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57_1957 AT

57. Bundesgesetz: Errichtung des Bezirksgerichtes Marchegg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Errichtung des Bezirksgerichtes Marchegg.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Sprengel des Kreisgerichtes Korneuburg

wird das Bezirksgericht Marchegg mit dem

Sitz in der Stadtgemeinde Marchegg errichtet.

§ 2. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1957 in

Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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