57. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 des Lastverteilungsgesetzes 1949 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. März 1952, G6/51, im § 5
des Lastverteilungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 255,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 227, folgende Bestimmungen
als verfassungswidrig aufgehoben
1. Im Abs. 1 die Worte
„sofern nicht auf übereinstimmenden Antrag
der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der
Stadt Wien) der beteiligten Bundesländer (Stadt
Wien) durch Verordnung eine andere Regelung
getroffen wird.";
2. im Abs. 2 die Worte
„Die Landeslastverteiler sind an die Weisungen
des Bundeslastverteilers gebunden und zur
fortlaufenden Berichterstattung an den Bundeslastverteiler
über alle Fragen der Elektrizitätsversorgung,
der Energieerzeugung und der Lastverteilung
in ihrem Tätigkeitsbereich verpflichtet.";
3. im Abs. 5 die Worte
„soweit dadurch die Anordnungen und Verfügungen
des Bundeslastverteilers oder die
Interessen mehrerer Bundesländer (Stadt Wien)
berührt werden, das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe;".
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.