57. Bundesgesetz: Amnestie 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Strafnachsicht.
§ 1. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder zu einer
Freiheits- und einer Geldstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, sind diese Strafen — soweit
sie noch nicht vollstreckt sind — nachgesehen,
wenn die Freiheitsstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe
oder die Summe dieser beiden Strafen
drei Monate nicht übersteigt.
(2) Den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
rechtskräftig verhängten Strafen stehen
Strafen gleich, die in einem später rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren verhängt wurden,
vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster Instanz
schon vor dem Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes gefällt war.
(3) Sind gegen den Verurteilten mehrere Urteile
der im Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art
ganz oder teilweise zu vollziehen, so sind die
darin ausgesprochenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
zusammenzurechnen. Beträgt ihre
Summe nicht mehr als drei Monate, so sind
diese Strafen nachgesehen.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind
auf das Verbrechen der Schändung (§ 128 StG.)
und — soweit die Tat von einer volljährigen
Person in Beziehung auf eine minderjährige begangen
wurde — auf die Verbrechen der Unzucht
wider die Natur mit Personen desselben
Geschlechtes (§ 129 I lit. b StG.), der Verführung
zur Unzucht und der Kuppelei (§ 132 StG.)
nicht anzuwenden.
(5) Die nachgesehene Strafe gilt als an dem
Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
verbüßt.
Tilgung des Schuldspruches.
§ 2. Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder mehrerer
gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
schuldig gesprochen, wurde aber der Ausspruch
über die verwirkte Strafe vorläufig für eine
Probezeit aufgeschoben (§ 13 Jugendgerichtsgesetz
1949), so ist der Schuldspruch getilgt.
§ 1 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.
Rechtsfolgennachsicht.
§ 3. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder zu einer
Freiheits- und einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind, ist die kraft gesetzlicher
Vorschriften als Folge der Verurteilung eingetretene
Unfähigkeit, bestimmte Rechte, Stellungen
und Befugnisse zu erlangen oder wiederzuerlangen,
sowie der Ausschluß vom Wahlrechte
und von der Wählbarkeit in die gesetzgebenden
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes nachzusehen, wenn die Freiheitsstrafe,
die Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser
beiden Strafen ein Jahr nicht übersteigt. § 1
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere Urteile
der im Absatz 1 bezeichneten Art ergangen,
so sind die darin ausgesprochenen Freiheits- und
Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen. Beträgt
ihre Summe nicht mehr als ein Jahr, so
sind die Rechtsfolgen (Abs. 1) nachzusehen.
(s) Rechtsfolgennachsicht nach Absatz 1 und 2
wird nur gewährt, wenn die Strafe vollzogen
oder nachgesehen ist oder als vollzogen gilt.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht
anzuwenden
1. auf das Verbrechen der Notzucht (§§ 125,
127 StG.), der Schändung (§ 128 StG.) und — soweit
die Tat von einer volljährigen Person in
Beziehung auf eine minderjährige begangen
wurde — auf die Verbrechen der Unzucht wider
die Natur mit Personen desselben Geschlechtes
(§ 129 I lit. b StG.), der Verführung zur Unzucht
und der Kuppelei (§ 132 StG.);
2. auf Personen, die insgesamt mehr als dreimal
rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt
worden sind.
Tilgbare Verurteilungen sind dabei nicht zu
berücksichtigen.
Verfahren.
§ 4. (1) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt
hat, hat über die Strafnachsicht (§ 1) und
über die Tilgung des Schuldspruches (§ 2) von
Amts wegen, über die Rechtsfolgennachsicht (§ 3)
aber auf Antrag des Verurteilten oder seines gesetzlichen
Vertreters Beschluß zu fassen.
(2) Vor der Beschlußfassung ist der öffentliche
Ankläger zu hören.
(3) Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf
es keiner Beschlußfassung des Senates, wenn
der Vorsitzende und der Staatsanwalt über die
Anwendung und das Ausmaß der zu gewährenden
Begünstigung übereinstimmen. Im vereinfachten
Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen
beschließt immer der Einzelrichter.
(4) Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten
oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem
Staatsanwalt die Beschwerde offen; sie ist binnen
vierzehn Tagen zu erheben.
Ermächtigung zu Gnadenanträgen.
§ 5. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
wegen strafbarer Handlungen, die
nicht unter die Amnestie fallen, von Amts wegen
Gnadenanträge auf Niederschlagung des Verfahrens
oder auf Nachsicht, Milderung oder Umwandlung
von Strafen und auf Nachsicht von
Rechtsfolgen oder Tilgung von Verurteilungen
zu stellen, wenn die strafbaren Handlungen vor
dem Inkrafttreten der Amnestie begangen worden
sind und die Durchführung des Strafverfahrens
oder die Vollstreckung der rechtskräftig
verhängten Strafe oder des noch nicht vollzogenen
Restes der Strafe oder die Aufrechterhaltung
von nachteiligen Folgen einer Verurteilung
für den Verurteilten aus besonderen Gründen
eine unbillige Härte enthielte und ohne Nachteil
für die Rechtsordnung unterbleiben kann.
Schlußvorschrift.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.