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57. Bundesgesetz: Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

§ 1. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und

die Mitglieder des Bundesrates erhalten eine Aufwandsentschädigung

für die Auslagen, die ihnen

aus der Ausübung ihrer Mandate erwachsen.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung der

Mitglieder des Nationalrates beträgt die Hälfte

des gemäß § 5 dem Bundeskanzler zustehenden

Amtseinkommens.

(3) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder

des Bundesrates beträgt die Hälfte der Aufwandsentschädigung

der Mitglieder des Nationalrates.

(4) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates wird, beginnend

mit dem Monat, in dem das Mitglied die

Angelobung geleistet hat, im voraus am Anfang

eines jeden Monates ausbezahlt.

§ 2. (1) Die Präsidenten des Nationalrates sowie

der Vorsitzende des Bundesrates und seine

Stellvertreter beziehen für die ganze Dauer ihrer

Amtstätigkeit zu der im § 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung

eine Amtszulage, die für die

Präsidenten des Nationalrates 66 v. H. der Aufwandsentschädigung

eines Mitgliedes des Nationalrates,

für den Vorsitzenden des Bundesrates

und seine Stellvertreter 50 v. H. der Aufwandsentschädigung

eines Mitgliedes des Bundesrates

beträgt.

(2) Die Amtszulage kommt den Präsidenten

des Nationalrates von dem Monat an zu, in dem

sie gewählt wurden, dem Vorsitzenden des Bundesrates

und seinen Stellvertretern von dem

Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitz

oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt.

§ 3. (1) Wird ein Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates wegen eines während der

Ausübung des Mandates eingetretenen Unfalles

oder einer während dieser Zeit zugezogenen

Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles

(einer solchen Krankheit) später ganz oder mehr

als 50 v. H. erwerbsunfähig, so erhält es für die

Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen

Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung

eines Bezuges nach diesem Bundesgesetz

folgenden Monatsersten eine laufende monatliche

Zuwendung. Der Antrag ist im Wege des Präsidenten

des Nationalrates einzubringen.

(2) Für die laufende Zuwendung gelten die

pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-

rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe

sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage

78'3 v. H. der letzten Aufwandsentschädigung

einschließlich einer allfälligen

Amtszulage und an die Stelle der für die

Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit

alle Zeiträume der Ausübung des Mandates eines

Mitgliedes des Nationalrates oder Bundesrates

treten. An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt

ein Beitrag in der Höhe von 3 v. H. der Aufwandsentschädigung

einschließlich einer allfälligen

Amtszulage. Die Funktionsdauer als Mitglied

eines Landtages wird eingerechnet, wenn

nachträglich 3 v. H. der als Mitglied des Landtages

erhaltenen Entschädigung als Beitrag geleistet

wird.

(3) Besteht neben der laufenden Zuwendung

ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß

aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft, zu einer solchen

Stiftung, Anstalt oder zu einem solchen Fonds,

deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in

die Kompetenz des Bundes fällt, so ruht der dem

Betrag nach niedrigere der beiden Ansprüche zur

Hälfte.

(4) Besteht neben der laufenden Zuwendung

ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß

aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft, zu einer solchen

Stiftung, Anstalt oder zu einem solchen Fonds,

deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht

in die Kompetenz des Bundes fällt, so verringert

sich die laufende Zuwendung um den Unterschiedsbetrag

zwischen der Summe der Bezüge

aus beiden Ansprüchen und dem Gesamtbetrag,

der sich bei Anwendung der Ruhensbestimmungen

des Abs. 3 ergeben würde.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind insoweit

nicht anzuwenden, als in den geltenden Dienstrechtsvorschriften

ein Ruhen des Ruhe(Versorgungs)

genusses im gleichen oder höheren Ausmaß

vorgesehen ist. Ist ein Ruhen in geringerem Ausmaß

vorgesehen, so verringert sich die laufende

Zuwendung anteilsmäßig.

(G) Tritt infolge eines der im Abs. 1 umschriebenen

Umstände der Tod ein oder stirbt ein im

Genuß einer laufenden Zuwendung stehendes

ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des

Bundesrates, so erhalten seine Hinterbliebenen

eine Versorgung. Für diese Versorgung finden

die pensionsrechtlichen Bestimmungen für die

öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes

sinngemäß Anwendung.

Abschnitt II.

§ 4. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt während

der Dauer seiner Funktionsperiode eine

Entschädigung, die das Doppelte des gemäß § 5

dem Bundeskanzler zukommenden Amtseinkommens

beträgt.

(2) Außerdem gebührt ihm für außerordentliche

Auslagen eine angemessene Vergütung, die

für jedes Verwaltungsjahr festzusetzen ist.

§ 5. (1) Das Amtseinkommen, das die Mitglieder

der Bundesregierung, die Staatssekretäre und

der Präsident des Rechnungshofes während ihrer

Amtswirksamkeit beziehen, besteht aus einer

Entschädigung, die für den Bundeskanzler

140 v. H., für den Vizekanzler 125 v. H., für

die Bundesminister und den Präsidenten des

Rechnungshofes 115 v. H. und für die Staatssekretäre

105 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines

aktiven Bundesbeamten der höchsten Gehaltsstufe

der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung

beträgt.

(2) Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre

und der Präsident des Rechnungshofes

erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung,

Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren

Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die

Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer

dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine

Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder

Versorgungsgenüsse werden jedoch auf die

Dauer des Bezuges des im Abs. 1 bezeichneten

Amtseinkommens so weit stillgelegt, als sie nicht

einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen.

Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung

des Ruhe- oder Versorgungsgenusses anrechenbar.

Die Pensionsbeiträge sind von ihren

Dienst- oder Ruhe(Versorgungs)bezügen ohne

Rücksicht auf die Stillegung zu leisten. Eine bestehende

Sozialversicherung wird durch die Stilllegung

nicht berührt.

(8) Bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei

Staatssekretären und beim Präsidenten des Rechnungshofes,

die Bedienstete (Empfänger eines

Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung,

Anstalt oder eines solchen Fonds sind,

deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht

in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert

sich das im Abs. 1 genannte Amtseinkommen um

ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe-

oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht

in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften

die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- beziehungsweise

Versorgungsgenusses) im Falle des

Bezuges eines im Abs. 1 genannten Amtseinkommens

vorgesehen ist. Unter dem Nettodiensteinkommen

(Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß)

ist das steuerpflichtige Einkommen (der

steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß) vermindert

um die darauf entfallende Lohnsteuer,

den Beitrag vom Einkommen zur Förderung des

Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

zu verstehen.

(4) Der Anspruch auf die im Abs. 1 bestimmte

Entschädigung wird im Zeitpunkt der Angelobung

erworben und erlischt in dem der Enthebung

vom Amt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

sinngemäß auch für die im Art. 71 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten

Personen.

§ 6. (1) Die Landeshauptmänner erhalten für

die Dauer ihrer Amtswirksamkeit eine Entschädigung

von 115 v. H. des jeweiligen Gehaltes

eines aktiven Bundesbeamten der höchsten Gehaltsstufe

der Dienstklasse IX der Allgemeinen

Verwaltung.

(2) § 5 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden

Bestimmungen den einzelnen Ländern

als Entschädigung für die Stellvertreter des Landeshauptmannes

zu leisten hat, beträgt 80 v. H.

der einem Landeshauptmann nach Abs. 1 zukommenden

Entschädigung.

§ 7. (1) Wird eines der in den §§ 5 und 6 Abs. 1

genannten Organe wegen eines während der Ausübung

seiner Funktion eingetretenen Unfalles

oder einer während dieser Zeit zugezogenen

Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles

(einer solchen Krankheit) später ganz oder mehr

als 50 v. H. erwerbsunfähig, so erhält es für die

Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen

Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung

eines Bezuges nach diesem Bundesgesetz

folgenden Monatsersten eine laufende monatliche

Zuwendung.

(2) Für die laufende Zuwendung gelten die

pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-

rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe

sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage

783 v. H. des letzten

Amtseinkommens und an die Stelle der für die

Ruhegenußbemessung -anrechenbaren Dienstzeit

alle Zeiträume der Ausübung einer der in den

§§ 5 und 6 Abs. 1 angeführten Funktionen treten.

§ 3 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.

§ 8. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die

Mitglieder des Bundesrates und die in den §§ 4,

5 und 6 Abs. 1 genannten Organe, die nicht nach

anderer gesetzlicher Bestimmung krankenversichert

sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht

nach Maßgabe der Bestimmungen

des Bundesangestellten-Krankenversicherungsge-

setzes 1937 in seiner jeweils geltenden Fassung;

hiebei gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes

hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates,

der Mitglieder des Bundesrates und der in

den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 genannten Organe der

Bund, als Bezug im Sinne dieses Gesetzes gelten

die nach § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und den

§§ 4, 5 und 6 Abs. 1 gebührenden Entschädigungen,

Amtszulagen und Amtseinkommen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für die in den §§ 3 und 7 genannten Personen

hinsichtlich der dort geregelten Zuwendungen.

§ 9. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,

die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und

der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn

sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im

Amt waren, für die Dauer von drei "Monaten,

wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im

Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten,

wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei

Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres

nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das ihnen

im Monat des Ausscheidens gebührende Amtseinkommen.

Ein Ausscheiden aus dem Amt unter

Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung

(Art. 71 B-VG.) gilt nicht als Unterbrechung

der Amtstätigkeit. § 5 Abs. 2 und 3 und § 8

finden sinngemäß Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten

nach Beendigung der Mandatsausübung eine einmalige

Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt,

wenn sie während einer Gesetzgebungsperiode

das Mandat ausübten, das Dreifache,

wenn sie während zweier aufeinanderfolgender

Gesetzgebungsperioden das Mandat ausübten, das

Sechsfache, wenn sie aber während dreier

aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden das

Mandat ausübten, das Zwölffache der ihnen im

Monat des Ausscheidens gebührenden Aufwandsentschädigung.

(3) Nach den gleichen Grundsätzen erhalten die

Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der

Mandatsausübung die ihnen im Monat des Ausscheidens

gebührende Aufwandsentschädigung,

wobei an Stelle der Gesetzgebungsperiode des

Nationalrates die Gesetzgebungsperiode jenes

Landtages gilt, der das Mitglied des Bundesrates

entsendet hat.

(4) Scheidet ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ,

ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied

des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion

aus, so sind die nach den Abs. 1 bis 3 zustehenden

Bezüge im Ausmaß von 50 v. H. an die

Verlassenschaft anzuweisen.

(5) Endet das Mandat eines Mitgliedes des

Nationalrates oder des Bundesrates, so werden

ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den

Abs. 2 und 3 die Gesetzgebungsperioden des

Nationalrates beziehungsweise des entsendenden

Landtages, während der er der anderen gesetzgebenden

Körperschaft des Bundes angehört hat,

zugezählt, wenn eine Weiterzahlung der Entschädigung

nach dem Bundesgesetz vom 10. Dezember

1946, BGBl. Nr. 23/194/, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1948 und BGBl.

Nr. 11/1955, oder eine einmalige Entschädigung

nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft

nicht geleistet worden ist. Gehörte ein

Mitglied der gesetzgebenden Körperschaften während

ein und derselben Gesetzgebungsperiode

zeitweilig dem Nationalrat und zeitweilig dem

Bundesrat an, so ist bei der Berechnung der Entschädigung

nach Abs. 2 nur eine Periode zugrunde

zu legen.

Abschnitt III.

§ 10. (1) Der Bundespräsident erhält nach Beendigung

seiner Amtstätigkeit, solange er keine

öffentliche Amtstätigkeit ausübt oder keiner Erwerbstätigkeit

nachgeht, einen Ruhegenuß im

Ausmaß von 50 v. H. seines Amtseinkommens.

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5 gelten

sinngemäß.

(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten

erhalten in sinngemäßer Anwendung der für die

Bundesbeamten geltenden Vorschriften einen

Versorgungsgenuß. Die Witwenpension beträgt

die Hälfte des Ruhegenusses. Die für die Bundesbeamten

geltenden Bestimmungen über den

Todfallsbeitrag finden sinngemäß Anwendung.

Abschnitt IV.

§ 11. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten

Bezüge gilt — unbeschadet der Bestimmung

des § 5 Abs. 4 — auch der Monat als ganzer, in

den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit

fällt. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt

nach den für die Bundesbeamten der Allgemeinen

Verwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 12. Gebühren nach diesem Bundesgesetz für

denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere

Bezüge, so wird nur einer, und zwar bei Verschiedenheit

der jeweils höhere Bezug, flüssiggemacht.

§ 13. Dem Bundespräsidenten, jedem Präsidenten

des Nationalrates, dem Vorsitzenden des

Bundesrates, jedem Mitglied der Bundesregierung,

jedem Staatssekretär, jedem Landeshauptmann

und dem Präsidenten des Rechnungshofes

gebühren eine Amtswohnung und ein Dienstwagen.

Kann ihnen eine Amtswohnung und ein

Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt werden,

so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. Die

Entschädigung für die Amtswohnung beträgt

15 v. H. des Amtseinkommens. Die Entschädigung

für den Dienstwagen wird unter Berücksichtigung

eines Teiles der mit der Beistellung verbundenen

Betriebskosten vom Bundesministerium für

Finanzen bestimmt.

§ 14. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder

des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates,

die Mitglieder der Bundesregierung, die

Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes

sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch

auf unentgeltliche Beförderung innerhalb

des Gebietes der Republik Österreich auf Grund

einer vom Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe abgaben- und gebührenfrei

auszustellenden, für alle Wagenklassen

gültigen Fahrkarte

1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen

Bundesbahnen und der dem öffentlichen

Personenverkehr dienenden Privatbahnen,

mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen

und Standseilbahnen;

2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem

öffentlichen Personenverkehr dienen;

3. auf allen Kraftfahrlinien der österreichischen

Postverwaltung, der Österreichischen Bundesbahnen

und der „KÖB-Österreichische Bundesbahnen

Omnibus-Verkehrsgesellschaft m. b. H.",

soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr

dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten

Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung

alljährlich festzusetzende Entschädigung

zu entrichten.

(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder

des Bundesrates haben darüber hinaus

Anspruch auf den Ersatz der Kosten für einen

Schlafwagenplatz, sofern sie zur Anreise vom

Wohnort zum Tagungsort des Nationalrates

oder Bundesrates beziehungsweise eines Ausschusses

der beiden Organe der Bundesgesetzgebung

oder zur Anreise zu einer Tagung (Besichtigung),

zu der sie als Vertreter des Nationalrates

oder des Bundesrates von diesem entsendet

wurden, einen Schlafwagen benützen. Entsprechendes

gilt für die Rückreise. Die Gebühr für

die Benützung des Schlafwagens wird gegen Vorweis

der Schlafwagenkarte von der Kanzlei des

Präsidenten des Nationalrates vergütet.

§ 15. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für

Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung,

der Staatssekretäre und des Präsidenten des Rechnungshofes

richtet sich nach den Vorschriften

für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung.

Sie sind dabei den Bundesbeamten der

Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung

gleichzuhalten, doch erhält der Bundeskanzler

einen Zuschlag von 30 v. H., der Vizekanzler

und die übrigen Bundesminister, die Staatssekretäre

und der Präsident des Rechnungshofes

einen solchen von 5 v. H. der Reisezulagen.

(2) Den Landeshauptmännern gebührt für ihre

in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung

unternommenen Dienstreisen eine

Vergütung im Ausmaße der für Bundesangestellte

der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung

festgesetzten Reisezulagen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf Dienstreisen soweit keine Anwendung, als

ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen

werden (Staatsreisen).

§ 16. Der mit der Durchführung dieses

Bundesgesetzes verbundene Aufwand wird aus

Bundesmitteln bestritten.

§ 17. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die

ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden

Entschädigungen und sonstigen Gebühren nicht

verzichten.

§ 18. (1) Die in den Abschnitten I und II dieses

Bundesgesetzes geregelten Entschädigungen und

sonstigen Gebühren der in den §§ 1 bis 6 bezeichneten

Personen sind mit Ausnahme der

nach §§ 3 und 7 zukommenden Gebühren abgaben-

und exekutionsfrei.

(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und

sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung

oder des Wiener Stadtsenates, wenn

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes II und unter Einbeziehung

einer Entschädigung gemäß § 1 sowie

einer Entschädigung für das Mitglied eines Landtages

(des Wiener Gemeinderates) das Ämtseinkommen

des Landeshauptmannes (Bürgermeisters

der Stadt Wien) nicht das Amtseinkommen

eines Bundesministers, das eines

Landeshauptmannstellvertreters (Vizebürgermeisters

der Stadt Wien) nicht das Amtseinkommen

eines Staatssekretärs oder das eines sonstigen

Mitgliedes der Landesregierung (des Wiener

Stadtsenates) nicht den Betrag von 90 v. H. des

Amtseinkommens eines Staatssekretärs überschreitet.

§ 19. Die §§ 6, 7 und 91 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54/1956, finden sinngemäß Anwendung.

§ 20. (t) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig

mit dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956,

in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz

vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 23/

1947, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates, bestimmter

oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten

des Rechnungshofes, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1948 und BGBl.

Nr. 11/1955 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Verordnungen

bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates. Die Vorbereitung der nach den

§§ 3 und 7 der Bundesregierung zustehenden

Akte obliegt dem Bundeskanzleramt.

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