Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
57_1952 AT

57. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 des Lastverteilungsgesetzes 1949 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 des Lastverteilungsgesetzes 1949 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. März 1952, G6/51, im § 5

des Lastverteilungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 255,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 227, folgende Bestimmungen

als verfassungswidrig aufgehoben

1. Im Abs. 1 die Worte

„sofern nicht auf übereinstimmenden Antrag

der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters der

Stadt Wien) der beteiligten Bundesländer (Stadt

Wien) durch Verordnung eine andere Regelung

getroffen wird.";

2. im Abs. 2 die Worte

„Die Landeslastverteiler sind an die Weisungen

des Bundeslastverteilers gebunden und zur

fortlaufenden Berichterstattung an den Bundeslastverteiler

über alle Fragen der Elektrizitätsversorgung,

der Energieerzeugung und der Lastverteilung

in ihrem Tätigkeitsbereich verpflichtet.";

3. im Abs. 5 die Worte

„soweit dadurch die Anordnungen und Verfügungen

des Bundeslastverteilers oder die

Interessen mehrerer Bundesländer (Stadt Wien)

berührt werden, das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe;".

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →