57. Bundesgesetz: Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und
die Mitglieder des Bundesrates erhalten eine Aufwandsentschädigung
für die Auslagen, die ihnen
aus der Ausübung ihrer Mandate erwachsen.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung der
Mitglieder des Nationalrates beträgt die Hälfte
des gemäß § 5 dem Bundeskanzler zustehenden
Amtseinkommens.
(3) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder
des Bundesrates beträgt die Hälfte der Aufwandsentschädigung
der Mitglieder des Nationalrates.
(4) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates wird, beginnend
mit dem Monat, in dem das Mitglied die
Angelobung geleistet hat, im voraus am Anfang
eines jeden Monates ausbezahlt.
§ 2. (1) Die Präsidenten des Nationalrates sowie
der Vorsitzende des Bundesrates und seine
Stellvertreter beziehen für die ganze Dauer ihrer
Amtstätigkeit zu der im § 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung
eine Amtszulage, die für die
Präsidenten des Nationalrates 66 v. H. der Aufwandsentschädigung
eines Mitgliedes des Nationalrates,
für den Vorsitzenden des Bundesrates
und seine Stellvertreter 50 v. H. der Aufwandsentschädigung
eines Mitgliedes des Bundesrates
beträgt.
(2) Die Amtszulage kommt den Präsidenten
des Nationalrates von dem Monat an zu, in dem
sie gewählt wurden, dem Vorsitzenden des Bundesrates
und seinen Stellvertretern von dem
Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitz
oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt.
§ 3. (1) Wird ein Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates wegen eines während der
Ausübung des Mandates eingetretenen Unfalles
oder einer während dieser Zeit zugezogenen
Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles
(einer solchen Krankheit) später ganz oder mehr
als 50 v. H. erwerbsunfähig, so erhält es für die
Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen
Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung
eines Bezuges nach diesem Bundesgesetz
folgenden Monatsersten eine laufende monatliche
Zuwendung. Der Antrag ist im Wege des Präsidenten
des Nationalrates einzubringen.
(2) Für die laufende Zuwendung gelten die
pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-
rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe
sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage
78'3 v. H. der letzten Aufwandsentschädigung
einschließlich einer allfälligen
Amtszulage und an die Stelle der für die
Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit
alle Zeiträume der Ausübung des Mandates eines
Mitgliedes des Nationalrates oder Bundesrates
treten. An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt
ein Beitrag in der Höhe von 3 v. H. der Aufwandsentschädigung
einschließlich einer allfälligen
Amtszulage. Die Funktionsdauer als Mitglied
eines Landtages wird eingerechnet, wenn
nachträglich 3 v. H. der als Mitglied des Landtages
erhaltenen Entschädigung als Beitrag geleistet
wird.
(3) Besteht neben der laufenden Zuwendung
ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß
aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft, zu einer solchen
Stiftung, Anstalt oder zu einem solchen Fonds,
deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in
die Kompetenz des Bundes fällt, so ruht der dem
Betrag nach niedrigere der beiden Ansprüche zur
Hälfte.
(4) Besteht neben der laufenden Zuwendung
ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß
aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft, zu einer solchen
Stiftung, Anstalt oder zu einem solchen Fonds,
deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht
in die Kompetenz des Bundes fällt, so verringert
sich die laufende Zuwendung um den Unterschiedsbetrag
zwischen der Summe der Bezüge
aus beiden Ansprüchen und dem Gesamtbetrag,
der sich bei Anwendung der Ruhensbestimmungen
des Abs. 3 ergeben würde.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind insoweit
nicht anzuwenden, als in den geltenden Dienstrechtsvorschriften
ein Ruhen des Ruhe(Versorgungs)
genusses im gleichen oder höheren Ausmaß
vorgesehen ist. Ist ein Ruhen in geringerem Ausmaß
vorgesehen, so verringert sich die laufende
Zuwendung anteilsmäßig.
(G) Tritt infolge eines der im Abs. 1 umschriebenen
Umstände der Tod ein oder stirbt ein im
Genuß einer laufenden Zuwendung stehendes
ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des
Bundesrates, so erhalten seine Hinterbliebenen
eine Versorgung. Für diese Versorgung finden
die pensionsrechtlichen Bestimmungen für die
öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes
sinngemäß Anwendung.
Abschnitt II.
§ 4. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt während
der Dauer seiner Funktionsperiode eine
Entschädigung, die das Doppelte des gemäß § 5
dem Bundeskanzler zukommenden Amtseinkommens
beträgt.
(2) Außerdem gebührt ihm für außerordentliche
Auslagen eine angemessene Vergütung, die
für jedes Verwaltungsjahr festzusetzen ist.
§ 5. (1) Das Amtseinkommen, das die Mitglieder
der Bundesregierung, die Staatssekretäre und
der Präsident des Rechnungshofes während ihrer
Amtswirksamkeit beziehen, besteht aus einer
Entschädigung, die für den Bundeskanzler
140 v. H., für den Vizekanzler 125 v. H., für
die Bundesminister und den Präsidenten des
Rechnungshofes 115 v. H. und für die Staatssekretäre
105 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines
aktiven Bundesbeamten der höchsten Gehaltsstufe
der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung
beträgt.
(2) Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre
und der Präsident des Rechnungshofes
erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung,
Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren
Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die
Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer
dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine
Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder
Versorgungsgenüsse werden jedoch auf die
Dauer des Bezuges des im Abs. 1 bezeichneten
Amtseinkommens so weit stillgelegt, als sie nicht
einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen.
Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung
des Ruhe- oder Versorgungsgenusses anrechenbar.
Die Pensionsbeiträge sind von ihren
Dienst- oder Ruhe(Versorgungs)bezügen ohne
Rücksicht auf die Stillegung zu leisten. Eine bestehende
Sozialversicherung wird durch die Stilllegung
nicht berührt.
(8) Bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei
Staatssekretären und beim Präsidenten des Rechnungshofes,
die Bedienstete (Empfänger eines
Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung,
Anstalt oder eines solchen Fonds sind,
deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht
in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert
sich das im Abs. 1 genannte Amtseinkommen um
ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe-
oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht
in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften
die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- beziehungsweise
Versorgungsgenusses) im Falle des
Bezuges eines im Abs. 1 genannten Amtseinkommens
vorgesehen ist. Unter dem Nettodiensteinkommen
(Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß)
ist das steuerpflichtige Einkommen (der
steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß) vermindert
um die darauf entfallende Lohnsteuer,
den Beitrag vom Einkommen zur Förderung des
Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
zu verstehen.
(4) Der Anspruch auf die im Abs. 1 bestimmte
Entschädigung wird im Zeitpunkt der Angelobung
erworben und erlischt in dem der Enthebung
vom Amt.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
sinngemäß auch für die im Art. 71 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten
Personen.
§ 6. (1) Die Landeshauptmänner erhalten für
die Dauer ihrer Amtswirksamkeit eine Entschädigung
von 115 v. H. des jeweiligen Gehaltes
eines aktiven Bundesbeamten der höchsten Gehaltsstufe
der Dienstklasse IX der Allgemeinen
Verwaltung.
(2) § 5 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden
Bestimmungen den einzelnen Ländern
als Entschädigung für die Stellvertreter des Landeshauptmannes
zu leisten hat, beträgt 80 v. H.
der einem Landeshauptmann nach Abs. 1 zukommenden
Entschädigung.
§ 7. (1) Wird eines der in den §§ 5 und 6 Abs. 1
genannten Organe wegen eines während der Ausübung
seiner Funktion eingetretenen Unfalles
oder einer während dieser Zeit zugezogenen
Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles
(einer solchen Krankheit) später ganz oder mehr
als 50 v. H. erwerbsunfähig, so erhält es für die
Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen
Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung
eines Bezuges nach diesem Bundesgesetz
folgenden Monatsersten eine laufende monatliche
Zuwendung.
(2) Für die laufende Zuwendung gelten die
pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-
rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe
sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage
783 v. H. des letzten
Amtseinkommens und an die Stelle der für die
Ruhegenußbemessung -anrechenbaren Dienstzeit
alle Zeiträume der Ausübung einer der in den
§§ 5 und 6 Abs. 1 angeführten Funktionen treten.
§ 3 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 8. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die
Mitglieder des Bundesrates und die in den §§ 4,
5 und 6 Abs. 1 genannten Organe, die nicht nach
anderer gesetzlicher Bestimmung krankenversichert
sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht
nach Maßgabe der Bestimmungen
des Bundesangestellten-Krankenversicherungsge-
setzes 1937 in seiner jeweils geltenden Fassung;
hiebei gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes
hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates,
der Mitglieder des Bundesrates und der in
den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 genannten Organe der
Bund, als Bezug im Sinne dieses Gesetzes gelten
die nach § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und den
§§ 4, 5 und 6 Abs. 1 gebührenden Entschädigungen,
Amtszulagen und Amtseinkommen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für die in den §§ 3 und 7 genannten Personen
hinsichtlich der dort geregelten Zuwendungen.
§ 9. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,
die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und
der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn
sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im
Amt waren, für die Dauer von drei "Monaten,
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im
Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten,
wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei
Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres
nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das ihnen
im Monat des Ausscheidens gebührende Amtseinkommen.
Ein Ausscheiden aus dem Amt unter
Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung
(Art. 71 B-VG.) gilt nicht als Unterbrechung
der Amtstätigkeit. § 5 Abs. 2 und 3 und § 8
finden sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten
nach Beendigung der Mandatsausübung eine einmalige
Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt,
wenn sie während einer Gesetzgebungsperiode
das Mandat ausübten, das Dreifache,
wenn sie während zweier aufeinanderfolgender
Gesetzgebungsperioden das Mandat ausübten, das
Sechsfache, wenn sie aber während dreier
aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden das
Mandat ausübten, das Zwölffache der ihnen im
Monat des Ausscheidens gebührenden Aufwandsentschädigung.
(3) Nach den gleichen Grundsätzen erhalten die
Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der
Mandatsausübung die ihnen im Monat des Ausscheidens
gebührende Aufwandsentschädigung,
wobei an Stelle der Gesetzgebungsperiode des
Nationalrates die Gesetzgebungsperiode jenes
Landtages gilt, der das Mitglied des Bundesrates
entsendet hat.
(4) Scheidet ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ,
ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied
des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion
aus, so sind die nach den Abs. 1 bis 3 zustehenden
Bezüge im Ausmaß von 50 v. H. an die
Verlassenschaft anzuweisen.
(5) Endet das Mandat eines Mitgliedes des
Nationalrates oder des Bundesrates, so werden
ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den
Abs. 2 und 3 die Gesetzgebungsperioden des
Nationalrates beziehungsweise des entsendenden
Landtages, während der er der anderen gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes angehört hat,
zugezählt, wenn eine Weiterzahlung der Entschädigung
nach dem Bundesgesetz vom 10. Dezember
1946, BGBl. Nr. 23/194/, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1948 und BGBl.
Nr. 11/1955, oder eine einmalige Entschädigung
nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft
nicht geleistet worden ist. Gehörte ein
Mitglied der gesetzgebenden Körperschaften während
ein und derselben Gesetzgebungsperiode
zeitweilig dem Nationalrat und zeitweilig dem
Bundesrat an, so ist bei der Berechnung der Entschädigung
nach Abs. 2 nur eine Periode zugrunde
zu legen.
Abschnitt III.
§ 10. (1) Der Bundespräsident erhält nach Beendigung
seiner Amtstätigkeit, solange er keine
öffentliche Amtstätigkeit ausübt oder keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, einen Ruhegenuß im
Ausmaß von 50 v. H. seines Amtseinkommens.
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5 gelten
sinngemäß.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten
erhalten in sinngemäßer Anwendung der für die
Bundesbeamten geltenden Vorschriften einen
Versorgungsgenuß. Die Witwenpension beträgt
die Hälfte des Ruhegenusses. Die für die Bundesbeamten
geltenden Bestimmungen über den
Todfallsbeitrag finden sinngemäß Anwendung.
Abschnitt IV.
§ 11. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten
Bezüge gilt — unbeschadet der Bestimmung
des § 5 Abs. 4 — auch der Monat als ganzer, in
den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit
fällt. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt
nach den für die Bundesbeamten der Allgemeinen
Verwaltung geltenden Bestimmungen.
§ 12. Gebühren nach diesem Bundesgesetz für
denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere
Bezüge, so wird nur einer, und zwar bei Verschiedenheit
der jeweils höhere Bezug, flüssiggemacht.
§ 13. Dem Bundespräsidenten, jedem Präsidenten
des Nationalrates, dem Vorsitzenden des
Bundesrates, jedem Mitglied der Bundesregierung,
jedem Staatssekretär, jedem Landeshauptmann
und dem Präsidenten des Rechnungshofes
gebühren eine Amtswohnung und ein Dienstwagen.
Kann ihnen eine Amtswohnung und ein
Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt werden,
so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. Die
Entschädigung für die Amtswohnung beträgt
15 v. H. des Amtseinkommens. Die Entschädigung
für den Dienstwagen wird unter Berücksichtigung
eines Teiles der mit der Beistellung verbundenen
Betriebskosten vom Bundesministerium für
Finanzen bestimmt.
§ 14. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder
des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung, die
Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes
sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung innerhalb
des Gebietes der Republik Österreich auf Grund
einer vom Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe abgaben- und gebührenfrei
auszustellenden, für alle Wagenklassen
gültigen Fahrkarte
1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen
Bundesbahnen und der dem öffentlichen
Personenverkehr dienenden Privatbahnen,
mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen
und Standseilbahnen;
2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem
öffentlichen Personenverkehr dienen;
3. auf allen Kraftfahrlinien der österreichischen
Postverwaltung, der Österreichischen Bundesbahnen
und der „KÖB-Österreichische Bundesbahnen
Omnibus-Verkehrsgesellschaft m. b. H.",
soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr
dienen.
(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten
Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung
alljährlich festzusetzende Entschädigung
zu entrichten.
(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder
des Bundesrates haben darüber hinaus
Anspruch auf den Ersatz der Kosten für einen
Schlafwagenplatz, sofern sie zur Anreise vom
Wohnort zum Tagungsort des Nationalrates
oder Bundesrates beziehungsweise eines Ausschusses
der beiden Organe der Bundesgesetzgebung
oder zur Anreise zu einer Tagung (Besichtigung),
zu der sie als Vertreter des Nationalrates
oder des Bundesrates von diesem entsendet
wurden, einen Schlafwagen benützen. Entsprechendes
gilt für die Rückreise. Die Gebühr für
die Benützung des Schlafwagens wird gegen Vorweis
der Schlafwagenkarte von der Kanzlei des
Präsidenten des Nationalrates vergütet.
§ 15. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für
Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung,
der Staatssekretäre und des Präsidenten des Rechnungshofes
richtet sich nach den Vorschriften
für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung.
Sie sind dabei den Bundesbeamten der
Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung
gleichzuhalten, doch erhält der Bundeskanzler
einen Zuschlag von 30 v. H., der Vizekanzler
und die übrigen Bundesminister, die Staatssekretäre
und der Präsident des Rechnungshofes
einen solchen von 5 v. H. der Reisezulagen.
(2) Den Landeshauptmännern gebührt für ihre
in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
unternommenen Dienstreisen eine
Vergütung im Ausmaße der für Bundesangestellte
der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung
festgesetzten Reisezulagen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf Dienstreisen soweit keine Anwendung, als
ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen
werden (Staatsreisen).
§ 16. Der mit der Durchführung dieses
Bundesgesetzes verbundene Aufwand wird aus
Bundesmitteln bestritten.
§ 17. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die
ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden
Entschädigungen und sonstigen Gebühren nicht
verzichten.
§ 18. (1) Die in den Abschnitten I und II dieses
Bundesgesetzes geregelten Entschädigungen und
sonstigen Gebühren der in den §§ 1 bis 6 bezeichneten
Personen sind mit Ausnahme der
nach §§ 3 und 7 zukommenden Gebühren abgaben-
und exekutionsfrei.
(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und
sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung
oder des Wiener Stadtsenates, wenn
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes II und unter Einbeziehung
einer Entschädigung gemäß § 1 sowie
einer Entschädigung für das Mitglied eines Landtages
(des Wiener Gemeinderates) das Ämtseinkommen
des Landeshauptmannes (Bürgermeisters
der Stadt Wien) nicht das Amtseinkommen
eines Bundesministers, das eines
Landeshauptmannstellvertreters (Vizebürgermeisters
der Stadt Wien) nicht das Amtseinkommen
eines Staatssekretärs oder das eines sonstigen
Mitgliedes der Landesregierung (des Wiener
Stadtsenates) nicht den Betrag von 90 v. H. des
Amtseinkommens eines Staatssekretärs überschreitet.
§ 19. Die §§ 6, 7 und 91 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54/1956, finden sinngemäß Anwendung.
§ 20. (t) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig
mit dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956,
in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz
vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 23/
1947, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates
und des Bundesrates, bestimmter
oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten
des Rechnungshofes, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1948 und BGBl.
Nr. 11/1955 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Verordnungen
bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates. Die Vorbereitung der nach den
§§ 3 und 7 der Bundesregierung zustehenden
Akte obliegt dem Bundeskanzleramt.