" alle
Instrumente oder Apparaturen, einschließlich der
Forschungsreaktoren im Sinne der Definition
des vorliegenden Abkommens sowie deren Bestandteile;
(c) bedeutet „Forschungsreaktor" einen Reaktor,
der für die Erzeugung von Neutronen und
anderen Strahlungen für allgemeine Forschungs- und
Entwicklungszwecke, für medizinische Heilverfahren
oder für die Ausbildung in der Kernwissenschaft
und Kerntechnik bestimmt ist; unter
diesen Begriff fallen jedoch nicht Leistungsreaktoren,
Vorführreaktoren dieser Art oder Reaktoren,
die in erster Linie für die Herstellung von
besonderem Kernmaterial bestimmt sind;
(d) bedeutet „vertrauliche Angaben" alle Angaben
über
1. die Planung, Erzeugung oder Verwendung
von Atomwaffen,
2. die Herstellung von besonderem Kernmaterial
oder
3. die Verwendung von besonderem Kernmaterial
bei der Energieerzeugung,
umfaßt jedoch nicht Angaben, die von der zuständigen
Stelle als nicht mehr vertraulich erklärt
oder aus der Kategorie der vertraulichen
Angaben gestrichen wurden;
(e) bedeutet „besonderes Kernmaterial"
1. Plutonium, im Isotop 233 oder 235 angereichertes
Uran oder jedes sonstige
Material, das die Kommission oder die
Österreichische Bundesregierung als besonderes
Kernmaterial erklärt, oder
2. jedes mit irgendeinem der obengenannten
Materialien künstlich angereicherte Material;
(f) bedeutet „Atomwaffe" jedes Gerät, bei
dem Atomenergie Verwendung findet und dessen
Hauptzweck darin besteht, als Waffe, Waffenprototyp
oder Waffenprüfgerät oder zu deren
Entwicklung verwendet zu werden, ausgenommen
Transport- oder Antriebsmittel für das betreffende
Gerät, sofern sie einen davon trenn-
und abteilbaren Bestandteil darstellen;
(g) bedeutet „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend"
in den Artikeln II, VIII, IX und XI ihren
Gesetzen unterworfen, und in den Artikeln IV,
V, VI und VII innerhalb ihres Hoheitsgebietes
und ihren Gesetzen unterworfen. „Der Hoheitsgewalt
nicht unterstehend" in Artikel IX bedeutet
außerhalb ihres Hoheitsgebietes und ihren
Gesetzen nicht unterworfen.
Artikel II
Im Rahmen des vorliegenden Abkommens dürfen
der Republik Österreich oder ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden ermächtigten Personen
weder vertrauliche Angaben mitgeteilt noch irgendwelche
Materialien oder Ausrüstungen und
Geräte übertragen werden, noch dürfen ihnen
irgendwelche Dienstleistungen erbracht werden,
wenn mit der Übertragung solcher Materialien
oder Ausrüstungen und Geräte oder derartigen
Dienstleistungen die Bekanntgabe von vertraulichen
Angaben verbunden ist.
Artikel III
A. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels
II werden die vertragschließenden Parteien
auf folgenden Gebieten Informationen austauschen
1. Planung, Errichtung und Betrieb von Forschungsreaktoren
und deren Verwendung für
Forschung, Entwicklung und Technik sowie für
medizinische Heilverfahren;
2. Fragen der Gesundheit und Sicherheit, die
mit dem Betrieb und der Verwendung von Forschungsreaktoren
in Zusammenhang stehen;
3. Verwendung radioaktiver Isotope in der
physikalischen und biologischen Forschung, bei
medizinischen Heilverfahren sowie in der Landwirtschaft
und Industrie.
B. Für den Gebrauch oder die Verwendung
aller wie immer gearteten Informationen oder
Angaben, einschließlich der Konstruktionspläne
und Patentschriften, ist jene vertragschließende
Partei verantwortlich, die solche Informationen
oder Angaben erhält oder verwendet, und es besteht
Einverständnis darüber, daß die andere vertragschließende
Partei keine Gewähr für die Richtigkeit,
Vollständigkeit oder Eignung solcher Informationen
oder Angaben für eine bestimmte
Verwendung oder für irgendeinen bestimmten
Gebrauch übernimmt.
Artikel IV
A. Je nach Vereinbarung wird die Kommission
der Österreichischen Bundesregierung im Isotop
U 235 bis zu zwanzig Prozent (20%) ange-
reichertes Uran (soweit in Abs. C dieses Artikels
nichts anderes bestimmt ist) in jenen Mengen
verkaufen oder leihweise überlassen, die gemäß
den Bestimmungen, Bedingungen und Lieferplänen
vereinbart werden, die in Verträgen über
die Brennstoffversorgung definierter Forschungs- und
Materialprüfreaktoren festgelegt sind, welche
die Österreichische Bundesregierung im Einvernehmen
mit der Kommission in Österreich zu errichten
beziehungsweise für deren Errichtung sie
privaten Organisationen die Bewilligung zu erteilen
beschließt und die in Österreich errichtet
werden; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß
das Nettogewicht des auf Grund dieses Artikels
während der Laufzeit dieses Abkommens verkauften
oder leihweise überlassenen Urans U 235
zu keiner Zeit fünfzig (50) Kilogramm übersteigen
darf. Unter diesem Nettogewicht ist die Bruttomenge
des im gelieferten Uran enthaltenen U 235
abzüglich jener Menge U 235 zu verstehen, die
in dem rückgewinnbaren Uran enthalten ist, das
während der Laufzeit des vorliegenden Abkommens
an die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika zurückverkauft oder anderweitig
an diese zurückgestellt oder mit Zustimmung
der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika an einen anderen Staat oder eine
internationale Organisation übertragen wurde.
B. Im Rahmen der in Abs. A dieses Artikels vorgesehenen
Einschränkungen darf die auf Grund
dieses Artikels von der Kommission übertragene
und sich in der Obhut der Österreichischen
Bundesregierung befindliche Menge des im Isotop
U 235 angereicherten Urans zu keiner Zeit jene
Menge übersteigen, die für die volle Beschickung
aller definierten projektierten Reaktoren benötigt
wird, welche die Österreichische Bundesregierung
oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende
Personen gemäß dem vorliegenden Abkommen
errichten und mit aus den Vereinigten
Staaten von Amerika bezogenem Uran betreiben,
zuzüglich jener Menge, die nach Ansicht der
Kommission erforderlich ist, um den wirksamen
und ständigen Betrieb eines solchen Reaktors
oder solcher Reaktoren innerhalb jener Zeit zu
ermöglichen, während welcher der ersetzte Brennstoff
radioaktiv abkühlt, sich auf dem Transport
befindet oder nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. E dieses Artikels in Österreich wiederaufgearbeitet
wird, wobei die Kommission ihr
Bestreben bekundet, die optimale Ausnützung
des solchermaßen übergebenen Materials zu ermöglichen.
C. Die Kommission kann auf Antrag und nach
ihrem Ermessen einen Teil des vorerwähnten besonderen
Kernmaterials als im Isotop U 235 bis
zu neunzig Prozent (90%) angereichertes Uran
für die Verwendung in Forschungs- oder
Materialprüfreaktoren zur Verfügung stellen,
von denen jeder mit einer Brennstoffbeschickung
von nicht mehr als acht (8) Kilogramm von im
Uran enthaltenem U 235 arbeiten kann.
D. Es wird festgelegt und vereinbart, daß sich
die Österreichische Bundesregierung, obgleich sie
das im Isotop U 235 angereicherte Uran an ermächtigte
Benützer in Österreich abgeben kann,
das Eigentumsrecht auf das gesamte im Isotop
U 235 angereicherte Uran, das bei der Kommission
angekauft wird, zumindest solange vorbehält,
bis es privaten Benützern in den Vereinigten
Staaten gestattet ist, das Eigentumsrecht
an im Isotop U 235 angereichertem Uran in den
Vereinigten Staaten von Amerika zu erwerben.
E. Es wird vereinbart, daß in jenen Fällen, wo
von den Vereinigten Staaten von Amerika bezogenes
Ausgangsmaterial oder besonderes Kernmaterial
eine Wiederaufarbeitung verlangt,
diese Wiederaufarbeitung je nach dem Ermessen
der Kommission entweder in den Anlagen der
Kommission oder in ihr genehmen Anlagen gemäß
später zu vereinbarenden Bedingungen und
Bestimmungen erfolgt. Vorbehaltlich anders
lautender Vereinbarungen wird ferner festgelegt,
daß Form und Gehalt des bestrahlten Brennstoffes
nach dessen Entnahme aus dem Reaktor
und vor Ablieferung an die Kommission oder an
der Kommission genehme Anlagen für Zwecke
der Wiederaufarbeitung nicht verändert werden
dürfen.
F. Bezüglich jedes besonderen Kernmaterials,
auf welches das in Abs. G dieses Artikels erwähnte
Recht keine Anwendung findet und das
in Reaktoren hergestellt wird, die mit Materialien
beschickt werden, die aus den Vereinigten
Staaten von Amerika bezogen wurden, und
welches den Bedarf der Österreichischen Bundesregierung
an solchem Material im Rahmen ihres
Programmes für die friedliche Verwendung der
Atomenergie übersteigt, steht der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika zu und wird
ihr hiemit eingeräumt
(a) das Vorkaufsrecht auf solches Material zu
den in den Vereinigten Staaten jeweils geltenden
Preisen für besonderes Kernmaterial,
das in Reaktoren erzeugt wird,
deren Brennstoffbeschickung gemäß den
Bestimmungen eines Abkommens über die
Zusammenarbeit mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt,
und
(b) das Recht auf Genehmigung der Übertragung
solchen Materials an einen anderen
Staat oder eine internationale Organisation,
falls das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht
wird.
G. Jenes besondere Kernmaterial, das in
irgendeinem im Rahmen dieses Abkommens leihweise
überlassenen Brennstoffteil durch Bestrahlungsvorgänge
entsteht, wird der Österreichischen
Bundesregierung zugerechnet und ist nach der in
Abs. E dieses Artikels vorgesehenen Wiederaufarbeitung
an die Österreichische Bundesregierung
zurückzustellen, wobei gleichzeitig das Eigentumsrecht
an diesem Material an die genannte
Regierung übertragen wird, sofern die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika nicht
das ihr hiermit eingeräumte Recht geltend macht,
gegen eine entsprechende Gutschrift zugunsten
der Österreichischen Bundesregierung derartiges
besonderes Kernmaterial zurückzubehalten, das
den Bedarf der Republik Österreich an solchem
Material im Rahmen ihres Programmes für die
friedliche Verwendung der Atomenergie übersteigt.
H. Einige Atomenergie-Materialien, die die
Kommission gemäß dem vorliegenden Abkommen
gegebenenfalls beistellt, sind für Personen
und Sachen schädlich, wenn sie nicht mit Vorsicht
behandelt und verwendet werden. Nach der
Übergabe solcher Materialien an die Österreichische
Bundesregierung trägt diese, soweit die Regierung
der Vereinigten Staaten betroffen wird,
die gesamte Verantwortung für die gefahrlose
Behandlung und Verwendung solcher Materialien.
Was die besonderen Kernmaterialien
oder die Brennstoffe betrifft, welche die Kommission
gemäß dem vorliegenden Abkommen der
Österreichischen Bundesregierung oder irgendeiner
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Privatperson
oder privaten Organisationen gegebenenfalls
leihweise überläßt, hat die Österreichische
Bundesregierung die Regierung der Vereinigten
Staaten für jegliche Haftung (einschließlich der
Haftung gegenüber Dritten) aus jedem wie immer
gearteten Grund zu entschädigen und schadlos zu
halten, der sich aus der Herstellung oder Fabrikation,
dem Eigentum, der Verleihung sowie
dem Besitz und der Verwendung solcher besonderer
Kernmaterialien oder solcher Brennstoffe
nach Übergabe durch die Kommission an die
Österreichische Bundesregierung oder an eine
ihrer Hoheitsgewalt unterstehende ermächtigte
Privatperson oder private Organisation ergibt.
Artikel V
Material, das im Zusammenhang mit definierten,
von der Österreichischen Bundesregierung
oder deren Hoheitsgewalt unterstehenden Personen
durchgeführten Forschungsprojekten auf
dem Gebiete der friedlichen Verwendung der
Atomenergie von Interesse ist, einschließlich Ausgangsmaterial,
besonderes Kernmaterial, Nebenprodukte,
sonstige radioaktive Isotope und stabile
Isotope, wird von der Kommission an die
Österreichische Bundesregierung für Forschungszwecke
in den Mengen und gemäß den Bestimmungen
und Bedingungen, die jeweils vereinbart
werden, verkauft oder auf andere Art übertragen,
wenn solches Material auf kommerziellem
Wege nicht erhältlich ist.
Artikel VI
Nach Maßgabe der Verfügbarkeit des Materials
und allfälliger gegenseitiger Abmachungen
wird die Kommission auf die von ihr für angemessen
erachtete Art und Weise der Österreichischen
Bundesregierung oder ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden ermächtigten Personen solches
Reaktormaterial (ausgenommen besonderes
Kernmaterial) verkaufen oder leihweise überlassen,
das im freien Handel nicht erhältlich ist und
für den Bau und Betrieb von Forschungsreaktoren
in Österreich benötigt wird. Der Verkauf
oder die leihweise Überlassung dieses Materials
erfolgt zu den jeweils hiefür vereinbarten Bedingungen.
Artikel VII
Es ist in Aussicht genommen, daß nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Artikels Privatpersonen
und private Organisationen sowohl in
Österreich als auch in den Vereinigten Staaten
von Amerika unmittelbar mit Privatpersonen
und privaten Organisationen in dem anderen
Lande in Geschäftsverkehr treten können. Demgemäß
wird jede vertragschließende Partei den
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen
hinsichtlich der Sachgebiete, bezüglich deren ein
Informationsaustausch in Artikel III vereinbart
wurde, die Übertragung und die Ausfuhr von
Materialien, einschließlich Ausrüstungen und Geräte,
sowie die Erbringung von Dienstleistungen
an beziehungsweise für die andere vertragschließende
Partei und jene ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Personen gestatten, die von der anderen
vertragschließenden Partei zum Empfang
und Besitz solcher Materialien und zur Inanspruchnahme
solcher Dienstleistungen ermächtigt
sind, und zwar nach Maßgabe
(a) der Bestimmungen des Artikels II,
(b) der in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen
und Lizenzvorschriften jeder
der vertragschließenden Parteien.
Artikel VIII
A. Die Österreichische Bundesregierung und
die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika betonen, daß es in ihrem gemeinsamen
Interesse liegt, sicherzustellen, daß alle Materialien,
Ausrüstungen oder Geräte, die der Österreichischen
Bundesregierung auf Grund des vorliegenden
Abkommens zur Verfügung gestellt
werden, ausschließlich für friedliche Zwecke Verwendung
finden.
B. Soweit nicht die im vorliegenden Abkommen
vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen gemäß
Artikel XI durch Sicherheitsmaßnahmen der Internationalen
Atomenergie-Organisation ersetzt
werden, stehen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika unbeschadet sonstiger Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens folgende
Rechte zu
1. Das Recht auf Überprüfung der Planung
aller
(i) Reaktoren und
(ii) sonstigen Ausrüstungen und Geräte, deren
Konstruktion nach den Feststellungen der
Kommission für die wirksame Anwendung
von Sicherheitsmaßnahmen wesentlich ist,
die der Österreichischen Bundesregierung oder
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen
von der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika oder einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Person zur Verfügung gestellt werden
oder zur Verwendung, Herstellung oder Verarbeitung
eines solchermaßen zur Verfügung gestellten
Materials (Ausgangsmaterial, besonderes Kernmaterial,
Moderatormaterial oder sonstiges, von
der Kommission bezeichnetes Material) bestimmt
sind, um dadurch die Planung und den Betrieb
für friedliche Zwecke zu gewährleisten und eine
wirksame Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen
zu ermöglichen.
2. Das Recht,
(a) die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen
zu verlangen und Berichte anzufordern
und entgegenzunehmen, um die sichere
Verrechnung derartigen Materials zu erleichtern,
und
(b) zu verlangen, daß jedes derartige, sich in
der Obhut der Österreichischen Bundesregierung
oder einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Person befindliche Material allen in diesem
Artikel vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sowie
den gemäß Artikel IX zu leistenden Garantien
unterliegt; dieses Recht gilt für jedes Ausgangs-
oder besondere Kernmaterial, das der
Österreichischen Bundesregierung oder einer
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person zur
Verfügung zu stellen ist, sowie für jedes Ausgangs-
oder besondere Kernmaterial, das in den
folgenden, auf diese Weise zur Verfügung gestellten
Materialien, Ausrüstungen oder Geräten
verwendet, daraus rückgewonnen oder durch
Verwendung derselben erzeugt wird, nämlich
(i) Ausgangsmaterial, besonderes Kernmaterial,
Moderatormaterial oder sonstiges von
der Kommission bezeichnetes Material,
(ii) Reaktoren,
(iii) sämtliche andere Ausrüstungen oder Geräte,
die von der Kommission als Gegenstände
bezeichnet werden, die unter der
Voraussetzung, daß die Bestimmung der
Z. 2 des Abs. B Anwendung findet, zur
Verfügung zu stellen sind.
3. Das Recht, die Hinterlegung jedes in Z. 2
des Abs. B genannten besonderen Kernmaterials,
das nicht laufend für friedliche Zwecke in Österreich
verwendet und von der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nicht gemäß Ar-
tikel IV des vorliegenden Abkommens gekauft
oder zurückbehalten oder über das nicht auf
Grund einer von den vertragschließenden Parteien
einvernehmlich getroffenen Abmachung anderweitig
verfügt wird, in solchen Lagern zu verlangen,
die von der Kommission bezeichnet werden.
4. Das Recht, nach Fühlungnahme mit der
Österreichischen Bundesregierung Personen zu
bestimmen, die in Österreich zu allen Orten und
Unterlagen Zutritt haben, die zum Nachweis der
in Z. 2 des Abs. B genannten Ausgangs- und
besonderen Kernmaterialien erforderlich sind,
um festzustellen, ob das vorliegende Abkommen
eingehalten wird, und allenfalls für notwendig
erachtete unabhängige Messungen vorzunehmen,
und zwar, falls dies eine der beiden vertragschließenden
Parteien wünscht, in Begleitung von
durch die Österreichische Bundesregierung bestimmten
Personen.
5. Das Recht, das vorliegende Abkommen vorübergehend
außer Kraft zu setzen oder zu beenden
und die Rückstellung aller in Z. 2 des
Abs. B dieses Artikels angeführten Materialien,
Ausrüstungen und Geräte zu verlangen, wenn
die Bestimmungen dieses Artikels oder der in
Artikel IX angeführten Garantien nicht eingehalten
werden oder die Österreichische Bundesregierung
den Bestimmungen dieses Artikels innerhalb
einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
6. Das Recht, in Fragen der Gesundheit und
Sicherheit mit der Österreichischen Bundesregierung
Fühlung zu nehmen.
C. Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich, die Durchführung der in diesem
Artikel vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu
ermöglichen.
Artikel IX
Die Österreichische Bundesregierung garantiert,
daß
(a) die in Artikel VIII genannten Sicherheitsmaßnahmen
aufrechterhalten werden,
(b) kein auf Grund dieses Abkommens käuflich,
leihweise oder auf anderem Wege an
die Österreichische Bundesregierung oder
ihrer Hoheitsgewalt unterstehende ermächtigte
Personen übertragenes Material, einschließlich
Ausrüstungen und Geräte, für
Atomwaffen, für Zwecke der Atomwaffenforschung
und -entwicklung oder für
irgendwelche sonstige militärische Zwecke
verwendet wird und daß kein solches Material,
einschließlich Ausrüstungen und Geräte,
an nicht ermächtigte oder der Hoheitsgewalt
der Österreichischen Bundesregierung
nicht unterstehende Personen übertragen
wird, es sei denn, die Kommission
stimmt einer solchen Übertragung an ein
anderes Land zu und auch in diesem Falle
nur dann, wenn diese Übertragung nach
Auffassung der Kommission in den Rahmen
eines Abkommens über die Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem
anderen Lande fällt.
Artikel X
Die vertragschließenden Parteien gehen von
der Hoffnung und Erwartung aus, daß das vorliegende
Abkommen dazu führen wird, eine
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Planung, der Errichtung und des Betriebes von
Leistungsreaktoren in Erwägung zu ziehen.
Demgemäß werden die vertragschließenden Parteien
von Zeit zu Zeit miteinander über die
Durchführbarkeit eines zusätzlichen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Erzeugung elektrischer Energie aus Atomkraft in
Österreich Fühlung nehmen.
Artikel XI
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
bekräftigen ihr gemeinsames Interesse an der
Internationalen Atomenergie-Organisation und
vereinbaren daher folgendes
(a) Die vertragschließenden Parteien werden
auf Ersuchen einer von ihnen miteinander
darüber Fühlung nehmen, in welcher Hinsicht
sie gegebenenfalls die Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens abzuändern
wünschen. Insbesondere werden die vertragschließenden
Parteien miteinander besprechen,
in welcher Hinsicht und inwieweit
sie die Internationale Atomenergie-
Organisation mit der Handhabung derjenigen
Bestimmungen, Kontrollen und
Sicherheitsmaßnahmen (einschließlich jener,
die sich auf Gesundheits- und Sicherheitsnormen
beziehen) zu betrauen wünschen,
welche von der Organisation in Zusammenhang
mit einer ähnlichen, einem mitarbeitenden
Staat im Rahmen der Organisation
gewährten Unterstützung vorgeschrieben
werden.
(b) Gelangen die vertragschließenden Parteien
auf Grund der in lit. (a) vorgesehenen Fühlungnahme
zu keinem für beide Seiten befriedigenden
Übereinkommen, so kann
jede von ihnen das vorliegende Abkommen
kündigen. Wird das Abkommen auf
diese Weise beendet, so hat die Österreichische
Bundesregierung das gesamte Ausgangs-
und besondere Kernmaterial, das sie
auf Grund des vorliegenden Abkommens
erhalten hat und das sich in ihrem Besitz
oder im Besitz von ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Personen befindet, an die
Kommission zurückzustellen.
Artikel XII
A. Der am 8. Juni 1956 unterzeichnete Vertrag
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie
verliert am Tage des Inkrafttretens des
vorliegenden Abkommens zur Gänze seine Geltung.
B. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in
Kraft, an dem jede der beiden vertragschließenden
Parteien von der anderen vertragschließenden
Partei die schriftliche Mitteilung erhalten
hat, daß diese andere vertragschließende Partei
alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernisse
für das Inkrafttreten dieses Abkommens
erfüllt hat, und bleibt für einen Zeitraum
von zehn Jahren in Geltung.
C. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens
oder nach Ablauf ihrer allfälligen Verlängerung
wird die Österreichische Bundesregierung
der Kommission allen Reaktorbrennstoffe
enthaltenden Brennstoff sowie alle sonstigen von
der Kommission leihweise überlassenen Brennstoffmaterialien
übergeben. Diese Brennstoffe
und Brennstoffmaterialien sind der Kommission
an einem von der Kommission bezeichneten Ort
in den Vereinigten Staaten von Amerika auf
Kosten der Österreichischen Bundesregierung zu
übergeben, wobei diese Übergabe unter geeigneten
Sicherheitsvorkehrungen gegen Strahlungsgefahren
während der Zeit des Transportes zu
erfolgen hat.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Washington, am 22. Juli
1959, in zwei Ausfertigungen.
Für die österreichische Bundesregierung
Wilfried Platzer
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika
Ivan B. White
Harold S. Vance
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XII am 25. Jänner 1960 in Kraft getreten.