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57. Bundesgesetz: Amnestie 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Amnestie 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Strafnachsicht.

§ 1. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu

einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder zu einer

Freiheits- und einer Geldstrafe rechtskräftig

verurteilt worden sind, sind diese Strafen — soweit

sie noch nicht vollstreckt sind — nachgesehen,

wenn die Freiheitsstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe

oder die Summe dieser beiden Strafen

drei Monate nicht übersteigt.

(2) Den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

rechtskräftig verhängten Strafen stehen

Strafen gleich, die in einem später rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren verhängt wurden,

vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster Instanz

schon vor dem Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes gefällt war.

(3) Sind gegen den Verurteilten mehrere Urteile

der im Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art

ganz oder teilweise zu vollziehen, so sind die

darin ausgesprochenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen

zusammenzurechnen. Beträgt ihre

Summe nicht mehr als drei Monate, so sind

diese Strafen nachgesehen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind

auf das Verbrechen der Schändung (§ 128 StG.)

und — soweit die Tat von einer volljährigen

Person in Beziehung auf eine minderjährige begangen

wurde — auf die Verbrechen der Unzucht

wider die Natur mit Personen desselben

Geschlechtes (§ 129 I lit. b StG.), der Verführung

zur Unzucht und der Kuppelei (§ 132 StG.)

nicht anzuwenden.

(5) Die nachgesehene Strafe gilt als an dem

Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

verbüßt.

Tilgung des Schuldspruches.

§ 2. Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder mehrerer

gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig

schuldig gesprochen, wurde aber der Ausspruch

über die verwirkte Strafe vorläufig für eine

Probezeit aufgeschoben (§ 13 Jugendgerichtsgesetz

1949), so ist der Schuldspruch getilgt.

§ 1 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

Rechtsfolgennachsicht.

§ 3. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu

einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder zu einer

Freiheits- und einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind, ist die kraft gesetzlicher

Vorschriften als Folge der Verurteilung eingetretene

Unfähigkeit, bestimmte Rechte, Stellungen

und Befugnisse zu erlangen oder wiederzuerlangen,

sowie der Ausschluß vom Wahlrechte

und von der Wählbarkeit in die gesetzgebenden

und sonstigen Körperschaften des öffentlichen

Rechtes nachzusehen, wenn die Freiheitsstrafe,

die Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser

beiden Strafen ein Jahr nicht übersteigt. § 1

Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere Urteile

der im Absatz 1 bezeichneten Art ergangen,

so sind die darin ausgesprochenen Freiheits- und

Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen. Beträgt

ihre Summe nicht mehr als ein Jahr, so

sind die Rechtsfolgen (Abs. 1) nachzusehen.

(s) Rechtsfolgennachsicht nach Absatz 1 und 2

wird nur gewährt, wenn die Strafe vollzogen

oder nachgesehen ist oder als vollzogen gilt.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht

anzuwenden

1. auf das Verbrechen der Notzucht (§§ 125,

127 StG.), der Schändung (§ 128 StG.) und — soweit

die Tat von einer volljährigen Person in

Beziehung auf eine minderjährige begangen

wurde — auf die Verbrechen der Unzucht wider

die Natur mit Personen desselben Geschlechtes

(§ 129 I lit. b StG.), der Verführung zur Unzucht

und der Kuppelei (§ 132 StG.);

2. auf Personen, die insgesamt mehr als dreimal

rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt

worden sind.

Tilgbare Verurteilungen sind dabei nicht zu

berücksichtigen.

Verfahren.

§ 4. (1) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt

hat, hat über die Strafnachsicht (§ 1) und

über die Tilgung des Schuldspruches (§ 2) von

Amts wegen, über die Rechtsfolgennachsicht (§ 3)

aber auf Antrag des Verurteilten oder seines gesetzlichen

Vertreters Beschluß zu fassen.

(2) Vor der Beschlußfassung ist der öffentliche

Ankläger zu hören.

(3) Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf

es keiner Beschlußfassung des Senates, wenn

der Vorsitzende und der Staatsanwalt über die

Anwendung und das Ausmaß der zu gewährenden

Begünstigung übereinstimmen. Im vereinfachten

Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen

beschließt immer der Einzelrichter.

(4) Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten

oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem

Staatsanwalt die Beschwerde offen; sie ist binnen

vierzehn Tagen zu erheben.

Ermächtigung zu Gnadenanträgen.

§ 5. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

wegen strafbarer Handlungen, die

nicht unter die Amnestie fallen, von Amts wegen

Gnadenanträge auf Niederschlagung des Verfahrens

oder auf Nachsicht, Milderung oder Umwandlung

von Strafen und auf Nachsicht von

Rechtsfolgen oder Tilgung von Verurteilungen

zu stellen, wenn die strafbaren Handlungen vor

dem Inkrafttreten der Amnestie begangen worden

sind und die Durchführung des Strafverfahrens

oder die Vollstreckung der rechtskräftig

verhängten Strafe oder des noch nicht vollzogenen

Restes der Strafe oder die Aufrechterhaltung

von nachteiligen Folgen einer Verurteilung

für den Verurteilten aus besonderen Gründen

eine unbillige Härte enthielte und ohne Nachteil

für die Rechtsordnung unterbleiben kann.

Schlußvorschrift.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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